Hessischer Verwaltungsgerichtshof 7. Senat, 2023-04-19, 7 B 1998/22

7 B 1998/22Verwaltungsgericht / Division 719.04.2023

Gesamter Gesetzestext

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 7. Senat — 7 B 1998/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-04-19

Aktenzeichen: 7 B 1998/22

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:2023:0419.7B1998.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Der Antrag der Antragsteller auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ihre Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 15. November 2022 wird abgelehnt.

Gründe

1 Dem Antrag der Antragsteller auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für ihr Beschwerdeverfahren kann nicht entsprochen werden. Denn dem Rechtsmittel fehlt es an der für eine solche Gewährung erforderlichen hinreichenden Aussicht auf Erfolg gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

2 Die Beschwerde wird sich aller Voraussicht nach als unbegründet erweisen. Denn bei Prüfung des Beschwerdevorbringens wird voraussichtlich nicht festgestellt werden können, dass das Verwaltungsgericht fehlerhaft über den Antrag des Antragstellers zu 1 und seiner Lebensgefährtin, der Antragstellerin zu 2, sowie ihrer gemeinsamen 6 Kinder, der Antragsteller zu 3 bis 8, auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 80 Abs. 5 VwGO für ihre in der Hauptsache erhobene Klage entschieden hat.

3 Das Verwaltungsgericht hat mit seinem angegriffenen Beschluss den Antrag der Antragsteller auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage (6 K 2439/22.F) gemäß § 80 Abs. 5 VwGO abgelehnt. Das Gericht hat die von der Antragsgegnerin am 8. August 2022 an jeden der acht Antragsteller erlassenen Bescheide für offensichtlich rechtmäßig erachtet. In den Bescheiden hat die Antragsgegnerin jeweils gemäß § 5 Abs. 4 FreizügG/EU festgestellt, dass der bzw. die Betroffene nicht in der Bundesrepublik Deutschland freizügigkeitsberechtigt ist. Sie hat gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung dieser Feststellungen angeordnet. Des Weiteren hat sie darauf hingewiesen, dass der Antragsteller bzw. die Antragstellerin das Bundesgebiet binnen eines Monats nach Zustellung des Bescheids zu verlassen habe. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise hat sie gemäß § 59 AufenthG die Abschiebung nach Rumänien oder in einen anderen Staat, in den sie einreisen dürfen oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet ist, angedroht. Das Verwaltungsgericht ist im angegriffenen Beschluss zu der Auffassung gelangt, dass der Antragsteller zu 1 seit seiner Einreise am 16. Februar 2012 mit dem von ihm betriebenen Schrotthandel nicht die Voraussetzungen für die Freizügigkeit als niedergelassener selbstständiger Erwerbstätiger im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 2 FreizüG/EU erfüllt. Die zu ihm am 1. Mai 2012 nachgezogene Antragstellerin zu 2 und die gemeinsamen Kinder seien daher nicht als seine Familienangehörigen freizügigkeitsberechtigt. Selbst wenn der Antragsteller zu 1 nach Art und Umfang seiner Erwerbstätigkeit die genannten Anforderungen erfüllen sollte, könnten er und die übrigen Antragsteller sich nicht mit Erfolg auf das Freizügigkeitsrecht berufen. Denn das Unionsrecht finde bei missbräuchlichen Praktiken keine Anwendung.

4 Die Darlegungen der Antragsteller im Beschwerdeverfahren werden aller Voraussicht nach zu keiner anderen Beurteilung führen. Es wird entgegen ihrer Auffassung nicht davon auszugehen sein, dass der Ausgang des Klageverfahrens wegen schwieriger Rechtsfragen zumindest als offen zu bewerten ist und deshalb ihr Interesse am Verbleib im Bundesgebiet das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verlustfeststellungen überwiegt. Vielmehr werden sich die Bescheide an den Antragsteller zu 1, an die Antragstellerin zu 2 und an die minderjährigen Antragsteller zu 4 bis 8 mit hoher Wahrscheinlichkeit als rechtmäßig erweisen. Über den Antrag der Antragstellerin zu 3 wird nicht in der Sache zu entscheiden sein, weil sie ihre Beschwerde mit Schriftsatz vom16. Dezember 2022 zurückgenommen hat.

5 Einer Entscheidung über die Kosten bedarf es nicht. Für das Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden keine Gerichtsgebühren erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten ist im Prozesskostenhilfeverfahren nicht vorgesehen (§ 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO).

6 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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