LG Frankfurt 8. Kammer für Handelssachen, 2019-07-25, 3-08 O 79/19

3-08 O 79/19Kantonsgericht25.07.2019

Gesamter Gesetzestext

LG Frankfurt 8. Kammer für Handelssachen — 3-08 O 79/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-07-25

Aktenzeichen: 3-08 O 79/19

ECLI: ECLI:DE:LGFFM:2019:0725.3.08O79.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

I.

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung – wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung und durch den Vorsitzenden allein – bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu 250.000,-- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen am Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin, für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt,

im geschäftlichen Verkehr im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Geschirr anzubieten, in Verkehr zu bringen, einzuführen, auszuführen oder zu besitzen, welches folgende Merkmale aufweist:

[ Foto zwecks Anonymisierung entfernt]

II.

Die Kosten des Eilverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

III.

Der Streitwert für das einstweilige Verfügungsverfahren wird auf EUR 70.000,- (Hauptsachestreitwert: 100.000,- Euro) festgesetzt.

Dieser Beschluss beruht auf dem Sachvortrag in dem beigefügten Schriftsatz nebst Anlagen sowie auf den Art. 10, 89 I a, 90 GGV, §§ 3, 32, 91, 890, 935ff. ZPO.

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