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22 Ca 8632/06•ArbG Frankfurt 22. Kammer, 2007-10-17, 22 Ca 8632/06
22 Ca 8632/06Arbeitsgericht / Chamber 2217.10.2007
Einzelfallentscheidung Verfahrensgang nachgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 5 Sa 1895/07
Entscheidungsdatum: 2007-10-17
Aktenzeichen: 22 Ca 8632/06
ECLI: ECLI:DE:ARBGFFM:2007:1017.22CA8632.06.00
Dokumenttyp: Urteil
Einzelfallentscheidung
Verfahrensgang
nachgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 5 Sa 1895/07
Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die fristlose Kündigung vom 16.11.2006, zugegangen am selben Tage, nicht aufgelöst worden ist.
Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung mit Schreiben vom 16.11.2006, zugegangen am selben Tage, nicht aufgelöst worden ist.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf € 6.750,- festgesetzt.
Mit der Klage setzt sich der Kläger gegen eine fristlose, vorsorglich fristgerechte Kündigung der Beklagten vom 16. November 2006 zur Wehr.
Der am xx. xx. 1952 geborene, verheiratete Kläger ist seit dem 13. März 1973 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerinnen in der Niederlassung in A als Reifenmonteur beschäftigt. Es gilt der Arbeitsvertrag vom 12. Februar / 14. Februar 1999, BI. 5, 6 d. A. Das Jahresbruttogehalt des Klägers belief sich zuletzt auf ca. € 27.000,00.
Die Beklagte betreibt bundesweit mehr als 70 Niederlassungen. Sie beschäftigt regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer.
Kurz vor dem 06. Juli 2006 bestellte der Kläger bei der Firma B, A, die mit der Beklagten in ständigem Geschäftskontakt steht und bei der der Kläger als Arbeitnehmer der Beklagten bekannt ist, zwei Reifen der Marke C einem Gesamtpreis von € 422,61 Incl. Mehrwertsteuer.
Es ist im Verlauf des Rechtsstreits zwischen den Parteien unstreitig geworden, dass die Bestellung sowie die weitere Abwicklung des Kaufs zwischen dem Kläger und dem Arbeitnehmer der Firma B, Herrn D, stattgefunden hat und nicht, wie von der Beklagten ursprünglich vorgetragen, zwischen dem Kläger und dem Geschäftsführer der Firma B, Herrn E
Kurze Zeit darauf erhielt der Kläger einen Anruf des Herrn D,, dass er die Reifen abholen könne. Dies tat der Kläger auch, führte jedoch bei der Abholung kein Bargeld mit sich. Im Zusammenhang mit dem Reifenkauf wurde seitens der Firma Bd unter dem 06. Juli 2006 eine Rechnung auf die Beklagte ausgestellt. Die Beklagte behauptet zwischenzeitlich selbst, dass dem Kläger bei Abholung der Reifen seitens der Firma B die dazugehörige Rechnung ausgehändigt wurde.
Der Kläger bezahlte die Reifen, die unstreitig nicht für den Kläger selbst, sondern für einen Bekannten des Klägers bestimmt waren, in der Folge nicht.
Am 09. November 2006 traf in der zentralen Buchhaltung der Beklagten in F eine Mahnung der Firma B betreffend die Zahlung des Kaufpreises für die beiden oben genannten Reifen ein. Auf die Mahnung, BI. 20 d. A., wird verwiesen.
Die zentrale Buchhaltung leitete das Mahnschreiben am 13. November 2006 an die Niederlassung der Beklagten in A weiter mit der Bitte um Aufklärung, da im System der Beklagten kein Auftrag mit Bezug auf die Mahnung platziert war.
Am 13. November 2006 rief der Niederlassungsleiter der Beklagten in A, Herr G, bei der Firma B an, am 13. November 2006 wurde auch der Kläger durch Herrn G angehört. Die Äußerungen des Klägers im Rahmen dieser Anhörung sind zwischen den Parteien streitig.
Direkt im Anschluss an die Anhörung vom 13. November 2006 glich der Kläger den ausstehenden Rechnungsbetrag betreffend die streitgegenständlichen Reifen aus.
Mit Schreiben vom 16. November 2006, BI. 7 d. A., kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Parteien fristlos, hilfsweise fristgerecht.
