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58 F 903/22 ZV2•AG Darmstadt Einzelrichter, 2023-01-17, 58 F 903/22 ZV2
58 F 903/22 ZV2Gericht erster Instanz17.01.2023
Festsetzung von Zwangsgeld, ersatzweise Zwangshaft, zur Erzwingung der Mitwirkung der Antragsgegnerin im Versorgungsausgleichsverfahren Verfahrensgang nachgehend OLG Frankfurt, 28. März 2023, 6 WF 27/23, Rechtsbeschwerde wurde zugelassen.
Entscheidungsdatum: 2023-01-17
Aktenzeichen: 58 F 903/22 ZV2
ECLI: ECLI:DE:AGDARMS:2023:0117.58F903.22ZV2.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 35 Abs.1 FamFG, § 220 Abs.3 FamFG
Festsetzung von Zwangsgeld, ersatzweise Zwangshaft, zur Erzwingung der Mitwirkung der Antragsgegnerin im Versorgungsausgleichsverfahren
Verfahrensgang
nachgehend OLG Frankfurt, 28. März 2023, 6 WF 27/23, Rechtsbeschwerde wurde zugelassen.
Zur Erzwingung der gerichtlichen Anordnung vom 05.12.2022 wird gegen die Antragsgegnerin ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 € festgesetzt und ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, je 200,00 € Zwangsgeld ein Tag Zwangshaft angeordnet.
Die Vollstreckung des Zwangsmittels entfällt, sobald die auferlegte Verpflichtung erfüllt ist.
Die Kosten dieses Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Zwischen den Beteiligten ist der Versorgungsausgleich durchzuführen.
Das Versorgungsausgleichsverfahren kann derzeit nicht weiter betrieben werden, da die Antragsgegnerin die nach § 220 Abs. 3 FamFG erforderliche Mitwirkung verweigert.
Durch Anordnung vom 05.12.2022 wurde der Antragsgegnerin deshalb aufgegeben, innerhalb von zwei Wochen der Mitwirkungspflicht in folgender Weise zu entsprechen:
Stellungnahme zu den Lücken im Versicherungsverlauf:
20.11.2009 bis 30.05.2017
01.03.2022 bis 31.07.2022
(Bitte machen Sie konkrete Ausführungen zu folgenden Fragen: Welche Erwerbstätigkeit wurde innerhalb der genannten Zeiträume bei welchem Arbeitgeber ausgeübt, wann wurden innerhalb der genannten Zeiträume Leistungen in der Arbeitsverwaltung oder Krankengeld bezogen und welche Ausbildungszeiten wurden in den genannten Zeiträumen zurückgelegt?)
Vorlage nachstehender Unterlagen beim Rentenversicherungsträger:
o Kontenklärungsantrag
o Antrag Kindererziehungszeiten
Gleichzeitig wurde auf die nunmehr festgesetzten Zwangsmittel hingewiesen. Da die Antragsgegnerin auch daraufhin nicht tätig geworden ist, war das Zwangsgeld und ersatzweise die Zwangshaft gemäß § 35 Abs. 1 FamFG anzuordnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 35 Abs. 3 Satz 2 FamFG
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