AG Frankfurt, 2008-01-17, 32 C 935/07 (41)

32 C 935/07 (41)Gericht erster Instanz17.01.2008

Gesamter Gesetzestext

AG Frankfurt — 32 C 935/07 (41) — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-01-17

Aktenzeichen: 32 C 935/07 (41)

ECLI: ECLI:DE:AGFFM:2008:0117.32C935.07.41.00

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Hergang eines Unfalls am 5.1.07.

Der Kläger ist der Ansicht, der Unfall sei durch Spurenwechsel

des Beklagten verursacht worden.

Der Kläger beruft sich auf seine eigene Aussage und auf

Sachverständigengutachten.

Der Kläger beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 4363,99 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.4.07 zu zahlen,

die Beklagten zu verurteilen, nicht anrechenbaren Anteil außergerichtlicher Geschäftsgebühren in Höhe von

234,97 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten sind der Ansicht, der Kläger habe den Unfall selbst herbeigeführt und berufen sich dabei auf Parteivernehmung der Beklagten sowie Unfallrekonstruktions-gutachten. Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Klageerwiderung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Denn der Kläger hat für die von ihm vorgetragene Version des Unfallablaufes geeignete Beweismittel nicht vorgetragen. Die Anhörung der Partei selbst ist kein geeignetes Beweismittel. Dies gilt sowohl für den Kläger als auch für den Beklagten. Denn das Gericht ist durch den klägerischen Vortrag und den Beklagtenvortrag durchaus darüber unterrichtet, wie die jeweilige Partei das Geschehen wahrhaben will. Auch die ZPO sieht ein solches Beweismittel nicht vor. Die Berufung auf Unfallbegutachtung durch Sachverständigen hat nicht genügend Anhaltspunkte. Insbesondere ist auf die Anhaltspunkte nicht ausreichend hingewiesen, so dass ein Beweisbeschluss gefasst werden könnte, von dem zu hoffen ist, dass der Sachverständige definitive Aussagen machen kann. Nach Ansicht des Gerichtes ist das im vorliegenden Fall aber nicht der Fall. Hier stehen eben die Unfallschilderungen gegeneinander und so bleibt es bei der Klageabweisung, da die Klägerseite die von ihr behaupteten Vorgänge unter Beweis stellen muss, was nicht geschehen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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