Der Kläger behauptet, dass er bei der Bestellung der Reifen bei Herrn D, Arbeitnehmer der Firma B, nicht vorgegeben habe, dass er in Vollmacht der Beklagten auftrete, dass er auch nicht darum gebeten habe, die Rechnung auf die Beklagte auszustellen und des Weiteren nicht erklärt habe, dass die Beklagte die Reifen bezahlen werde (Beweis: Zeugnis D).
Der Kläger habe vielmehr direkt bei Aufgabe der Bestellung erklärt, dass er diese Reifen für sich privat kaufen wolle (Beweis: Zeugnis D), wobei es allerdings zutreffend sei, dass er die Reifen nicht für seinen Wagen, sondern für den Wagen eines Bekannten habe verwenden wollen.
Zwischen dem Kläger und Herrn D sei dann besprochen worden, dass die Rechnung auf die Beklagte ausgestellt werden könne, der Kläger dann aber den Rechnungsbetrag zeitnah ausgleichen solle (Beweis: Zeugnis D).
Der Kläger behauptet weiter, dass er zu keinem Zeitpunkt erklärt habe, dass er die Reifen auf Rechnung der Beklagten bestellen wolle, sondern vielmehr eindeutig erklärt habe, dass dies(ein Privatkauf sei. Hintergrund der Ausstellung der Rechnung auf die Beklagte sei allein die Tatsache gewesen, dass bei Rechnungstellung auf die Beklagte der Kauf der Reifen für den Kläger günstiger gewesen sei, da der Beklagten „Firmenprozente" gewährt würden, die der Kläger als Privatperson nicht in Anspruch nehmen könne (Beweis: Zeugnis D).
Nach weiterer Behauptung des Klägers — der sich im Verlauf des Rechtsstreits auch die Beklagte angeschlossen hat — erhielt der Kläger bei Abholung der Reifen auch die Rechnung.
Der Kläger trägt vor, dass er die Originalrechnung nicht an einen Dritten übergeben, sondern selbst behalten habe. Als Anlage zum Klägerschriftsatz vom 26. Juni 2007 hat der Kläger Kopie einer Rechnung vom 06. Juli 2006, die sich auf den fraglichen Reifenkauf bezieht und den Aufdruck „Fibu" trägt, zur Akte, im Kammertermin vom 17. Oktober 2007, das Original dieser Rechnung dem Gericht und dem Beklagtenvertreter zur Einsicht gereicht und behauptet, dass es sich hierbei um die Originalrechnung handele, die ihm anlässlich des Reifenkaufs von Herrn D ausgehändigt worden sei. Auf die Kopie der Rechnung vom 07. Juni 2006, BI. 73 d. A., wird verwiesen.
Ferner behauptet der Kläger, dass der Vorgang um den streitgegenständlichen Reifenkauf sowohl für ihn als auch für Herrn D etwas absolut gewöhnliches gewesen sei, da in der Vergangenheit regelmäßig der Kauf von „Privatgegenständen" so abgewickelt worden sei (Beweis: Zeugnis D).
Aufgrund einer urlaubsbedingten Abwesenheit und eines im Anschluss an den Urlaub durchgeführten Umzugs{habe der Kläger sodann vergessen, den ausstehenden Rechnungsbetrag zu begleichen.; Als er am 13. November 2006 auf den Hintergrund des Mahnschreibens der Firma B angesprochen worden sei, habe er der Beklagten den Sachverhalt so erläutert, wie nunmehr auch von ihm im Rechtsstreit dargestellt. Er habe [zu keinem Zeitpunkt eingestanden, dass er eine Vollmacht für die Beklagte behauptet habe, oder dass er verlangt habe, dass die Rechnung auf die Beklagte ausgestellt werde (Beweis: Zeugnis des Herrn G). ~
Der Kläger behauptet, dass er bei dem Privatkauf der Autoreifen entsprechend den betriebsüblichen Grundsätzen gehandelt habe. Nicht nur der Kläger, sondern alle Arbeitnehmer der Beklagten und deren Rechtsvorgängerinnen, hätten in Privatangelegenheiten Autoteile und Autozubehör bei Firmen gekauft, mit denen die Beklagte eng zusammenarbeite. Dies habe neben der Firma B insbesondere auch Einkäufe bei der Firma H in der xxxxxx in A betroffen (Beweis: Zeugnis des ehemaligen Geschäftsführers der Beklagten, Herrn I).
