OLG Frankfurt 22. Zivilsenat, 2003-05-28, 22 U 72/00

22 U 72/00Obergericht / Civil Chamber 2228.05.2003

Gesamter Gesetzestext

OLG Frankfurt 22. Zivilsenat — 22 U 72/00 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2003-05-28

Aktenzeichen: 22 U 72/00

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2003:0528.22U72.00.00

Dokumenttyp: Beschluss

Anmerkung

Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden.

Verfahrensgang

vorgehend LG Darmstadt, 14. April 2000, 4 O 402/99, Beschluss

Tenor

Der Antrag der Streithelferin vom 04./10.03.2003, der Beklagten die Hälfte ihrer außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen, wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

Nachdem der von den Parteien ohne Beteiligung der Streithelferin am 18.02.2003 geschlossene Vergleich eine Erstattungspflicht der dieser entstandenen Kosten nicht enthält, sondern inhaltlich eine Kostenaufhebung zwischen den Parteien vereinbart wurde, war nunmehr auf Antrag der Streithelferin über die durch die Nebenintervention verursachten Kosten durch Beschluss zu entscheiden (vgl. BGH NJW 1961, 460; 1967, 983). Der auf hälftige Kostenerstattung gerichtete Antrag war zurückzuweisen.

Es ist in der Rechtsprechung umstritten, ob ein Streithelfer Anspruch auf hälftige Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten hat, wenn in dem den Rechtsstreit beendenden Vergleich Kostenaufhebung zwischen den Parteien vereinbart wurde (zum Meinungsstand vgl. Zöller-Herget, 23. Auflage, § 101 Rdn. 11). Der Senat hält an seiner bereits im Beschluss vom 14.04.2000 (NJW-RR 2000, 1741), geäußerten Ansicht mit der Folge fest, dass eine hälftige Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin durch die Beklagte aus den in dem zitierten Beschluss genannten Gründen nicht in Betracht kommt. Die Gegenmeinung, insbesondere die nach dem zitierten Beschluss ergangenen Entscheidungen des OLG München vom 24.102001 (MDR 2002, 114) und des OLG Frankfurt, 1. Zivilsenat, vom 21.02.2001 (NJW-RR 2002, 431), überzeugt nicht: Sie geht davon aus, dass mit einer Kostenaufhebung in der Regel lediglich „eine vereinfachte Abrechnungsmodalität" geschaffen werden soll, „die jedoch materiell der auch in § 92 Il ZPO vorgesehenen Kostenteilung entspricht" (vgl. OLG Frankfurt, 1. Zivilsenat, a.a.O.). Dies ist nach Auffassung des Senats nicht zutreffend. Kostenaufhebung und hälftige Kostenteilung können wirtschaftlich sehr wohl etwas anderes bedeuten. Dies zeigt sich deutlich beispielsweise in Prozessen, in denen nur eine Partei anwaltlich vertreten ist oder in denen eine Partei zusätzlich einen Verkehrsanwalt bemüht hat. Wenn Kostenaufhebung vereinbart wird oder - wie es inhaltsgleich im hier in Rede stehenden Vergleich heißt - jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt, ist für einen Erstattungsanspruch der Streithelferin kein Raum. Das sie nach ihrem Beitritt belastende Risiko, ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen zu müssen, hat sich hier ebenso realisiert wie es bei einer anderen Prozesshandlung der Hauptpartei (etwa Klagerücknahme, Anerkenntnis oder Rechtsmittelrücknahme) hätte geschehen können.

Die Rechtsbeschwerde war nach § 574 1 Nr. 2, III, Il ZPO zuzulassen. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.

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