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2/12 O 312/02•LG Frankfurt 12. Zivilkammer, 2003-09-25, 2/12 O 312/02
2/12 O 312/02Kantonsgericht25.09.2003
Entscheidungsdatum: 2003-09-25
Aktenzeichen: 2/12 O 312/02
ECLI: ECLI:DE:LGFFM:2003:0925.2.12O312.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrages.
Der Kläger verlangt von der Beklagten Zahlung von Invaliditätsentschädigung, Gurtgeld und Krankenhaustagegeld in Höhe von insgesamt 74.290,71 € sowie die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, weitere Leistungen aus der gegenüber dem Kläger bestehenden Insassenunfallversicherung und Unfallversicherung zu erbringen.
Der Kläger hat bei der Beklagten eine Insassenunfallversicherung abgeschlossen, durch die er für den Fall der Invalidität mit 100.000 DM versichert ist. Des Weiteren hat er eine Unfallversicherung mit einer Versicherungssumme von 150.000 DM abgeschlossen.
Bei einem Verkehrsunfall vom 4.11.1999 wurde der Kläger schwer verletzt. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 27.3.2002 – bei dem Klägervertreter eingegangen am 9.4.2002 - die Klagefrist nach VVG in Gang gesetzt. Der Kläger ließ der Beklagten mit Schreiben vom 28.8.2002 eine Zahlungsfrist bis zum 10.9.2002 setzen, die fruchtlos verstrich.
Der Kläger behauptet, der Verkehrsunfall sei darauf zurückzuführen, dass er beim Führen des Fahrzeuges eine plötzlich eingetretene Kreislaufschwäche erlitten habe. Der Invaliditätsgrad hinsichtlich der Verletzung seines linken Beines über der Mitte des Oberschenkels betrage 70 %. Daher stünde ihm aus der Insassenunfallversicherung unter Zugrundelegung einer 80 %igen Einschränkung der Gebrauchsfähigkeit ein Betrag von 56.000 DM und aus der Unfallversicherung bei 100 %iger Einschränkung und 70 %igem Invaliditätsgrad eine Entschädigung von 84.000 DM zu, zusammen die Summe des Klageantrags zu 1. Des Weiteren könne er Krankenhaustagegeld und Gurtgeld beanspruchen. Da er seit dem Unfall an Gleichgewichtsstörungen leide und ein Dauerschaden im Raum stehe, könne der Schaden insoweit noch nicht beziffert werden. Sein Hausarzt ... habe im Juni 2000 nach dem letzten stationären Krankenhausaufenthalt zwecks Entfernung der Metallplatten aus dem Bein die Invalidität des Klägers sowie deren Unfallbedingtheit festgestellt durch die ärztliche Bescheinigung Bl. 51 d.A. ohne Datum. Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte könne sich auch nicht auf die Nichteinhaltung der 15 – Monatsfrist berufen, da ihr aufgrund der Bescheinigung der Universitätskliniken ... vom 10.8.2000, der Bescheinigung der Neurologischen Universitätskliniken vom 10.8.2000, der Bescheinigungen der Universitätsklinik ... sowie des Arztbriefs der Unfallchirurgischen Klinik und Poliklinik vom 31.12.1999 die Möglichkeit der Invalidität erkennbar gewesen sei.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an um 74.290,71 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 11.9.2002 zu zahlen,
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, weitere Leistungen aus der Insassenunfallversicherung zur Versicherungsscheinnummer ... sowie aus der Unfallversicherung zur Versicherungsscheinnummer ... zu erbringen, die auf den Unfall des Klägers vom 4.11.1999 zurückzuführen sind und bisher nicht medizinisch endgültig geklärt werden konnten.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, der Kläger habe an einer Bewusstseinsstörung gelitten, als der Unfall sich ereignete, so dass die Unfall- und Insassenunfallversicherung nicht eingreife. Der Kläger habe, wie morgens üblich, erhebliche Kreislaufprobleme gehabt, weshalb ihm immer wieder schwarz vor Augen geworden sei. Deshalb habe er das von ihm gelenkte Fahrzeug nicht auf seiner Spur halten können. Er sei bereits vor dem Unfall Schlangenlinien gefahren und mehrfach auf die Fahrbahn des Gegenverkehrs geraten. Der Bruder des Klägers habe gegenüber den Zeugen ..., ... und ... ingeräumt, dass der Kläger Kreislaufprobleme gehabt hätte und während der Fahrt zur Unfallzeit eine Kreislaufschwäche erlitten habe. Dies ergibt sich auch aus der Begründung des Beschlusses des AG ... vom 29.2.2000, mit dem dem Kläger der Führerschein entzogen wurde. Aufgrund der Bewusstseinsstörung habe der Kläger keine Kontrolle über das Fahrzeug gehabt und sei ohne äußere Einwirkung ungebremst auf die Gegenfahrbahn gefahren und stieß dort frontal mit einem Bus zusammen. Des Weiteren fehle es an der ärztlich festgestellten unfallbedingten Invalidität binnen 15 Monaten nach dem Unfall. Die Voraussetzungen einer Hinweispflicht der Versicherung lägen nicht vor.
