LG Limburg 5. Große Strafkammer, 2008-10-30, 5 KLs 3 Js 8100/08

5 KLs 3 Js 8100/08Kantonsgericht30.10.2008

Gesamter Gesetzestext

LG Limburg 5. Große Strafkammer — 5 KLs 3 Js 8100/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-10-30

Aktenzeichen: 5 KLs 3 Js 8100/08

ECLI: ECLI:DE:LGLIMBU:2008:1030.5KLS3JS8100.08.00

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

Der Angeklagte J.R. wird wegen des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 10 Fällen sowie wegen des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten verurteilt.

Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet.

Im Umfang von insgesamt 9 Monaten einschließlich der Untersuchungshaft wird der Vorwegvollzug der Strafe angeordnet.

In Höhe der gepfändeten Vermögenswerte auf dem Sparkonto der Kreissparkasse … mit der Nr. … sowie dem Bausparvertrag Sparkonto Nr. … bei der Bausparkasse … wird der Wertersatzverfall angeordnet.

Gegen den Angeklagten U.W. wird wegen des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 4 Fällen sowie der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit dem Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe eine Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verhängt.

Der Angeklagte S.W. wird wegen der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in 4 Fällen, davon in einem Fall in nicht geringer Menge sowie des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Beisichführen eines Totschlägers zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt.

Die Angeklagten haben die Kosten des Verfahrens einschließlich ihrer notwendigen Auslagen zu tragen.

Angewendete Vorschriften: §§ 29 I Ziff. 1, 29 a I Ziff. 2, 31 BtMG, 52 1 Nr. 2 b WaffG, 52 111 Nr. 1 WaffG, 27, 52, 53, 64, 73 a StGB

Gründe

(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO hinsichtlich der Angeklagten J.W. und U.W.)

I.

II.

Fälle 1 und 2 der Anklageschrift J.R .:

Im Sommer 2007 trat der gesondert verfolgte N. an den Angeklagten J.R. heran und bot ihm an, 10 kg Haschisch zum Preis von 2,70 € pro Gramm auf Kommission zu kaufen. Der Angeklagte J.R. ging auf dieses Angebot ein und veräußerte in den folgenden zwei Monaten insgesamt Haschisch im Umfang von 8 kg an verschiedene Abnehmer. Die restlichen 2 kg gab der Angeklagte J.R. an den gesondert verfolgten N. wieder zurück, so dass der Angeklagte J.R. ihm insgesamt nur einen Betrag von 21.600 € zahlte.

Etwa 2 Monate nach dem Erwerb der 10 kg Haschisch kaufte der Angeklagte zu einem Gesamtpreis von 13.500 € und einem Grammpreis von 2,70 € erneut 5 kg Haschisch bei dem gesondert Verfolgten N.. Auch diese 5 kg Haschisch verkaufte der Angeklagte in der Folgezeit nach und nach an verschiedene Abnehmer weiter.

Fälle 6 bis 10 der Anklageschrift J.R.:

Weil der Angeklagte das Gefühl hatte, von dem gesondert Verfolgten N. betrogen und in Bezug auf dessen Einkaufspreise belogen worden zu sein, sah sich der Angeklagte nach einer neuen Haschischquelle um. Bei Bekannten lernte er den gesondert Verfolgten A. kennen, der ihm anbot, er könne einen Kontakt zu einem Bekannten namens „B." herstellen, der Haschisch zum Weiterverkauf besorgen könnte. Der Angeklagte nahm dieses Angebot an einem nicht mehr genauer zu bestimmenden Tag im Januar 2008 an. Nachdem der gesondert Verfolgte A. seinen Bekannten angerufen hatte, um ein Treffen und die Erwerbsmodalitäten zu besprechen, fuhren der Angeklagte J.R. und der gesondert Verfolgte A. nach …. In der Wohnung des „B." erwarb der Angeklagte J.R. insgesamt 1,5 kg Haschisch zu einem Preis von 2,50 € pro Gramm, das er anschließend wie geplant an verschiedene Abnehmer weiterveräußerte.

In der Folgezeit kam es in derselben Art und Weise zu insgesamt vier weiteren Haschischankäufen im Abstand von jeweils ca. 2 bis 3 Wochen durch den Angeklagten J.R. bei dem „B." in …. Bei der zweiten Fahrt erwarb der Angeklagte J.R. etwa 3 kg Haschisch mit dem Aufdruck „FBI" zum Preis von 2,15 € pro Gramm. Bei der dritten Fahrt kaufte der Angeklagte J.R. insgesamt etwa 3 kg Haschisch, wobei es sich um 1 kg Haschisch mit dem Aufdruck „FBI" zum Preis von 2,15 € pro Gramm und 2 kg mit dem Aufdruck „S" zum Preis von 2,45 € pro Gramm. Im Rahmen der vierten Fahrt erwarb der Angeklagte J.R. insgesamt etwa 4 kg Haschisch mit dem Aufdruck „S" zum Preis von 2,45 € pro Gramm und bei der fünften und letzten Fahrt insgesamt etwa 2,5 kg, wobei es sich um 2 kg Haschisch mit dem Aufdruck „S" zum Grammpreis von 2,45 € und 500 g mit dem Aufdruck „FBI" zum Grammpreis von 2,15€ handelte.

Fälle 3 und 4 der Anklageschrift J.R. sowie Fälle 1 und 2 der Anklageschrift U.W.:

Die Angeklagten J.R. und U.W. lernten sich bei einem gemeinsamen Bekannten, einem J., in … im Herbst 2007 kennen. Im Laufe des Abends wurde für den Angeklagten U.W. deutlich, dass der Angeklagte J.R. Betäubungsmittel konsumierte und auch an Dritte veräußerte. Der Angeklagte U.W. gab sodann zu verstehen, dass er größere Mengen Amphetamin besorgen könnte. Daraufhin fuhr der Angeklagte J.R. etwa Ende Oktober /Anfang November 2007 zu dem Wohnhaus des Angeklagten U.W. in … und erwarb dort 2000 Exstacy-Tabletten zum Preis von 1,70 € pro Tablette und 100 g Amphetamin zum Grammpreis von 6 €. Insgesamt bezahlte der Angeklagte J.R. 4000 € an den Angeklagten U.W.. Der Angeklagte U.W. hatte ein bis zwei Tage zuvor bei einem Betäubungsmittelhändler im … insgesamt 150 g Amphetamin und das Exstacy erworben, wobei 50 g Amphetamin zum Eigenkonsum bestimmt war.

Einige Wochen später fuhr der Angeklagte J.R. erneut zum Angeklagten U.W. und erwarb weitere 200 g Amphetamine zum Preis von 5,50 € pro Gramm. Auch dieses Amphetamin sowie weitere 50 g Amphetamin für den Eigenkonsum hatte der Angeklagte U.W. ein bis zwei Tage zuvor bei dem Händler im … gekauft.

Fälle 1 und 2 der Anklageschrift S.W.:

Die Freundin des Angeklagten S.W. gebar am 20. Februar 2008 das gemeinsame Kind. Nach der Geburt kam es zwischen dem Angeklagten S.W. und seiner Freundin zu Streitigkeiten über die Versorgung des Kindes, infolge dessen der Angeklagte S.W. die gemeinsame Wohnung verlassen musste. Da der Angeklagte aufgrund eines Streits mit seiner Mutter, welche seine Freundin von Beginn der Beziehung an ablehnte, nicht wieder bei dieser einziehen wollte, hatte er zunächst keine Unterkunft und schlief zunächst einige Tage in seinem Fahrzeug. Etwa Anfang März zog er dann bei dem Angeklagten J.R., den er aus der Schule kannte, ein. Nach und nach wurde dem Angeklagten S.W. bewusst, dass der Angeklagte J.R. nicht nur Betäubungsmittel konsumierte, sondern in einem erheblichen Umfang auch damit handelte. In der Wohnung des Angeklagten J.R. lagen verschiedene Betäubungsmittel offen herum. Jederzeit konnten der Angeklagte S.W. sowie andere gute Freunde und Bekannte des Angeklagten J.R. davon konsumieren, wenn sie sich zu Besuch in der Wohnung befanden. Der Angeklagte S.W. bemerkte die von dem Angeklagten J.R. offen in der Wohnung mit Kaufinteressenten abgewickelten Betäubungsmittelgeschäfte.

