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6 W 183/03•OLG Frankfurt 6. Zivilsenat, 2003-11-12, 6 W 183/03
6 W 183/03Obergericht / Civil Chamber 612.11.2003
Entscheidungsdatum: 2003-11-12
Aktenzeichen: 6 W 183/03
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2003:1112.6W183.03.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 1 UWG, § 3 UWG
Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 15.000,-- EUR.
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Landgericht hat den Eilantrag zu Ziff. 1., der sich auf die Werbung „Flüssiggas ist umweltfreundlich" bezieht, zu Recht zurückgewiesen, da ein Verstoß gegen §§ 1, 3 UWG nicht vorliegt.
Umweltbezogene Werbeaussagen sind - auch im Interesse der Förderung des Umweltschutzes und der Information der Verbraucher - grundsätzlich zulässig. Mit Rücksicht auf die starke emotionale Werbekraft solcher Werbeaussagen und im Hinblick auf die Komplexität von Fragen des Umweltschutzes und des meist nur geringen sachlichen Wissensstandes des von der Werbung angesprochenen breiten Publikums über die naturwissenschaftlichen Zusammenhänge und Wechselwirkungen in diesem Bereich unterliegt aber eine solche Werbung strengen Anforderungen und weitgehenden Aufklärungspflichten (BGH, GRUR 1996, 367 - Umweltfreundliches Bauen).
Daraus kann indes nicht geschlossen werden, für den Bereich der umweltbezogenen Werbung sei aus § 3 UWG ein generelles Informationsgebot zu entnehmen (vgl. BGH, GRUR 1996, 367, 368 - Umweltfreundliches Bauen). Maßgebend für die gebotene Aufklärung ist die durch die jeweilige Werbung hervorgerufene Verkehrserwartung, deren Einschätzung wiederum von den Umständen des konkreten Einzelfalls abhängt. Auch eine Werbeaussage, in der ein konkreter Umweltbezug nicht (ausdrücklich) hergestellt wird, muss nicht wegen der Allgemeinheit der Aussage stets irreführend sein (BGH, GRUR 1997, 666, 668 - Umweltfreundliches Reinigungsmittel). Eine „absolute Umweltverträglichkeit' erwartet der Verkehr in der Regel ohnehin nicht (vgl. BGH, GRUR 1997, 666, 667 - Umweltfreundliches Reinigungsmittel). Im Übrigen bedarf es keiner Aufklärung über solche Umweltnachteile und Gegebenheiten, die der Verkehr ohne weiteres kennt und seinem Verständnis der Werbung zugrunde legt (vgl. BGH, GRUR 1994, 828, 829 - Unipor-Ziegel; BGH, GRUR 1996, 367, 368 - Umweltfreundliches Bauen; s.a. EuGH, WRP 2000, 489, 492 - d'arbo naturrein).
Abzustellen ist bei alldem auf das Verständnis eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers. Dieser entnimmt der hier beanstandeten Werbung, die die Eigenschaft „umweltfreundlich" ohne besondere Hervorhebung als einen von mehreren Vorzügen auflistet, einen Hinweis auf die höhere Umweltverträglichkeit, die Flüssiggas (wie auch Erdgas) gegenüber anderen fossilen Brennstoffen besitzen soll. Die bessere Umweltverträglichkeit bezieht der Verkehr zwanglos auf die im Verhältnis zu anderen Brennstoffen geringere Schadstoffbelastung. Daher bedurfte es in der angegriffenen Werbung keiner näheren Erläuterung darüber, in welcher Hinsicht Umweltfreundlichkeit gegeben sei (vgl. zur Werbung für Erdgas: OLG Stuttgart, WRP 1993, 628, 630; ferner: BGH, WRP 1998, 857 - 1.000,- DM Umwelt-Bonus).
Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall von der Werbung für ein Produkt, das im Verlauf seiner Herstellung, Verwendung und Entsorgung vielfältige Auswirkungen auf die Umwelt haben kann, von denen keine hervorsticht und aus der Sicht des angesprochenen Verkehrs eindeutig im Mittelpunkt des Interesses steht. Die Antragstellerin hat nicht aufgezeigt, dass die so verstandene Werbeaussage unzutreffend sei. Soweit sie darauf hinweist, dass der erforderliche Transport von Flüssiggas zu der Verbrauchsstelle eine im Vergleich zu Erdgas höhere Umweltbelastung mit sich bringen könne, spricht sie eine Selbstverständlichkeit an, die in der Werbung nicht erwähnt werden musste.
Die beanstandete Werbung kann im Übrigen auch nicht dahingehend missverstanden werden, dass die Umweltfreundlichkeit als eine besondere Eigenschaft speziell des beworbenen Produkts herausgestellt werde. Vielmehr werden eindeutig Vorzüge der Warenart Flüssiggas aufgezählt.
Die gegen die Antragsgegnerin zu 1) gerichteten Anträge hat das Landgericht zu Recht schon deshalb zurückgewiesen, weil die Antragsgegnerin zu 1) nicht passivlegitimiert ist. Die angegriffene Werbung trägt das Logo und die Firma der Antragsgegnerin zu 2). Umstände, die gleichwohl einen Unterlassungsanspruch (auch) gegen die Antragsgegnerin zu 1) begründen könnten, hat die Antragstellerin nicht konkret dargetan und glaubhaft gemacht.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, da ihr Rechtsmittel erfolglos geblieben ist (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf § 3 ZPO und orientiert sich daran, welche Bedeutung die Antragstellerin der Angelegenheit ausweislich der Streitwertangabe in der Anlage ihres Abmahnschreibens selbst beigemessen hat.
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