Der Kläger behauptet, dass es absolut üblich gewesen sei, dass die Rechnungen jeweils auf die Beklagte oder deren Rechtsvorgängerinnen ausgestellt worden seien, damit die Arbeitnehmer in den Genuss der „Firmenprozente" gelangen konnten, und dass diese Privatkäufe in Kenntnis der jeweiligen Geschäftsführung der Beklagten durchgeführt worden seien (Beweis: Zeugnis I ).
Es sei auch häufiger vorgekommen, dass die Arbeitnehmer der Beklagten vergessen hätten, derartige Privatkäufe zeitnah zu bezahlen.' Die Beklagte habe dann eine Mahnung erhalten, [innerhalb der Arbeitnehmerschaft nachgefragt, wer diesen Privatkauf getätigt habe und die Rechnung an den entsprechenden Arbeitnehmer weitergereicht (Beweis: Zeugnis I ).
Weiterhin behauptet der Kläger, dass ihm zu keinem Zeitpunkt erklärt worden sei, dass diese betriebsübliche Praxis nicht mehr weiter anzuwenden sei, und dass er in dem Glauben gehandelt habe, dass eine Rechnungsausstellung auf die Beklagte zur Gewährung von Firmenprozenten von der Beklagten geduldet werde.
Nach alledem vermag der Kläger in seinem Verhalten weder eine strafbare Handlung noch den Versuch einer strafbaren Handlung noch eine schwerwiegende Pflichtverletzung zu erkennen, sodass aus seiner Sicht weder die außerordentliche fristlose Kündigung noch die hilfsweise ausgesprochene fristgerechte Kündigung gerechtfertigt ist.
Der Kläger beantragt,
festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die fristlose Kündigung vom 16.11.2006, zugegangen am selben Tage, nicht aufgelöst ist;
festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung mit Schreiben vom 16.11.2006, zugegangen am selben Tag, nicht aufgelöst ist.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat zunächst mit der Klageerwiderung vom 02. Februar 200;8 behauptet, dass der Kläger bei dem streitgegenständlichen Reifenkauf auf Nachfrage der Firma B, für wen der Kläger die Reifen kaufe, geantwortet habe, (dass er in Vollmacht für die Beklagte auftrete, dass man ihm die Reifen geben und eine Rechnung auf die Beklagte ausstellen möge, die die Rechnung bezahlen werde und hat sich zum Beweis für diese Behauptung auf das Zeugnis des Herrn E bezogen. Dass der Kläger die Reifen im Namen auf Rechnung der Beklagten bestellt habe, ergibt sich nach Behauptung der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 13. Juni 2007 (dort S. 1, BI. 57 d. A.) auch daraus, dass der Kläger die Rechnung nicht selber erhalten habe, sondern dass diese an die Beklagte gegangen sei.]
Ferner hat die Beklagte behauptet, dass der Kläger im Rahmen seiner Anhörung durch den Leiter der Niederlassung in A, Herrn G, am 13. November 2006, (den Vorwurf, so wie von ihr dargelegt, auch eingestanden habe (Beweis: Zeugnis des Herrn G.)
Des Weiteren hat die Beklagte (Schriftsatz vom 02. Februar 2007, S. 4, BI. 18 d. A.) vorgetragen, dass der Kläger im Rahmen seiner Anhörung behauptet habe, dass er sich darauf verlassen habe, dass ein Bekannter die Rechnung begleichen werde (Beweis: Zeugnis des Herrn G), sodass der Kläger also nicht einmal die Absicht gehabt habe, für die Verbindlichkeit selbst einzustehen.