Angesichts der ihm gegenüber seitens des Angeklagten J.R. gezeigten Großzügigkeit bei der Aufnahme in seiner Wohnung sowie der freigiebigen Überlassung von Amphetaminen sah sich der Angeklagte S.W. zur Dankbarkeit verpflichtet, als der Angeklagte S.W. ihn bat, ihn bei der Belieferung eines Abnehmers von Haschisch nach … zu fahren. In Kenntnis des Fahrtzwecks fuhr der Angeklagte S.W. den Angeklagten J.R., der Probleme mit seinem Auto hatte, um den 20.03.08 herum auf dessen Wunsch nach … zu dem gesondert Verfolgten T.W.. Indem ihm bekannt war, dass der Angeklagte J.R. diesem eine Platte, also etwa 100 g Haschisch, verkaufen würde, war er zur Durchführung dieser Fahrt bereit. Bei dieser ersten Fahrt setzte der Angeklagte S.W. den Angeklagten J.R. aufgrund einer mit diesem getroffenen Absprache in … ab und fuhr anschließend zu seinem Elternhaus im Nachbarort … weiter, um dort frische Wäsche zu holen. Auf der Rückfahrt holte er den Angeklagten J.R. dort wie zuvor verabredet wieder ab. Eine Woche später, also etwa am 27.03.2008 fuhr der Angeklagte S.W. den Angeklagten J.R. erneut zu dem gesondert Verfolgten T.W., wo der Angeklagte J.R. dem gesondert Verfolgten T.W. ebenfalls eine Platte (ca. 100 g) Haschisch verkaufte. Auch hier war dem Angeklagten S.W. der zuvor mit ihm besprochene Fahrtzweck bekannt, wobei es ihm erneut ankam, den Angeklagten J.R. aus Dankbarkeit diesem gegenüber bei seinem Betäubungsmittelgeschäft zu unterstützen. In beiden Fällen handelte es sich nach der Einschätzung des Angeklagten J.R. um durchschnittliche Qualität, wobei im Zweifel zu Gunsten der Angeklagten nicht festgestellt werden konnte, ob infolge der Wirkstoffkonzentration die Grenze zur nicht geringen Menge an THC überschritten war.

Fall 5 der Anklageschrift J.R., Fall 4 der Anklageschrift S.W. und Fall 3 der Anklageschrift U.W.:

In der Zeit um den 25.03.2008 fuhr der Angeklagte S.W. den Angeklagten J.R. auf dessen Bitte hin nach …. Obwohl weder auf der Hinfahrt noch zuvor

ausdrücklich über den Zweck dieser Fahrt gesprochen wurde, rechnete der Angeklagte S.W. damit, dass die Fahrt ebenfalls im Zusammenhang mit Betäubungsmittelgeschäften des Angeklagten J.R. stehen könnte. Auch wenn er um keine näheren Einzelheiten wusste, vermutete er aufgrund vorangegangener Äußerungen des Angeklagten J.R., dass im dortigen Bereich dessen Lieferant von Amphetaminen anzutreffen sein könnte. Als der Angeklagte S.W. jedoch am Ortseingang von … parken und im Fahrzeug warten sollte, wurde ihm sofort klar, dass der Angeklagte J.R. wie zuvor vermutet bei seinem Amphetaminhändler Amphetamin holen wollte, und er selbst davon nichts mitkommen sollte. Ohne selbst ansonsten an dem Geschäft mit Amphetaminen persönlich interessiert zu sein, wollte er den Angeklagten dabei unterstützen. Der Angeklagte J.R. kaufte an diesem Tag bei dem Angeklagten U.W. insgesamt 500 g Amphetamine zum Preis von 5 € pro Gramm. Dieses wies einem minimalen Amphetaminbasengehalt von 4,0 % auf. Auch diese 500 g Amphetamine nebst weiteren 500 g Amphetamin hatte der Angeklagte U.W. seinerseits in Kenntnis der Absatzmöglichkeit an den Angeklagten J.R. ein bis zwei Tage zuvor bei dem Betäubungsmittelhändler im … erworben. In Kenntnis des Umstandes, dass der Angeklagte J.R. Amphetamin erworben hatte und nun mit sich führte, fuhr der Angeklagte S.W. den Angeklagten J.R. zurück nach ….

Ob der Angeklagte S.W. vorher eine nähere Kenntnis der genauen Menge des vom Angeklagten J.R. erworbenen Amphetamins hatte, ließ sich nicht genau aufklären. Dem Angeklagten S.W. war jedoch jedenfalls auf der Rückfahrt von … nach … auch aufgrund entsprechender Äußerungen des Angeklagten J.R. bewusst, dass dieser bei seinem Amphetaminhändler auch Amphetamin in der Größenordnung von 500 Gramm erworben hatte. Angesichts des ihm bekannten umfangreichen Betäubungsmittelhandels des Angeklagten J.R. und des allein im Erwerb von Amphetaminen liegenden Fahrtzweckes war es für den Angeklagten S.W. auch naheliegend, dass dieser im Hinblick auf günstigere Einkaufspreise und damit zur Erzielung eines höheren Gewinns Betäubungsmittel und insoweit auch Amphetamin in größeren Mengen ankaufte. Der Angeklagte S.W. nahm es auch billigend in Kauf, dass der Angeklagte J.R. Amphetamin im tatsächlich gegenständlichen Umfang in … erworben hatte und er diesen dabei durch seinen Fahrdienst unterstützte.

Fall 3 der Anklageschrift S.W.:

Etwa Anfang April 2008 fuhr der Angeklagte S.W. gemeinsam mit dem gesondert Verfolgten A. im Auftrag des Angeklagten J.R. zu dem gesondert Verfolgten T.W. nach …. Ihm war aufgrund der Äußerungen des Angeklagten J.R. klar, dass diesem erneut eine Platte Haschisch gebracht werden sollte. Während der Angeklagte S.W. mit der Fahrt beauftragt war, sollte der gesondert Verfolgte A. die Übergabe des Haschischs an den T.W. vornehmen. Dieser händigte dem gesondert Verfolgten T.W. 100 g Haschisch aus, während der Angeklagte S.W. sich den Kaufpreis in Höhe von 400 € aushändigen ließ. Der Angeklagte S.W. übergab diese 400 € nach der Rückkehr in die Wohnung des Angeklagten J.R. wie mit diesem vereinbart unmittelbar nach der Rückkehr an diesen.