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 18.3.2003 (Bl. 72) durch Vernehmung des Zeugen ... Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 15.7.2003 (Bl. 90 ff.)
Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger stehen gegen die Beklagte die von ihm geltend gemachten Ansprüche nicht zu.
Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme steht fest, dass die Voraussetzung des Anspruchs auf Zahlung einer Entschädigung aus der Unfallversicherung sowie aus der Insassenunfallversicherung, nämlich die ärztliche Feststellung der Invalidität innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall gemäß § 7 I (1) 3, 2. Alt. AUB 88 sowie gemäß § 20 I (1) 3 AKB nicht vorliegt.
Der Zeuge ... hat ausgesagt, dass er – wenn er seine Patientenkarteikarte zu Rate zieht – ersehen könne, dass er das Attest (Bl. 51) am 2.5.2002 erstellt haben müsse, da er zu diesem Zeitpunkt eingetragen habe „70 % bis 80 %“. Damit liegt durch den Zeugen ... keine ärztliche Feststellung der unfallbedingten Invalidität binnen der 15 monatigen Frist vor.
Grundsätzlich bedarf es auch keiner gesonderten Belehrung des Versicherten über die Notwendigkeit der ärztlichen Feststellung innerhalb 15 Monaten. Eine solche Belehrungspflicht kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn für die Versicherung aus der Schadensanzeige oder aus anderen ihr bekannten Umständen die Möglichkeit der Invalidität erkennbar ist (OLG Frankfurt am Main, zfs 2003, 88). Dies kann dann der Fall sein, wenn Befunde erhoben worden und dem Versicherer bekannt gegeben worden sind, aus denen für den Versicherer unzweifelhaft eine dauernde Invalidität des Versicherungsnehmers hervorgeht, auch ohne dass der Arzt dies ausdrücklich erwähnt hat, beispielsweise das Vorliegen einer Querschnittslähmung oder bestimmter Gehirnschäden (OLG Köln, r+s 1992, 34 f.).
Aus der klägerseits vorgelegten Bescheinigung vom 10.8.2000 der Universitätskliniken; ... konnte die Beklagte nach Auffassung des Gerichts nicht unzweifelhaft auf eine dauernde Invalidität des Klägers schließen. Danach wurden die Verletzungen wie folgt angegeben: Oberschenkelfraktur links, obere Sprunggelenksfraktur links, subakutes Subduralhämatom. Hieraus konnte die Beklagte nicht auf einen drohenden Dauerschaden schließen, wie dies bei Vorliegen der im Urteil des OLG Köln (a.a.O) genannten Diagnosen Querschnittslähmung oder schwerer Gehirnschäden der Fall ist. In der Bescheinigung ist zudem angegeben, dass der Krankenhausaufenthalt beendet ist und eine nochmalige stationäre Behandlung nicht vorgesehen ist, so dass auch insoweit die Beklagte nicht auf einen dauerhaften Schaden schließen konnte.
Auch aus den Bescheinigungen der Orthopädischen Universitätsklinik ... vom 22.5. und 25.5.2000 geht nichts über eine dauerhafte Invalidität hervor, hier wurde nur die jeweilige Dauer der stationären Behandlung wegen Metallentfernung bestätigt. Die Bescheinigung der Klinik vom 25.2.2000 sagt ebenfalls nichts zu einem Dauerschaden aus. Vielmehr wird nach Metallentfernung die zunehmende Belastung mit Stützen empfohlen, was gerade kein Indiz für einen Dauerschaden ist.
Schließlich kann auch aus dem Arztbrief vom 31.12.1999 der Unfallchirurgischen Klinik ... nicht auf einen Dauerschaden geschlossen werden. Hier wird die Diagnose sowie die Therapie angegeben, jedoch nicht auf einen drohenden Dauerschaden aufmerksam gemacht. Wie oben dargestellt, kann die angegebene Diagnose der Schwere nach auch nicht mit einer Querschnittslähmung oder Gehirnverletzungen gleichgesetzt werden, so dass die Beklagte aus der angegebenen Diagnose nicht zwingend auf das Vorliegen einer Invalidität schließen konnte.
Der Kläger hat als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits gemäss § 91 I ZPO zu tragen.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 709 S. 1 ZPO.
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