Den Vortrag des Klägers zur Betriebsüblichkeit derartiger Privatkäufe auf Rechnung der Beklagten, damit die Arbeitnehmer den Vorteil der „Firmenprozente" erlangen können, bestreitet die Beklagte;
Sie behauptet, dass es lediglich möglich gewesen sei, dass Mitarbeiter der Be-klagten[geltend machen, dass sie bei der Beklagten beschäftigt seien und deshalb denselben Rabatt erhalten möchten, wie die Beklagte ihn erhält„ (Beweis: Zeugnis des Herrn G). Niemals sei es jedoch erlaubt gewesen, dass Mitarbeiter Waren für den Eigenbedarf bestellen und Rechnungen auf die Beklagte ausgestellt werden.1
Im Kammertermin vom 20. Juni 2007 hat die Beklagte klargestellt, dass im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Reifenkauf als erstes die Mahnung der Firma B wie BI. 20 d. A. in der Zentrale der Beklagten in F eingegangen ist, und dass sich zu diesem Zeitpunkt keine dementsprechende Rechnung bei der Beklagten befunden hat, sondern [erst auf Rückfrage der Beklagten die Firma B der Beklagten eine entsprechende Rechnung bzw. Rechnungskopie übersandt hat. Ferner hat sie mit Nichtwissen bestritten, dass dem Kläger die Rechnung, die der Mahnung wie BI. 20 d. A. zugrunde liegt, von der Firma B ausgehändigt worden sei.
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Weiter hat die Beklagte im Kammertermin vom 20. Juni 2007 klargestellt, dass sie zwar an ihrer Behauptung, dass der Kläger gegenüber der Firma erklärt habe, dass er in Vollmacht und für die Beklagte auftrete, man möge ihm die Reifen geben und eine Rechnung auf die Beklagte ausstellen, diese werde die Reifen bezahlen, festhalte, sich zum Beweis hierfür aber nunmehr auf Herrn Klaus Schmidt und nicht auf Herrn E beziehe, da sich in der Zwischenzeit herausgestellt habe, dass der Kläger den Reifenkauf nicht mit Herrn E, sondern mit Herrn D abgewickelt habe. 7
Auf der Grundlage ihres gegenüber dem Kläger mit Schriftsatz vom 02. Februar 2007 erhobenen und im Kammertermin vom 20. Juni 2007 aufrechterhaltenen Vorwurfs geht die Beklagte davon aus, dass der Kläger in objektiver Hinsicht den Straftatbestand des Betrugs erfüllt hat und in subjektiver Hinsicht dringende Gründe für Tatvorsatz und Bereicherungsabsicht sprächen, sodass der[dringende Verdacht eines Betrugs zu Lasten der Beklagten bestehe und die streitbefangene fristlose Kündigung als fristlose Verdachtskündigung gerechtfertigt sei.
Sodann hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 20. Juni 2007 — unmittelbar nach dem Kammertermin vom 20. Juni 2007 — erstmals vorgetragen, dass der Kläger die Reifen nicht für sich, sondern für einen Bekannten gekauft habe — was der Kläger mit Schriftsatz vom 26. Juni 2007 insofern unstreitig gestellt hat, als er vorgetragen hat, dass es richtig sei, dass die Reifen nicht für sein Auto, sondern für das Auto eines Freundesverwenden wollte.
Die Beklagte hat nunmehr mit Schriftsatz vom 20. Juni 2007 behauptet, dass der Kläger die Reifen niemals selbst habe bezahlen wollen; vielmehr habe der Bekannte, für den die Reifen bestimmt gewesen seien, diese auch bezahlen sollen.'Der Kläger habe daher die Originalrechnung an diesen Dritten gegeben,7 der auch die Reifen von dem Kläger erhalten habe. Genau diese Umstände habe der Kläger im Rahmen seiner Anhörung gegenüber Herrn G und Herrn I dargelegt (Beweis: Zeugnis der Herren G und I).
In diesem Zusammenhang bestreitet die Beklagte auch, dass die Rechnung bzw. die Kopie der Rechnung, wie sie der Kläger mit Schriftsatz vom 26. Juni 2007 zur Akte gereicht hat, Kopie der Originalrechnung sei, die der Kläger anlässlich des Reifenkaufs von der Firma B erhalten habe, dies insbesondere auch unter Hinweis darauf, dass sich auf dieser Rechnung der Aufdruck „Fibu" befindet, was dafür spreche, dass es sich um eine Rechnungskopie aus der Finanzbuchhaltung der Firma B handele.