Fall 11 der Anklageschrift J.R., Fall 5 der Anklageschrift S.W. und Fall 4 der Anklageschrift U.W.:

Am Samstag, den 05.04.2008 fuhren die Angeklagten S.W. und J.R. sowie die Freundin des Letzteren mit dem Zug zu einem Techno- Festival in …. Für die bevorstehende Techno- Party hatten die Angeklagten J.R. und S.W. jeweils einige Ecstasy- Tabletten und etwas Amphetamin mitgenommen, welches sie dort selbst konsumieren wollten. Bereits auf der Zugfahrt lernten sie einen „M." aus … kennen, der nach seinen Angaben seinen Freund verpasst hatte und deshalb den gesamten Abend mit ihnen verbrachte. Mit diesem kam insbesondere der Angeklagte S.W. allgemein ins Gespräch über Drogen. Dieser „M." hatte an dem Abend etwas Kokain dabei, von dem jedenfalls der Angeklagte S.W. konsumierte. Von dem „M." erfuhr der Angeklagte S.W. an diesem Abend, dass dieser im Raum … auch größere Mengen an Kokain günstig besorgen könnte. Das teilte der Angeklagte S.W. dem Angeklagten J.R. mit. Auf der Rückfahrt mit dem Zug am Sonntag tauschte der sich selbst am Erwerb von Kokain interessiert zeigende Angeklagte S.W. sodann mit dem „M." Handynummern aus und erhielt auch dessen Adresse. Zwischen beiden war klar, dass die Angeklagten J.R. und S.W. in den nächsten Tagen nach … fahren wollten, um dort von der neuen Quelle des „M." Kokain zu erwerben. Im gemeinsamen Gespräch mit dem Angeklagten J.R., der seinerseits die Möglichkeit sah, seinen Betäubungsmittelhandel auch auf Kokain zu erstrecken, vereinbarte der Angeklagte S.W. mit diesem, sobald als möglich nach … zu fahren.

Bereits am folgenden Montag den 07.04.08 fuhren die Angeklagten J.R. und S.W., nachdem der Angeklagte S.W. ihr Kommen telefonisch angekündigt hatte, gegen 19.00 Uhr in … mit dem Fahrzeug des Angeklagten S.W. los. Insgesamt sollten nach der zwischen Beiden getroffenen Absprache etwa 10 g Kokain in … erworben werden. Der Angeklagte J.R. wollte 5 g Kokain erwerben, um damit den potentiellen Absatzmarkt im … Raum zu testen und bei einer positiven Rückmeldung seiner bereits ins Auge gefassten Abnehmer weitere Geschäfte in größerem Umfang vornehmen. Die restlichen 5 g Kokain wollte der Angeklagte S.W. zum Eigenkonsum erwerben. Dementsprechend sollte der ihnen zuvor aufgrund der Angaben des „M." bekannte Kaufpreis von 500 € auch von beiden zu gleichen Teilen aufgebracht werden. Der Angeklagte S.W. hatte zudem noch 75 Exstacy- Tabletten aus den Beständen des Angeklagten J.R. dabei, weil der M. ihm in … mitgeteilt hatte, dass hieran bei seinem Lieferanten in … evtl. ein Engpass bestehen könnte und der Angeklagte S.W. dachte, die Tabletten eventuell verkaufen bzw. eintauschen zu können.

Zunächst fuhren die Angeklagten J.R. und S.W. zu dem Angeklagten U.W.. Dieser hatte dem Angeklagten J.R. bereit zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt zuvor einmal bei einem Besuch, in dessen Rahmen der Angeklagte U.W. einen PC reparieren sollte, eine Pistole gezeigt. Da die Angeklagten J.R. und S.W. nicht wussten, was sie in … erwartete und sie sich für den Fall der ihnen nach ihren gemeinsamen Vorstellungen nicht vorher berechenbar entgegentretenden Verkäufer absichern wollten, bat er den Angeklagten U.W. ihm die Schusswaffe zu leihen. Diese sollte dem eigenen Schutz dienen, wenn es bei der Abwicklung des Geschäftes Probleme geben könnte. Der Angeklagte U.W. händigte dem Angeklagten J.R. daraufhin in Kenntnis dessen, dass von diesem ein Betäubungsmittelerwerb geplant war und die Waffe zur Absicherung und zum Schutz mitgenommen werden sollte, die Schusswaffe mit Holster und 8 Pistolenpatronen aus.

Bei dieser Schusswaffe handelt es sich um eine Pistole T0Z TT 33 der Marke Tokarew, Nummer 01044, Kaliber 7.62 mm. Die Waffe ist zwar alt, weist sehr starke Rostnarben aus und wurde aus Teilen verschiedener Waffen zusammengesetzt. Sie ist jedoch funktionsfähig, wobei der Angeklagte U.W. dem Angeklagten J.R. erläuterte, dass diese von Anfang an nicht gesichert werden könne. Zugleich ermahnte er ihn unter Hinweis auf die nicht absehbaren Folgen dazu, die Waffe möglichst nicht bei dem Kokaingeschäft einzusetzen.

Der Angeklagte S.W., welcher um die Mitnahme der Waffe und deren Zustand wusste, nahm in Absprache mit dem Angeklagten J.R. zu dem gleichen Zweck einen diesem gehörenden Teleskopschlagstock mit, um diesen bei drohenden Schwierigkeiten verwenden zu können. Beide hofften bei Antritt der Fahrt darauf, weder die Schusswaffe noch den Schlagstock bei dem geplanten Kokaingeschäft einsetzen zu müssen. Wenn es irgend möglich sein sollte, wollten sie im Zweifel bei tatsächlichen Problemen eher die Flucht antreten als die mitgenommenen Gegenstände zum Einsatz zu bringen. Mit dieser Absprache fuhren die Angeklagten S.W. und J.R. weiter in Richtung …, um dort von „M." oder dessen Bekannten Kokain zu erwerben. Da sie mit dem Navigationsgerät unterwegs Probleme bekamen, rief der Angeklagte S.W. den M. zwischendurch an und ließ sich telefonisch zu der angegebenen Adresse in … im Ortsteil … dirigieren. Als sie vor der Wohnung des „M." standen, kam dieser heraus und setzte sich ebenfalls ins Auto. Gemeinsam fuhren sie nach Anweisung des „M." einige Straßen weiter, parkten an einer nicht mehr näher feststellbaren Stelle und stiegen dort aus. Entsprechend den zuvor miteinander getroffenen Absprachen nahm der Angeklagte J.R. hierbei die Schusswaffe aus dem Handschuhfach und steckte sie sich vorne in den Hosenbund, während der Angeklagte S.W. absprachegemäß den Teleskopschlagstock mitnahm. Die Angeklagten J.R. und S.W. wurden von dem „M." in eine Wohnung geführt, in der sich zwei nicht näher bekannte Männer und eine Frau im Alter von etwa Mitte Zwanzig aufhielten. In der Wohnung wurden den Angeklagten S.W. und J.R. außer Kokain auch noch andere Betäubungsmittel wie Amphetamine und Exstacy angeboten. Nachdem nur kurz über Mengen und Preise gesprochen worden war, übergab der Angeklagte S.W. 500 € in größeren Scheinen, die er zuvor im Auto vom Angeklagten J.R. erhalten hatte und erhielt dafür insgesamt 10,02 g Kokain mit einem Kokainhydrochloridanteil von 6,48 g. Das Kokain war in zwei Tüten von jeweils ca. 5 Gramm verpackt. Da bei den Verkäufern selbst kein Engpass an Exstacy bestand und diese demgemäß diesbezüglich kein Interesse zeigten, kam es zu keinem Geschäft über die vom Angeklagten S.W. mitgebrachten Exstacy-Tabletten, welche er deshalb wieder mit nach Hause nahm.

Nach der Abwicklung des Kokaingeschäfts fuhren die Angeklagten S.W. und J.R. anschließend zurück in Richtung …. Beim Tanken auf der Rastanlage … auf der A … in Richtung … gegen 0.10 Uhr am 08.04.2008 fielen sie im Rahmen einer routinemäßig unternommenen zollamtlichen Kontrolle - auf. Bei der Durchsuchung des Fahrzeugs fanden die Zollbeamten im Handschuhfach die Schusswaffe. Beim Abtasten des Angeklagten S.W. wurden die zwei Tüten mit Kokain, 75 Exstacy-Tabletten, ein Teleskopschlagstock sowie 2,22 g Amphetamin gefunden. Auch beim Angeklagten J.R. wurde etwa 1,96 g Amphetaminzubereitung mit Anteilen an Coffein und ca. 4,70 g Cannabisharz aufgefunden. Die Angeklagten S.W. und J.R. wurden daraufhin vorläufig festgenommen.

