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30 C 225/22 (32)•AG Frankfurt 32. Einzelrichter, 2022-09-23, 30 C 225/22 (32)
30 C 225/22 (32)Gericht erster Instanz23.09.2022
Entscheidungsdatum: 2022-09-23
Aktenzeichen: 30 C 225/22 (32)
ECLI: ECLI:DE:AGFFM:2022:0923.30C225.22.32.00
Dokumenttyp: Beschluss
Der Tatbestand des Urteils vom 05.07.2022 wird gemäß § 320 ZPO wie folgt berichtigt:
Auf Seite 2 des Urteils wird der dritte Absatz ersetzt durch:
„Die Kinder der Beklagten hielten sich in dem Zeitraum vom 25.10.2018 bis zum 28.10.2018 bei ihrem Stiefbruder auf.“
Das Urteil war nach § 320 ZPO zu berichtigen, da ein offensichtliches Versehen vorlag. Der durch die Klägerseite per Schriftsatz vom 19.04.2022 bestrittene Beklagtenvortrag im Hinblick auf den Aufenthalt der Beklagten in London wurde im unstreitigen Tatbestand aufgeführt und war insofern zu streichen. Eine Aufführung im streitigen Beklagtenvortrag ist mangels Erheblichkeit nicht veranlasst.
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