Der Kläger hat demnach aus Sicht der Beklagten [das volle Risiko der Bezahlung von sich auf einen für die Beklagte unbekannten Dritten geschoben j Der Umstand, dass der Kläger die Rechnung an den Dritten gegeben habe, vertiefe den zivilrechtlich bereits eingetretenen Schaden zwar nicht, sei aber ein Indiz für den besonderen Unrechtsgehalt der Tat, die nichts mehr mit der transparenten Deckung von Eigenbedarf zu tun habe. Der Kläger habe vorsätzlich und gewollt eine Bezahlung vermieden und habe sich nach Übergabe der Rechnung gar nicht mehr um die Sache kümmern wollen.
Im Kammertermin vom 17. Oktober 2007 hat die Beklagte erklärt, dass sie die Behauptung, dass der Kläger bei dem fraglichen Reifenkauf gegenüber Herrn D erklärt habe, dass er die Reifen in Vollmacht für die Beklagte kaufe, und dass man ihm die Reifen geben und die Rechnung auf die Beklagte ausstellen solle, die die Reifen auch bezahlen werde, nicht mehr aufrechterhalte, dass jedoch mit Nichtwissen bestritten werde, dass der Kläger gegenüber Herrn D mitgeteilt habe, dass er die Reifen für sich privat kaufe, da sich dies der Kenntnis der Beklagten entziehe.
Im Ergebnis sieht die Beklagte die außerordentliche Kündigung vom 16. November 2006 auch auf der Grundlage des nunmehr von ihr gegenüber dem Kläger erhobenen Vorwurfs als gerechtfertigt an.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die Klageschrift vom 04. Dezember 2006, BI. 3, 4 d. A., nebst Anlagen, BI. 5 — 7 d. A., die Kläger-schriftsätze vom 08. Mai 2007, BI. 36 - 40 d. A., und vom 26. Juni 2007, BI. 70 — 72 d. A., nebst Anlage, BI. 73 d. A., sowie auf die Beklagtenschriftsätze vom 02. Februar 2007, BI. 15 — 19 d. A., nebst Anlage, Bl. 20 d. A., vom 13. Juni 2007, BI. 57 — 61 d. A., vom 20. Juni 2007, Bl. 64 — 66 d. A., vom 16. Juli 2007, BI. 74, 75 d. A., und vom 11. Oktober 2007, BI. 95, 96 d. A., sowie auf die Sitzungsniederschriften vom 20. Juni 2007, BI. 62 d. A., und vom 17. Oktober 2007, BI. 97 d. A., verwiesen.
Die Klage ist in vollem Umfang begründet, denn das Arbeitsverhältnis der Parteien ist weder durch die streitbefangene fristlose Kündigung vom 16. November 2006 mit deren Zugang am 16. November 2006 noch durch die hilfsweise ausgesprochene fristgerechte Kündigung vom 16. November 2006 mit Ablauf der vorliegend maßgeblichen gesetzlichen Kündigungsfrist von sieben Monaten zum Ende des Kalendermonats mit dem 30. Juni 2007 aufgelöst worden.
Ausweislich ihres eigenen Vortrags hat die Beklagte die fristlose Kündigung vom 16. November 2006 als Verdachtskündigung wegen des dringenden Verdachts eines Betruges zu Lasten der Beklagten ausgesprochen. Dies vor dem Hintergrund des zunächst von ihr gegenüber dem Kläger erhobenen Vorwurfs, dass der Kläger bei dem streitgegenständlichen Reifenkauf auf Nachfrage des Herrn D von der Firma B erklärt habe, dass}er die Reifen in Vollmacht für die Beklagte kaufe und dass er weiterhin erklärt habe, man möge ihm die Reifen geben und die Rechnung auf die Beklagte ausstellen, die die Reifen bezahlen werde und sodann, nachdem die Beklagte diesen Vorwurf gegenüber dem Kläger ab ihrem Schriftsatz vom 20. Juni 2007 nicht mehr aufrechterhalten hat, vor dem Hintergrund ihres geänderten Tatsachenvortrags, dass der Kläger sich die Rechnung betreffend den Reifenkauf von Herrn D habe geben lassen, sodann aber an einen Dritten weitergereicht habe,, für den auch die Reifen bestimmt gewesen seien und sich um die Bezahlung nicht mehr gekümmert habe. Dabei ist die Beklagte bis zum Kammertermin vom 20. Juni 2007 noch davon ausgegangen, dass der Kläger den streitgegenständlichen Reifenkauf mit Herrn E, Geschäftsführer der Firma B, abgewickelt habe, hat sich dann jedoch im Kammertermin vom 20. Juni 2007 dem Vortrag des Klägers angeschlossen, der von Anfang an behauptet hat, dass die Bestellung und weitere Abwicklung des Reifenkaufs zwischen ihm und dem Arbeitnehmer der Firma B, Herrn D, stattgefunden habe.