Fall 5 der Anklageschrift U.W.:

Der Angeklagte U.W. wurde am 16.04.2008 vorläufig festgenommen. Bei der an diesem Tag stattfindenden Durchsuchung des Hausgrundstücks des Angeklagten wurden zunächst eine Plastiktüte mit 40,52g (Trockengewicht) an Amphetaminzubereitung mit Coffein, ein blaues Täschchen mit einem Schraubgläschen mit 1,42 g Amphetaminzubereitung mit Coffein, ein weitere Plastiktüte mit zwei Plastikbechern mit 6,32 g Amphetaminzubereitung mit Coffein, eine Beutel mit 1,46 g Amphetaminzubereitung mit Coffein gefunden und sichergestellt. Ein weiterer Plastikbeutel mit 279,84 g (Trockengewicht) Amphetaminzubereitung mit Coffein, welche im Rahmen der von der Polizei vorgenommenen Durchsuchung nicht festgestellt worden war, wurde erst aufgrund von Angaben des Angeklagten U.W. während seiner polizeilichen Vernehmung im Rahmen einer Nachsuche in einem Kanalschacht im Hof unter Mülltonnen zusammen mit zwei elektronischen Feinwaagen, zwei Exstacy-Tabletten und 13 Patronen in einer Munitionsschiene gefunden. Eine repräsentative Mischprobe der 40,52 g Amphetaminzubereitung und der 279,84 g Amphetaminzubereitung ergab einen minimalen Amphetaminbasengehalt von 4,9 % und damit 15,70 g Amphetaminbase. Das bei dem Angeklagten U.W. gefundene und sichergestellte Amphetamin stammte ebenfalls aus einer Lieferung von dem nicht näher bekannten Betäubungsmittelhändler aus dem … und sollte nach den Vorstellungen des Angeklagten U.W. zur Gewinnerzielung weiterveräußert werden.

Die Feststellungen unter I. beruhen auf den glaubhaften Angaben der Angeklagten, an deren Richtigkeit die Kammer jeweils keine Zweifel hat.

III.

Die Feststellungen unter I. beruhen auf den glaubhaften Angaben der Angeklagten, an deren Richtigkeit die Kammer jeweils keine Zweifel hat.

Die Feststellungen unter II. beruhen im Hinblick auf die Angeklagten J.R. und U.W. auf deren glaubhaften Aussagen in der Hauptverhandlung, den weiteren im Rahmen der Hauptverhandlung herangezogenen Beweismittel sowie dem gesamten Inbegriff der Hauptverhandlung.

Die Feststellungen zu der vom Angeklagten J.R. mitgeführten Schusswaffe beruhen auf dem in der Hauptverhandlung zu Beweiszwecken verlesenem Behördengutachten vom 17.04.2008. Danach konnten unter Verwendung von 4 Patronen zwei Patronen zur Zündung gebracht und damit abgefeuert werden. Zwei der vier Patronen wurden nicht gezündet, weil der Schlagbolzen das Zündhütchen nicht exakt in der Mitte traf. Ursache ist wahrscheinlich ein zu großes Schlagbolzenloch.

Die Feststellungen unter Il. im Hinblick auf den Angeklagten S.W. beruhen auf dem gesamten Inbegriff der Hauptverhandlung sowie den insoweit herangezogenen Beweismitteln.

Die Fälle 1 bis 4 der Anklageschrift gegen den Angeklagten S.W. hat dieser entsprechend den obigen Feststellungen in der Hauptverhandlung eingeräumt und als richtig bestätigt. Die Angaben dazu waren nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei. Insbesondere haben sich auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, der Angeklagte könnte sich unzutreffend einer Straftat bezichtigt haben. Hinsichtlich des ihm gegenüber unter Ziffer 4 erhobenen Vorwurfs im Zusammenhang mit der für den Angeklagten J.R. unternommenen Fahrt zu dem Angeklagten U.W. und seiner Kenntnis von dem erworbenen Amphetamin deckt sich seine geständige Einlassung mit der Darstellung des Angeklagten J.R.. Die Kammer hat insoweit keine Veranlassung, an der Richtigkeit seiner Einlassung zu zweifeln.

Im Fall 4 der Anklage gegen den Angeklagten S.W. konnte die Kammer auch ohne ein vorliegendes toxikologisches Gutachten die Überschreitung der nicht geringen Menge sicher feststellen. Grundlage für diese Annahme war zunächst, dass Amphetamin im Umfang von 500 g erworben wurde. Darüber hinaus stammte das später im Rahmen der Durchsuchung bei dem Angeklagten U.W. sichergestellte und auf die Wirkstoffkonzentration hin untersuchte Amphetamin aus derselben Quelle wie die zuvor erlangten 500 g, welche ausweislich des zu Beweiszwecken verlesenen Gutachtens vom 21.05.2008 danach einen minimalen Amphetaminbasengehalt von 4,9 % aufwiesen. Bei einer Übertragung dieses Wirkstoffgehaltes enthielten die gehandelte Menge von 500 g Amphetamin.

Dementsprechend unter Berücksichtigung des Zweifelsgrundsatzes und eines daraus sicherheitshalber gebotenen Abschlags unter Zugrundelegung eines Amphetaminbasengehalts von zumindest 4 % jedenfalls 20 g Amphetaminbase.

Die Feststellungen zu Art, Menge und Wirkstoffgehalt der Betäubungsmittel, die die Angeklagten J.R. und S.W. am 08.04.2008 (Fall 5 der Anklageschrift S.W. und Fall 11 der Anklageschrift J.R.) bei der Kontrolle durch die Zollbeamten bei sich führten, beruhen auf dem zu Beweiszwecken verlesenen Gutachten vom 2.7.2008 (Bl.266 ff.d.A. Bd. IV) Danach besaß das Kokainpulver in einer Menge von netto 10,02 g einen Kokainhydrochlorid- Anteil von 64,7 5% und damit von 6,48g.

Abweichend zu den unter Ziffer II. Getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte S.W. zu Fall 5 der Anklage, der Fahrt am 07.04.2008 nach …; dahingehend eingelassen, der Angeklagte J.R. habe das Kokain für sich alleine kaufen wollen. Das Geschäft im Umfang von etwa 10 g Kokain sei schon in … grob zwischen dem Angeklagten J.R. und dem „M." abgesprochen worden. Nach … habe der Angeklagte J.R. aber nicht allein fahren wollen und er selbst habe dem Angeklagten J.R. sein Auto für diese weite Strecke auch nicht alleine überlassen wollen, weshalb er mitgefahren sei. Der Angeklagte J.R. habe ihm vor der Fahrt gesagt, der „M." habe nach Exstacy gefragt, weshalb der Angeklagte J.R. Exstacy-Tabletten habe mitnehmen und anbieten wollen. Im Auto habe der Angeklagte J.R. ihm die Tabletten dann gegeben, weshalb sie bei ihm gefunden worden seien. Er habe etwa 300 € und der Angeklagte J.R. etwa 500 bis 1.000 € dabeigehabt. Nicht er sondern der Angeklagte J.R. habe das Kokain bei dem Verkäufer bezahlt. Das Kokain habe er selbst nach dem Erwerb lediglich für den Angeklagten J.R. eingesteckt. Dass das Kokain in zwei Tütchen verpackt gewesen sei, sei lediglich Zufall gewesen, indem es sich bereits bei dem Erwerb durch J.R. in zwei 5-g-Tüchen befunden habe. Bei dem Gespräch in der Wohnung in … habe er auch nur bloß dabeigesessen, während der Angeklagte J.R. die Verhandlungen über Menge und Preis ohne seine Beteiligung allein geführt habe. An dem Kokain habe er lediglich insofern Interesse besessen, als er gehofft habe, vielleicht ein wenig davon konsumieren zu können. Abnehmer habe er selbst ja auch keine gekannt.

