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412 C 5834/99•AG Kassel, 2000-05-10, 412 C 5834/99
412 C 5834/99Gericht erster Instanz10.05.2000
Entscheidungsdatum: 2000-05-10
Aktenzeichen: 412 C 5834/99
ECLI: ECLI:DE:AGKASSE:2000:0510.412C5834.99.00
Dokumenttyp: Urteil
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 800,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Kläger befuhr am 25.04.1999 mit seinem Motorrad, amtliches Kennzeichen A die B in C. Er beabsichtigte, nach rechts in die D abzubiegen, musste jedoch zuvor hinter zwei Fahrzeugen an einer Rotlicht zeigenden Lichtzeichenanlage halten. Rechts hinter der Kurve befindet sich die Straßenbahnlinie nach E. Zwischen den Straßenbahnschienen ist ein bituminöses Material mit dem Namen „Strail“ aufgebracht, welches für den Straßen- und Schienenbau zugelassen ist. Es erreicht einen Griffigkeitswert von 70 SRT-Einheiten (Skid Resistance Tester), wobei lediglich 50 SRT-Einheiten für die Zulassung zum öffentlichen Verkehr erforderlich sind. Insoweit wird auf den Untersuchungsbericht des Prüfamtes für bituminöse Baustoffe und Kunststoffe der technischen Universität München vom 03.04.1992 (BI: 23 - 25 d. A:) Bezug genommen. Bei regelmäßigen Streckenkontrollen konnte die Beklagte keinerlei Sicherheitsmängel hieran feststellen.
Der Kläger behauptet, er sei in der Kurve auf der Verkleidung der Straßenbahnschienen weggerutscht und gestürzt. Die Straße sei nass gewesen. Sein Motorrad habe dabei einen Schaden in Höhe von 2.585,98 DM erlitten. Insoweit wird auf die Rechnung der Fa. F (Bl. 5 d. A.) Bezug genommen. An dieser Stelle seien bereits häufiger Zweiradfahrer zu Fall gekommen. Die Oberflächenhaftung sei ungenügend, insbesondere durch den eingetretenen Abrieb.
Er ist der Ansicht, die Beklagte habe ihre Versicherungspflicht verletzt, da der Straßenbelag nicht im Hinblick auf seine Eignung für Zweiradfahrer getestet wurde.
Der Kläger beantragt,
die Beklage zu verurteilen, an ihn 2.625,98 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 03.11.1999 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin G. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 02.02.2000 (Bl. 35 – 37 d. A.) verwiesen.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den mündlich vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Die Klage ist unbegründet.
Der Kläger kann von der Beklagten nicht Schadensersatz gemäß § 823 BGB verlangen.
Nach Ansicht des Gerichts kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte ihre Verkehrssicherungspflicht im Sinne des § 823 BGB verletzt hat.
Die allgemeine Rechtspflicht, im Verkehr Rücksicht auf die Gefährdung anderer zu nehmen, beruht auf dem Gedanken, dass jeder, der Gefahrenquellen schafft, die notwendigen Vorkehrungen zum Schutz Dritter zu treffen hat (Palandt, 59. Auflage, § 823 BGB Rdnr. 58). Durch den Bau und den Betrieb der Schienen obliegen der Beklagten daher bestimmte Schutzpflichten.
Da eine Verkehrssicherungspflicht, die jeden Unfall ausschließt, nicht erreichbar ist, muss nicht für alle denkbaren, entfernten Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Vielmehr sind nur diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die nach den Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrs im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren geeignet sind, Gefahren von Dritten tunlichst abzuwenden, die bei bestimmungsgemäßer oder bei nicht ganz fernliegender bestimmungswidriger Benutzung drohen (Palandt, 59. Auflage, § 823 BGB Rdnr. 58).
Die Beklagte hat für die Verlegung der Straßenbahnschienen einen Belag gewählt, der den Bestimmungen hinsichtlich der Griffigkeit der Oberfläche für den öffentlichen Verkehr entspricht. Dabei erreicht der verwendete Belag „Strail“ ca. 70 SRT-Einheiten, wobei lediglich 50 SRT-Einheiten vorgeschrieben sind. Insoweit ist auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte bei der Erstellung der Schienenstrecke auf den Untersuchungsbericht des Prüfamtes für bituminöse Baustoffe und Kunststoffe der technischen Universität München vom 03.04.1992 vertraut hat. Nach Ansicht des Gerichts wäre es eine überspannte Anforderung, wenn man von der Beklagten erwarten würde, hiernach noch eigene Tests durchzuführen.
Ferner ist die Beklagte ihrer Pflicht zur laufenden Überwachung der Strecke, um sichtbare Veränderungen und Mängel feststellen und Maßnahmen zur Aufdeckung etwaiger unsichtbarer Schäden, sofern deutliche Anhaltspunkte auf ihr mögliches Vorhandensein hinweisen, ergreifen zu können, nachgekommen.
Die Beklagte hat nach dem unbestrittenen Vortrag regelmäßige Streckenkontrollen vorgenommen, ohne hierbei Mängel zu bemerken.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.l
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708, Nr. 11, 711 ZPO.
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