Die Wirksamkeit der streitbefangen Kündigungen — und zwar sowohl der fristlosen als auch der vorsorglich fristgerecht ausgesprochenen Kündigung — scheitert nach Auffassung der Kammer bereits an einer nicht ordnungsgemäßen Anhörung des Klägers vor Ausspruch der Kündigungen.
Es entspricht ganz herrschender Meinung, dass die Anhörung des Arbeitnehmers Wirksamkeitsvoraussetzung der Verdachtskündigung ist (vgl. Erfurter Kommentar, 7. Aufl., Müller-Glöge, RdN. 213 zu § 626 BGB m. w. N.). Der Arbeitgeber muss vor Ausspruch einer Verdachtskündigung alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts unternommen haben; er ist insbesondere verpflichtet, den verdächtigen Arbeitnehmer anzuhören, um ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, wobei sich der Umfang der Anhörung nach den Umständen des Einzelfalls bestimmt. Die Anhörung des Arbeitnehmers muss nicht den Ansprüchen genügen, die an eine Anhörung des Betriebsrats im Sinne des § 102 Abs. 1 BetrVG gestellt werden, sie muss sich aber auf einen konkreten Sachverhalt beziehen (vgl. Erfurter Kommentar, a. a. O., m. w. N.).
Vorliegend ist es zwar unstreitig, dass der Kläger durch den Niederlassungsleiter der Niederlassung A der Beklagten, Herrn G, zu den Umständen des streitgegenständlichen Reifenkaufs am 13. November 2006 angehört wurde, nachdem zuvor die Mahnung betreffend diesen Kauf bei der zentralen Buchhaltung der Beklagten in F eingegangen und sodann an die Niederlassung A zwecks Aufklärung weitergeleitet worden war und der Niederlassungsleiter Herr G in diesem Zusammenhang mit der Firma B telefonischen Kontakt aufgenommen hatte.
Aus der Klageerwiderung der Beklagten vom 02. Februar 2007 ergibt sich jedoch, dass der Kläger zu dem Sachverhalt, wie er in diesem Schriftsatz von der Beklagten dargestellt wird und dem der Niederlassungsleiter der Niederlassung A bei seinem Anruf bei der Firma B am 13. November 2006 nach Vortrag der Beklagten erfahren hat, nämlich, dass der Kläger bei dem streitgegenständlichen Reifenkauf auf Nachfrage der Firma B, für wen der Kläger die Reifen kaufe, geantwortet habe, dass erlin Vollmacht für die Beklagte auftrete, man möge ihm die Reifen geben und eine Rechnung auf die Beklagte ausstellen, diese werde die Reifen bezahlen» angehört worden ist. Dies ist zwar ein konkretisierter Sachverhalt, [es ist jedoch nicht derjenige Sachverhalt, auf den die Beklagte die Kündigung nunmehr — ab ihrem Schriftsatz vom 20. Juni 2007 — stützt .7
Damit ist aus Sicht der Kammer der Kläger nicht ordnungsgemäß zu dem der Kündigung nunmehr zugrunde gelegten Sachverhalt angehört worden; zugleich ergibt sich aus dem ab dem Schriftsatz vom 20. Juni 2007, mithin ca. sieben Monate nach Ausspruch der Kündigung, erfolgten Vortragswechsel der Beklagten im Rechtsstreit, dass sie. vor Ausspruch der Kündigung nicht alle ihr zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts unternommen hat. Dies zeigt sich im Übrigen auch daran, dass die Beklagte als Zeugen für den von ihr mit Schriftsatz vom 02. Februar 2007 vorgetragenen Kündigungssachverhalt Herrn I benannt hat, im Kammertermin vom 20. Juni 2007 jedoch sodann erklärt hat, dass es sich in der Zwischenzeit herausgestellt habe, dass der Kläger den Reifenkauf nicht mit Herrn E, sondern — wie vom Kläger vorgetragen — mit Herrn D abgewickelt habe, auf den die Beklagte sich nunmehr als Zeugen für die Behauptungen aus ihrem Schriftsatz vom 02. Februar 2007 berufe. Nach Auffassung der Kammer wäre die Beklagtet gehalten gewesen, vor Ausspruch der Kündigungen aufzuklären, mit welchem Mitarbeiter der Firma B der Kläger den streitgegenständlichen Reifenkauf tatsächlich abgewickelt hat und sich ggf. auch mit diesem Mitarbeiter in Verbindung zu setzen, um die Einzelheiten des Kündigungsvorwurfs im Zusammenhang mit dem Reifenkauf aufzuklären.
