SG Frankfurt 36. Kammer, 2023-08-01, S 36 SB 364/21

S 36 SB 364/21Sozialversicherungsgericht / Chamber 3601.08.2023

Gesamter Gesetzestext

SG Frankfurt 36. Kammer — S 36 SB 364/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-08-01

Aktenzeichen: S 36 SB 364/21

ECLI: ECLI:DE:SGFFM:2023:0801.S36SB364.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Dem Antragsteller wird unter Beiordnung

Rechtsanwältin C. B.

Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung für den ersten Rechtszug bewilligt.

Die Beiordnung erfolgt zu den Bedingungen eines im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts.

Gründe

Dem Antragsteller war Prozesskostenhilfe zu bewilligen, da der Antragsteller nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung auch nicht ratenweise aufbringen kann. Das Begehren bietet im Übrigen hinreichende Aussicht auf Erfolg und erscheint auch nicht mutwillig §§ 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG), 114 Zivilprozessordnung (ZPO). Eine anwaltliche Vertretung ist erforderlich §§ 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG), 121 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO).

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