Soweit die Angaben von den Feststellungen unter Ziffer il zu der Fahrt nach … am 07.04.2008 abweichen, sind sie zur Überzeugung der Kammer widerlegt.

Gegen die Richtigkeit der Angaben des Angeklagten S.W. spricht bereits bei isolierter Betrachtung, dass einerseits der Angeklagte S.W. eingeräumt hat, seinerseits anlässlich der vorangegangenen Veranstaltung in … den engeren Kontakt zu dem „M." unterhalten und von diesem auch die Telefonnummer erhalten zu haben. Während es auch wenig plausibel erscheint weshalb der Angeklagte S.W. bei der Richtigkeit seiner Darstellung mit nach … gefahren sein soll und zu diesem Zweck auch noch einen Schlagstock mitgeführt zu haben, widerspricht seine Einlassung auch der nicht bestrittenen Feststellung, wonach der Angeklagte bei der Kontrolle durch den Zeugen T. in Einklang mit dessen Schilderung sowohl das Kokain als auch die Exstacy-Tabletten bei sich trug, wenn er ohne ein eigenes Interesse am Kokain lediglich zur Unterstützung des Angeklagten J.R. und als Fahrer für diesen mitgekommen sein sollte. Darüber hinaus ist die Einlassung des Angeklagten S.W. auch in sich widersprüchlich. So hat er zunächst angegeben, dass er kein Geld dabei gehabt habe und daher gar nichts hätte bezahlen können. In der weiteren Einlassung hat er dagegen entsprechend den Angaben des Angeklagten J.R. eingeräumt, selbst 300 € mitgenommen zu haben. Der Angeklagte J.R. hat dagegen in diesem Zusammenhang nachvollziehbar erklärt, dass er dem Angeklagten S.W. vorher im Auto den vollständigen Kaufpreis in Höhe von 500 € lediglich deshalb vorgestreckt habe, weil der Angeklagte S.W. nur in kleinen Scheinen Bargeld dabei hatte. Darüber hinaus hat der Angeklagte S.W. im Rahmen seiner Einlassung in der Hauptverhandlung auch angegeben, selbst das Kokain in … versucht zu haben und zumindest Interesse im Hinblick auf einen möglichen Eigenkonsum gehabt zu haben.

Darüber hinaus spricht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Angaben, dass er auf entsprechenden Vorhalt seiner früheren Angaben im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung bei der Polizei am 9.4.2008 eingeräumt hat, dort angegeben zu haben, er habe einen Teil des Kokains für sich behalten wollen, da er in … mit Qualität und Preis einverstanden gewesen sei. Die bloße ohne nähere Begründung gegebene Erklärung, diese Erklärung sei gleichwohl unrichtig gewesen, vermag jedenfalls nicht zu überzeugen.

Letztlich sind die Angaben des Angeklagten S.W. in dieser Hinsicht durch die in jeder Hinsicht glaubhaften Angaben des Angeklagten J.R. widerlegt, an dessen Richtigkeit die Kammer keinerlei Zweifel hat. Dieser hat umgehend nach seiner Festnahme eine umfassende geständige Einlassung gegenüber der Polizei abgegeben, wobei die Zeugen B. und U.W. nachvollziehbar bekundet haben, dass der Angeklagte J.R. umfassende Angaben zu Umständen gemacht habe, welche der Polizei insoweit zu großen Teilen noch nicht einmal ansatzweise bekannt gewesen seien. Diese seien dann auch von anderen Beteiligten bestätigt worden.

Die Aussage des Angeklagten J.R. war in sich schlüssig und widerspruchsfrei.

Sie lässt keinerlei Belastungstendenzen zum Nachteil des Angeklagten S.W. erkennen. Während er zu diesem bis zu seiner Verhaftung ein freundschaftliches Verhältnis unterhielt, welches der Angeklagte S.W. auch bestätigt hat, gab es auch keinerlei erkennbare Hinweise darauf, der Angeklagte J.R. habe sich etwa zu Lasten des Angeklagten S.W. entlasten wollen. Angesichts der umfassenden Einlassungen des Angeklagten J.R., mit denen er sich selbst freiwillig in einem ganz erheblichen Maße belastet hat, hat die Kammer keine Anhaltspunkte dafür gesehen, dass der Angeklagte J.R. in diesem Fall die Unwahrheit gesagt haben könnte. Dies deckt sich im Übrigen mit der frühzeitig von den Polizeibeamten B. und U.W. nach deren Darstellung gewonnenen Einschätzung einer von ihnen so bezeichneten Lebensbeichte.

Im Hinblick auf die von dem Angeklagten bereits eingeräumten Taten und auf der Grundlage, dass bei dem Angeklagten J.R. ohnehin die Möglichkeit einer Strafmilderung nach § 31 BtmG unproblematisch bejaht werden konnte, hätte sich die erhöhte Strafandrohung des § 30 a StGB für ihn jedoch jedenfalls nicht mehr so erheblich ausgewirkt, dass er etwa aus diesem Grund falsche Angaben gemacht haben könnte. Dies ware dem Angeklagten J.R. nach Auffassung der Kammer auch bewusst. Auch unter Berücksichtigung dieser Überlegungen hat die Kammer keinen Zweifel an dem Wahrheitsgehalt der Einlassung des Angeklagten J.R..

IV.

Der Angeklagte J.R. hat sich damit des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in den Fällen 1 bis 10 sowie im Fall 11 wegen des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe gem. §§ 29 Abs. 1 Ziff. 1, 29 a Abs. 1 Ziffer 2 BtMG § 52 Abs. 1 Nr. 2b) WaffG schuldig gemacht.

Der Angeklagte U.W. hat sich des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in den Fällen 1 bis 3 und 5 sowie der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit dem Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe gem. §§ 29 Abs. 1 Ziff. 1, 29 a Abs. 1 Ziff. 2 BtMG, § 52 Abs. 1 Nr. 2b) WaffG, 27 StGB schuldig gemacht.

Der Angeklagte S.W. hat sich der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in den Fällen 1 bis 4, davon in einem Fall (Fall 4) in nicht geringer Menge sowie in Fall 5 des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Beisichführen eines Totschlägers gem. § 29 Abs. 1 Ziff. 1, 29 a Abs. 1 Ziff. 2 BtMG, § 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG, 27 BtmG schuldig gemacht.

V.

  1. J.R.

Ausgangspunkt war bei dem Angeklagten J.R. in 10 Fällen zunächst der Strafrahmen des § 29 a Abs. 1 BtMG, der von 1 Jahr bis zu 5 Jahren reicht. Im Fall 11 war zunächst gem. § 29 Abs. 1 BtMG, 52 Abs. 1 WaffG von einem Strafrahmen von 6 Monaten bis zu 5 Jahren auszugehen.

Das Gericht vermochte bei dem Angeklagten J.R. eine Strafmilderung nach § 49 Abs. 2 StGB anzunehmen, da der Angeklagte nach § 31 Nr. 1 BtMG durch freiwillige Offenbarung seines Wissens sowohl über seine Lieferanten als auch über seine Abnehmer wesentlich dazu beigetragen hat, dass die Taten über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus aufgedeckt werden konnten.

Insofern war in den Fällen 1 bis 10 von einem Strafrahmen von 1 Monat Freiheitsstrafe (§ 38 Abs. 2 StGB) bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe und im Fall 11 von einem Strafrahmen von 1 Monat Freiheitsstrafe (§ 38 Abs. 2 StGB) bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe auszugehen.