Dass die Beklagte dies alles, wie ihr Vortrag im Rechtsstreit zeigt, nicht getan hat, geht zu ihren Lasten und führt in Folge der unzureichenden Sachverhaltsaufklärung und der darauf beruhenden nicht ordnungsgemäßen Anhörung des Klägers vor Ausspruch der Kündigungen zur Unwirksamkeit der streitbefangenen Verdachtskündigungen.
Aber selbst wenn man sich der vorstehend dargelegten Auffassung der Kammer nicht anschließen wollte und die Sachverhaltsaufklärung durch die Beklagte als ausreichend sowie die Anhörung des Klägers durch die Beklagte vor Ausspruch der Kündigungen als ordnungsgemäß ansehen wollte, so würden sich doch die streitbefangenen Kündigungen auf der Grundlage des nunmehr von der Beklagten vorgetragenen Kündigungssachverhalts, die Erweislichkeit der Behauptung der Beklagten, dass der Kläger die Originalrechnung betreffend den streitgegenständlichen Reifenkauf seinem Bekannten, für den er die Reifen unstreitig besorgt hat, zum Zweck der Bezahlung der Reifen durch diesen Bekannten übergeben habe,; unterstellt, als nicht gerechtfertigt erweisen.
Die Kammer verschließt sich nicht der Argumentation der Beklagten, dass der Kläger mit seinem zuletzt von der Beklagten vorgetragenen und als erweislich unterstellten Verhalten eine durchaus schwerwiegende Pflichtverletzung begangen hat .Denn noch nicht einmal nach seinem eigenen Vortrag war der Kläger berechtigt, den Kauf auf Rechnung der Beklagten zu tätigen, um damit eine dritte Person, die nicht Arbeitnehmer der Beklagten ist, in den Genuss der „Firmenprozente" kommen zu lassen. Auch hat der Kläger durch (die einmal als erweislich unterstellte) Übergabe der Originalrechnung an diese dritte Person das Risiko der Bezahlung von sich auf den für die Beklagte unbekannten Dritten geschoben und letztlich eine Vermögensgefährdung der Beklagten bewirkt, wie sich an der am 09. November 2006 in der zentralen Buchhaltung der Beklagten eingegangenen Mahnung betreffend die Zahlung der von dem Kläger am 06. Juli 2006 gekauften Reifen zeigt.
Es kann mithin davon ausgegangen werden, dass das (als erweislich unterstellte) Verhalten des Klägers an sich geeignet ist, einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung darzustellen.
Die Wirksamkeit der streitbefangenen außerordentlichen Kündigung würde jedoch nach Auffassung der Kammer im Rahmen der bei der Prüfung einer außerordentlichen Kündigung stets vorzunehmenden umfassenden, Güter- und Interessenabwägungl scheitern.
Dem Auflösungsinteresse der Beklagten, deren Vertrauen in den Kläger aufgrund der zum Teil unstreitigen, zum Teil als erweislich unterstellten Verhaltensweise des Klägers erschüttert ist, stehen nämlich überwiegende Bestands-schutzinteressen des Klägers gegenüber. In diesem Zusammenhang ist zunächst zu berücksichtigen, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Kläger mit der Absicht gehandelt hat, sich zu bereichern; dies bereits deshalb nicht, weil die Reifen unstreitig für eine dritte Person bestimmt waren und der Kläger auch bei Nichtzahlung des Kaufpreises keinen eigenen Vorteil aus dem Reifenkauf gehabt hätte. Ferner kann dem Kläger nicht unterstellt werden, dass er die Beklagte vorsätzlich schädigen bzw. das Vermögen der Beklagten vorsätzlich gefährden wollte. Dies könnte nur dann angenommen werden, wenn, so wie die Beklagte ursprünglich vorgetragen hat, der Kläger veranlasst hätte, dass die Rechnung betreffend den Reifenkauf der Beklagten zugesandt wird. Dies war jedoch nach dem mittlerweile unstreitigen Sachverhalt nicht der Fall. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass, die Weitergabe der Originalrechnung durch den Kläger an die dritte Person, für die die Reifen unstreitig bestimmt warenunterstellt, der Kläger sich darauf verlassen hat, dass diese dritte Person — ein Freund des Klägers, wie der Kläger vorgetragen hat —, die Rechnung auch begleichen wird. Der Kläger hätte damit zwar fahrlässig, nicht jedoch vorsätzlich gehandelt. Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Beklagten im Ergebnis kein Schaden entstanden' ist, denn der Kläger hat den Kaufpreis für die Reifen unmittelbar nach seiner Anhörung beglichen. Schließlich scheint die Regelung der Beklagten, in welcher Form Betriebsangehörige den der Beklagten von anderen Firmen gewährten Firmenrabatt für eigene Privatkäufe in Anspruch nehmen können, jedenfalls nicht eindeutig und klar zu sein, denn auch die Be- klagte trägt vor, dass die Arbeitnehmer bei anderen Unternehmen geltend machen dürfen, bei der Beklagten beschäftigt zu sein und den gleichen Firmenrabatt in Anspruch nehmen zu wollen, wie er der Beklagten gewährt wird. Es ist daher zumindest nicht völlig auszuschließen, dass der Kläger sich in einem Verbotsirrtum befand, als er den fraglichen Kauf auf Rechnung der Beklagten vornahm. Auch ist die Verfehlung des Klägers entgegen der Auffassung der Beklagten nicht von einer solchen Art, dass sie befürchten ließe, dass der Kläger sich unmittelbar an dem Eigentum der Beklagten, d. h. an dem ihm anvertrauten Warenbestand der Beklagten, vergreifen würde. Letztlich ausschlaggebend zu Gunsten des Bestandsschutzinteressen des Klägers ist neben all den anderen vorstehend aufgeführten Gesichtspunkten aber der zum Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs mehr als 33jährige beanstandungsfreie Bestand, des Arbeitsverhältnisses. Diese lange und soweit aus der Akte ersichtlich beanstandungsfreie Betriebszugehörigkeit des Klägers streitet in einem Ausmaß für den Kläger, dass — unter Berücksichtigung der weiteren zu seinen Gunsten sprechenden Aspekte — das Auflösungsinteresse der Beklagten hinter dem Bestandsschutzinteresse des Klägers zurücktreten muss.
Im Sinne des ultima-ratio-Prinzips hätte die Beklagte einer von ihr befürchteten Wiederholungsgefahr betreffend das zu beanstandende Fehlverhalten des Klägers mit dem Ausspruch einer Abmahnung begegnen können; in Anbetracht der vielen Jahre, die der Kläger sich in dem Arbeitsverhältnis vertragstreu gezeigt hat, ist davon auszugehen, dass eine derartige Abmahnung vertragstreues Verhalten des Klägers auch für die Zukunft bewirkt hätte.
Auch die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung wäre unter den vorstehend aufgeführten Gesichtspunkten nicht gerechtfertigt, denn auch im Rahmen der ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung ist eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen, die vorliegend im Ergebnis zur Unverhältnismäßigkeit der Kündigung führt, da das Verhalten des Klägers mit dem Ausspruch einer Abmahnung hinreichend hätte geahndet werden können.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte als unterliegende Partei zu tragen, § 91 Abs. 1 ZPO.
Der Wert des Streitgegenstandes ist gemäß §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 42 Abs. 4 GKG im Urteil in Höhe eines Quartalsbezuges des Klägers festzusetzen.
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