Bei der Strafzumessung konnte zugunsten des Angeklagten insbesondere dessen umfassendes Geständnis berücksichtigt werden. Besondere Bedeutung kam zudem der Aufklärungshilfe des Angeklagten zu, indem er bereits zu einem frühen Zeitpunkt wesentlich zur Aufklärung der Taten und der daran Beteiligten beitrug. Dieser Gesichtspunkt ist neben ihrer zur Strafrahmenverschiebung führenden Wirkung auch bei der Strafzumessung selbst zu berücksichtigen. Die Kammer würdigt darüber hinaus auch zu Gunsten des Angeklagten, dass er selbst betäubungsmittelabhängig war und der von ihm aus den Taten gezogene finanzielle Nutzen zumindest auch der Finanzierung seines Eigenkonsums an Betäubungsmitteln diente.

Zu Lasten des Angeklagten war insbesondere die erhebliche Menge des gehandelten Betäubungsmittels zu berücksichtigen sowie der Umstand, dass neben „weicheren" Betäubungsmitteln auch Amphetamine und Exstacy umgesetzt wurden.

Unter Abwägung all dieser Umstände und unter Berücksichtigung der Besonderheiten der einzelnen Taten hat die Kammer folgende Freiheitsstrafen für die einzelnen Taten als schuld- und tatangemessen erachtet:

Fall 1 2 Jahre und 9 Monate Unter Würdigung aller Umstände hält die Kammer diese Einzelstrafe insbesondere im Hinblick auf die erhebliche Menge des erworbenen Haschisch von 10 kg, wobei 2 kg später zurückgegeben wurden, für notwendig aber auch ausreichend.

Fall 2 2 Jahre und 6 Monate Unter Beachtung der bereits genannten Umstände und unter Berücksichtigung, dass der Angeklagte hier die erhebliche Menge von 5 kg Haschisch erworben hat, hält die Kammer diese Einzelstrafe für tat- und schuldangemessen.

Fall 3 1 Jahr und 6 Monate Im Hinblick auf die objektive Gefährlichkeit der Betäubungsmittel Amphetamin und Exstacy und unter Einbeziehung der bereits genannten Umstände hat die Kammer diese Einzelstrafe für angemessen erachtet.

Fall 4 1 Jahr Ebenfalls unter Heranziehung aller den Angeklagten begünstigenden wie belastenden Umstände und unter Berücksichtigung, dass hier zwar 200 g Amphetamin aber kein Exstacy durch den Angeklagten erworben wurde, erachtet die Kammer diese Einzelstrafe für angemessen, aber auch ausreichend.

Fall 5 2 Jahre Unter Einbeziehung aller Umstände und im Hinblick darauf, dass hier die ganz erhebliche Menge von 500 g Amphetamin durch den Angeklagten J.R. angekauft wurde, hält die Kammer diese Einzelstrafe für tat- und schuldangemessen.

Fälle 6 bis 8, 10 je 2 Jahre und 3 Monate Für diese Taten erachtete die Kammer unter Abwägung aller Umstände jeweils die genannte Einzelstrafe für angemessen. Der Angeklagte hat hier jeweils Haschisch im Umfang bis 3 kg erworben.

Fall 9 2 Jahre und 6 Monate Unter Berücksichtigung sämtlicher für und gegen den Angeklagten J.R. sprechenden Umstände und im Hinblick darauf, dass hier durch den Angeklagten 4 kg Haschisch erworben wurden, hält die Kammer diese Einzelstrafe für notwendig, aber auch ausreichend.

Fall 11 2 Jahre Unter Abwägung aller zugunsten und zuungunsten des Angeklagten sprechenden Umständen erachtet die Kammer diese Freiheitsstrafe für tat- und schuldangemessen. Zu Gunsten des Angeklagten war über die bereits genannten Gesichtspunkte hinaus zu berücksichtigen, dass das Kokain nicht in den Handel gelangte, sondern sichergestellt wurde. Zu Lasten des Angeklagten fiel ins Gewicht, dass der Angeklagte während des Ankaufs des Kokains eine Schusswaffe bei sich führte, auch wenn er nicht beabsichtigte, sie zu benutzen.

Aus den so gefundenen Einzelstrafen war unter erneuter Gesamtabwägung sämtlicher Umstände gem. §§ 53 Abs. 1, 54 StGB unter Erhöhung der verwirkten höchsten Einzelstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden, weiche die Kammer vorliegend mit insgesamt 4 Jahren und 6 Monaten für angemessen und ausreichend erachtet.

  1. U.W.

Bei dem Angeklagten U.W. war in den Fällen 1 bis 3 und in Fall 5 gem. § 29 a Abs. 1 BtMG von einem Strafrahmen von 1 Jahr bis zu 15 Jahren auszugehen. Im Fall 4 war gem. § 29 Abs. 1 BtMG, 52 Abs. 1 WaffG, 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB, Art 12 EGStGB auf Freiheitsstrafe von 1 Monat bis zu 3 Jahren und 9 Monaten oder auf Geldstrafe zu erkennen.

Bei der Strafzumessung waren folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen:

Zu Gunsten des Angeklagten fiel insbesondere dessen umfassendes Geständnis ins Gewicht, sowie die Tatsache, dass er aufgrund seiner Amphetaminabhängigkeit und zur Finanzierung seines Eigenkonsums handelte. Zu seinen Lasten waren die erheblichen Mengen des umgesetzten Betäubungsmittels sowie die hohe objektive Gefährlichkeit des gehandelten Rauschgifts (Amphetamin) zu berücksichtigen.

Die Kammer hat folgende Einzelstrafen unter Berücksichtigung der genannten Umstände und der konkreten Umstände der einzelnen Taten für schuld- und tatangemessen erachtet:

Fall 1 2 Jahre Im Hinblick auf die Menge und die objektive Gefährlichkeit des gehandelten Betäubungsmittels (Amphetamin und Exstacy) sowie unter Abwägung sämtlicher bereits genannter Umstände hält die Kammer diese Einzelstrafe für notwendig, aber auch ausreichend.

Fall 2 1 Jahr und 6 Monate Unter Einbeziehung der oben genannten den Angeklagten U.W. begünstigenden und belastenden Umstände und im Hinblick darauf, dass in diesem Fall zwar mit Amphetamin aber nicht mit Exstacy gehandelt wurde, hält das Kammer diese Einzelstrafe für tat- und schuldangemessen.

Fall 3 2 Jahre und 6 Monate Im Rahmen einer Abwägung sämtlicher Umstände, insbesondere der ganz erheblichen Menge an Amphetamin in diesem Fall erachtete die Kammer diese Einzelstrafe für notwendig, aber ausreichend, um dem Angeklagten das von ihm begangene Unrecht. vor Augen zu führen.

Fall 4 1 Jahr und 6 Monate Diese Einzelstrafe hielt die Kammer unter Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände für tat- und schuldangemessen.

Fall 5 1 Jahr und 9 Monate Im Hinblick auf die erhebliche Menge des aufgefundenen und sichergestellten Betäubungsmittels und unter Einbeziehung der bereits genannten Umstände erachtet die Kammer diese Einzelstrafe für angemessen.

Aus den so gefundenen Einzelstrafen war unter erneuter Gesamtabwägung sämtlicher Umstände gem. §§ 53 Abs. 1, 54 StGB unter Erhöhung der verwirkten höchsten Einzelstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden, welche die Kammer vorliegend mit 3 Jahren und 6 Monaten für angemessen erachtete.

  1. S.W.

Bei dem Angeklagten S.W. war in den Fällen 1 bis 3 gem. § 29 Abs. 1 BtMG, 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB von Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten zu erkennen.

Bei dem Angeklagten S.W. konnte das Gericht keine Strafmilderung nach §§ 31 BtMG i.V.m. 49 Abs. 2 StGB annehmen, denn die Kammer hat keine Erkenntnisse dazu gewinnen können, inwieweit der Angeklagte S.W. durch seine Angaben dazu beigetragen haben könnte, dass die Taten über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus aufgeklärt werden konnten. Die Kammer hat auch keine greifbaren Anhaltspunkte darüber gewinnen können, ob aufgrund seiner Angaben zu weiteren Tatbeteiligten ein Aufklärungserfolg eingetreten ist.

Auch eine Strafmilderung nach §§ 21 i.V.m. 49 Abs. 1 StGB unter dem Gesichtspunkt einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit kam vorliegend bei dem Angeklagten S.W. nicht in Betracht. In Einklang mit den nachvollziehbar begründeten Feststellungen des Sachverständigen B., hinsichtlich derer sich keine Anhaltspunkte für Zweifel ergeben haben, liegt bei dem Angeklagten keines der biologischen Eingangsmerkmale der §§ 20, 21 StGB vor. Der Sachverständige konnte insbesondere einleuchtend das Vorliegen einer klinisch-relevanten intellektuellen Minderbegabung sowie eine angeborene und erworbene organische Wesensänderung ausschließen, ebenso fanden sich keine Anhaltspunkte für eine Persönlichkeitsstörung oder eine schizophrene oder affektive Psychose. Diese Einschätzung deckt sich mit dem vom Angeklagten in der Hauptverhandlung hinterlassnen Eindruck hinsichtlich eines sachlich und durchdacht agierenden Angeklagten. Auch suchtmittelbedingt habe sich keine vorübergehende krankhafte Störung der Geistestätigkeit im Sinne einer vorübergehenden krankhaften Störung der Geistestätigkeit im Sinne eines vorübergehenden psychotischen Zustandsbildes, einer massiven Intoxikation oder einer Entzügigkeit gefunden. So hat der Angeklagte selbst ausgeführt, in keinem der ihm anzulastenden Fälle unter Drogeneinfluss gestanden zu haben, oder gar einen Suchtdruck verspürt zu haben. Vielmehr hat er nachvollziehbar geschildert, dass sein damaliger Konsum von Betäubungsmitteln, wobei es sich im Wesentlichen um Amphetamine gehandelt habe, nur im Zusammenhang mit der besonderen Lebenssituation gestanden habe und eine kurze Episode dargestellt habe. Aufgrund lebenssituativer Umstände habe sich nach den einleuchtenden Ausführungen des Sachverständigen lediglich eine allenfalls leichte Anpassungsstörung entwickelt, die ihn jedoch nicht nachhaltig hinsichtlich einer kritischen Realitätsprüfung beeinträchtigt habe.

Diese Einschätzungen des Sachverständigen B. teilt die Kammer aufgrund von dessen überzeugenden Ausführungen sowie aufgrund des persönlichen Eindrucks, den die Kammer im Rahmen der Hauptverhandlung von dem Angeklagten gewonnen hat.

Bei der im Rahmen der Strafzumessung vorzunehmenden Gesamtabwägung fielen in sämtlichen Fällen folgende Umstände ins Gewicht:

Zugunsten des Angeklagten S.W. sprach zum einen dessen weitgehend geständige Einlassung in der Hauptverhandlung. Insoweit hatte er sich im Übrigen bereits im Ermittlungsverfahren geständig gezeigt, nachdem er von dem ihn vernehmenden Polizeibeamten erfahren hatte, dass der Angeklagte J.R. eine vollständige, auch ihn belastende Aussage gemacht habe. Zum anderen war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte die Taten in einer für ihn persönlich sehr schwierigen Zeit beging, nachdem Streitigkeiten mit seiner Freundin und Mutter seines Kindes dazu geführt hatten, dass er aus der gemeinsame Wohnung ausziehen musste. Außerdem ist der Angeklagte S.W. zumindest nicht einschlägig vorbestraft. Zu Gunsten des Angeklagten war zudem als erlittene Folgen seiner Taten zu berücksichtigen, dass er infolge der Taten seine Karriereaussichten als Berufssoldat verlor und darüber hinaus unehrenhaft aus der Bundeswehr entlassen wurde.

Zu seinen Ungunsten war dagegen zu berücksichtigen, dass er dem Angeklagten J.R. nicht nur bei dem Handel mit weichen Drogen geholfen, sondern auch dessen Erwerb einer nicht geringen Menge an Amphetamin unterstützt hat.

Unter Abwägung all dieser Umstände und unter Berücksichtigung der Besonderheiten der einzelnen Taten hat die Kammer folgende Freiheitsstrafen für die einzelnen Taten als schuld- und tatangemessen erachtet:

Fall 1 bis 3 Neben den vorstehenden Gesichtspunkten war in diesen Fällen zu berücksichtigen, dass sein Tatbeitrag verhältnismäßig geringfügig war, indem dieser sich darauf beschränkte, entweder den Mitangeklagten J.R. oder den gesondert Verfolgten A. zu dem Abnehmer von jeweils einer Platte Haschisch zu fahren. Andererseits handelte es sich um eine Menge, die unabhängig von der nicht mit der notwendigen Sicherheit zu treffenden Feststellung hinsichtlich einer nicht geringen Menge jedenfalls nicht den üblicherweise dem Eigenverbrauch dienenden Erwerbsmengen entspricht.

Innerhalb des Strafrahmens der § 29 Abs. 1 BtMG, 27 Abs.2 BtMG hielt die Kammer unter Berücksichtigung sämtlicher für und gegen den Angeklagten S.W. sprechenden Umstände eine Freiheitsstrafe von jeweils 6 Monaten für tat- und schuldangemessen.

Fall 4: Im Fall 4 war gem. § 29 a Abs. 1 BtMG, 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB von einem Strafrahmen von 3 Monaten bis zu 11 Jahren und 3 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen.

Die Kammer vermochte dagegen einen reduzierten Strafrahmen unter dem Gesichtspunkt eines minderschweren Falles nach § 29 Abs. 2 BtMG nicht anzunehmen.

Ein minderschwerer Fall liegt nur dann vor, wenn das gesamte Tatbild unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit so erheblich von den erfahrungsgemäß vorkommenden Fällen abweicht, dass die Anwendung des Regelstrafrahmens unangemessen wäre, eine unerträglich hohe strafrechtliche Sanktion für einen Ausnahmefall darstellt, die kaum mehr zu vermitteln ist. Diese im Rahmen einer Gesamtabwägung zur Annahme eines minder schweren Falles führenden Voraussetzungen, welche für eine Strafrahmenverschiebung zu berücksichtigen sein könnten, liegen im Fall 4 jedoch nicht vor.

Insoweit hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten S.W. insbesondere sein Geständnis berücksichtigt. Der Angeklagte S.W. befand sich in schwierigen persönlichen Verhältnissen, wodurch er aufgrund der notgedrungen bei dem Angeklagten J.R. gefundenen Unterkunft in Kontakt zu von ihm konsumierten Betäubungsmitteln geriet. Während seine Beteiligung an der Tat des Angeklagten J.R. sich im Wesentlichen auf die geleisteten Fahrdienste beschränkte, fiel andererseits ins Gewicht, dass es sich andererseits um eine große Menge eines im mittleren Bereich der Gefährlichkeit von Betäubungsmitteln liegenden Drogen handelte. Insoweit war zu berücksichtigen, dass die nicht geringe Menge, die bei Amphetamin bei einem Wirkstoffgehalt von 10 g Amphetaminbase anzusetzen ist, um das Doppelte überschritten war.

Insbesondere die erhebliche Mange an Amphetamin führt dazu, dass die Intensität des Unrechts und des Verschuldens nicht hinter den erfahrungsgemäß vorkommenden Fällen des § 29a Abs 1 Nr.2 BtMG zurückbleibt. Auch die gem. § 27 Abs. 2 StGB durchzuführende obligatorische Strafrahmenmilderung aufgrund der Gehilfeneigenschaft des Angeklagten S.W. führt nicht zur Annahme eines minder schweren Falles. Hierbei war sich die Kammer der Möglichkeit bewusst, dass anstelle der Milderung des Strafrahmens des § 29 a Abs. 1 Nr.2 BtMG gemäß den Bestimmungen der §§ 27 Abs. 2, 49 Abs 1 StGB die Möglichkeit bestanden hätte, aufgrund der Gehilfeneigenschaft auch den geringeren Strafrahmen des § 29a Abs. 2 BtMG anzuwenden. Auf der Grundlage der anzustellenden Gesamtbetrachtung hält die Kammer es nicht für gerechtfertigt, ein durch § 29 a Abs. 2 BtMG indiziertes Wertgefüge zugrunde zu legen, welches insbesondere im Hinblick auf die Menge des betroffenen Betäubungsmittels trotz der bloßen Beihilfebeteiligung nicht mehr als angemessen angesehen werden kann.

Die Kammer hat auf der Grundlage des Strafrahmens der §§ 29 a Abs. 1 BtMG, 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB nochmals alle für die Tat und den Täter relevanten Umstände gegeneinander abgewogen. Innerhalb des nach §§ 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB zu mildernden Strafrahmens des 29 a Abs. 1 BtMG hielt die Kammer unter Berücksichtigung sämtlicher für und gegen den Angeklagten S.W. sprechenden Umstände eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monate für tat- und schuldangemessen.

Fall 5 Im Fall 5 war gem. § 29 Abs. 1 BtMG ein Strafrahmen von Geldstrafe bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe zugrunde zu legen.

Hier war neben den allgemein ins Gewicht fallenden Umständen insbesondere zu Lasten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass sich der Angeklagte selbst mit einem Teleskopschlagstock bewaffnet und in der Kenntnis handelte, dass der Angeklagte J.R. eine Schusswaffe mit sich führte. Auch wenn die

Voraussetzungen des § 30a Abs. 2 Nr.2 BtMG nicht vorlagen, muss in diesem Zusammenhang die besondere Gefährlichkeit im Fall von befürchteten Auseinandersetzungen mit den nicht bekannten Lieferanten des Kokains berücksichtigt werden. Zugunsten des Angeklagten fiel ins Gewicht, dass das Kokain sichergestellt wurde und damit nicht in den Handel geriet. Auch wenn es sich bei Kokain um eine Droge mit einem hohen Suchtpotential handelt, war zudem zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er das Kokain zu seinem Eigenkonsum verwenden wollte.

Innerhalb des Strafrahmens des 29 Abs. 1 BtMG hielt die Kammer unter Berücksichtigung sämtlicher für und gegen den Angeklagten S.W. sprechenden Umstände eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren für tat- und schuldangemessen.

Aus den so gefundenen Einzelstrafen war unter nochmaliger Gesamtabwägung unter Berücksichtigung der für die Bildung von Gesamtstrafen geltenden Grundsätze eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden, welche die Kammer vorliegend mit 2 Jahren 6 Monaten für erforderlich, aber auch ausreichend erachtete. Außer den bereits bei der Findung der jeweiligen Einzelstrafen genannten Umständen hat die Kammer hierbei insbesondere den relativ engen zeitlichen Zusammenhang der Taten zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt.

Die Kammer hat insoweit davon abgesehen, die mit Strafbefehl vom 07.08.2008 gegen den Angeklagten S.W. verhängte Gesamtgeldstrafe unter Auflösung in die Einzelstrafen vorliegend in das Urteil einzubeziehen. Treffen Freiheitsstrafen und Geldstrafen wie hier zusammen, so ist zwar in der Regel gem. §§ 55 i.V.m. 53 Abs. 2 Satz 1 StGB eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Doch ist dem Tatrichter ein Ermessen, das er nach Strafzumessungsgesichtspunkten auszuüben hat, dahingehend eingeräumt, dass er von der Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe absehen und die Geldstrafe gesondert bestehen lassen kann. Im Hinblick darauf, dass es sich bei den Taten, aufgrund deren der Strafbefehl erging, nicht um einschlägige Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz handelte, insbesondere unter dem Gesichtspunkt des nicht im Zusammenhang mit den vorliegenden Taten stehenden Deliktscharakters war es gerechtfertigt, von der Einbeziehung abzusehen. Insoweit war zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, das eine Einbeziehung der Gesamtgeldstrafe mit einer Verlängerung der Gesamtfreiheitstrafe verbunden wäre, welche den Angeklagten im Ergebnis härter getroffen hätte als die gesonderte Gesamtgeldstrafe von insgesamt 300 €, weshalb die Kammer eine Einbeziehung für nachteilig für den Angeklagten und für unangemessen hielt.

VI.

Die Unterbringung des Angeklagten J.R. in einer Entziehungsanstalt war nach § 64 StGB anzuordnen.

Die nach dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen Dr. B. vorliegende Abhängigkeit des Angeklagten J.R. stellt einen Hang im Sinne des § 64 BtMG dar. Die abgeurteilten Taten beruhen auf diesem Hang, da der Angeklagte dadurch jedenfalls auch seinen Eigenkonsum zu finanzieren suchte. Infolge seines Hanges besteht die Gefahr, dass der Angeklagte weitere erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.

Aufgrund der Erläuterungen des Sachverständigen sowie eigener Eindrücke im Rahmen der Hauptverhandlung ist das Gericht davon überzeugt, dass der Angeklagte sowohl therapiewillig als auch therapiefähig ist, so dass davon auszugehen ist, dass die Therapie im Maßregelvollzug Aussicht auf Erfolg hat.

Das Gericht hält es nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen für erforderlich, den Angeklagten J.R. für den Maßregelvollzug nicht in …, sondern in … bei … unterzubringen.

Bezüglich des Angeklagten S.W. kam eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB nicht in Betracht.

Vorliegend war in Einklang mit den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. B. bereits nicht feststellbar, dass die abgeurteilten Taten auf einem Hang des Angeklagten beruhten, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Der hierzu gehörte Sachverständige Dr. B. hat nachvollziehbar ausgeführt, das Vorliegen eines Hanges beim Angeklagten könne bereits nach seinen eigenen Angaben nicht festgestellt werden. Aufgrund des Suchtmittelkonsums des Angeklagten könne lediglich ein situationsbedingt erfolgter gelegentlicher Betäubungsmittelmissbrauch, aber keine stoffgebundene Abhängigkeitserkrankung festgestellt werden. Der Angeklagte habe überwiegend nur am Wochenende bei Partys Betäubungsmittel konsumiert. Zu beachten sei auch, dass der Angeklagte während der Schwangerschaft seiner Freundin problemlos seinen Konsum unterbinden konnte.

Die Kammer teilt diese Einschätzungen des Sachverständigen aufgrund von dessen überzeugenden Ausführungen sowie aufgrund des vom Angeklagten im Rahmen der Hauptverhandlung gewonnenen Eindrucks.

VII.

Gemäß § 73 a StGB war bezüglich des Angeklagten J.R. ein Wertersatzverfall anzuordnen. Der Angeklagte J.R. hat aus den jeweiligen rechtswidrigen Taten erhebliche Vermögenswerte erlangt. Nach dem „Bruttoprinzip" fällt darunter nicht nur der Gewinn, sondern die gesamten Einnahmen ohne Abzug von Kosten oder Aufwendungen.

Unter Berücksichtigung der Härtevorschrift des § 73 c StGB hat die Kammer daher den Verfall des Wertersatzes in Höhe der gepfändeten Vermögenswerte auf dem Sparkonto der Kreissparkasse … mit der Nr. … sowie dem Bausparvertrag Sparkonto Nr. … bei der Bausparkasse … angeordnet.

Zum Zeitpunkt der Pfändung befand sich ein Betrag von 5.716,09 € auf dem Sparkonto der Kreissparkasse … und ein Betrag von 3.657,66 € auf dem Konto der Bausparkasse ….

VIII.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1 StPO.

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