OLG Frankfurt 16. Zivilsenat, 2020-12-22, 16 W 83/20

16 W 83/20Obergericht / Civil Chamber 1622.12.2020

Gesamter Gesetzestext

OLG Frankfurt 16. Zivilsenat — 16 W 83/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-12-22

Aktenzeichen: 16 W 83/20

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2020:1222.16W83.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Anmerkung

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Verfahrensgang

vorgehend LG Frankfurt am Main, 6. Oktober 2020, 2-03 O 359/20, Beschluss

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Frankfurt vom 6.10.2020 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert:

I. Der Antragsgegnerin wird über das im bezeichneten Beschluss bereits ausgesprochene Verbot hinaus im Wege einstweiliger Verfügung bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise für den Fall der Nichtbeitreibbarkeit für je 100,- € Ordnungshaft von einem Tag, oder sofortiger Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, die an ihren Geschäftsführern zu vollstrecken wäre, untersagt,

in Bezug auf den Antragsteller zu verbreiten oder verbreiten zu lassen:

  1. „Den Staat lehne X […] ab“

wenn dies erfolgt wie in dem Beitrag „Überschrift1" im Internet abrufbar unter www.(...).de geschehen ist.

II. Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfügungsverfahrens hat die Antragsgegnerin 2/6 und hat der Antragsteller 4/6 zu tragen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Parteien zu je ½ zu tragen.

III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000,- € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt wegen eines Berichts, der unter dem Titel „Überschrift1“ am 4.9.2020 in der Online-Ausgabe des „Zeitung1“ unter Lokales veröffentlicht worden ist (Anlage Ast 1), der Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Verfügung - soweit für das Beschwerdeverfahren noch von Bedeutung - folgende Äußerungen zu untersagen:

  1. „Den Staat lehne X […] ab“

  2. „Jesus hat seiner Aussage nach z.B. nur drei Einweihungen gehabt“

Das Landgericht hat dem Antrag zu 4. entsprochen und den Verfügungsantrag im Übrigen zurückgewiesen. Im Beschwerdeverfahren sind allein noch gegenständlich die wiedergegebenen Anträge zu 3. und 5. Wegen der Begründung wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen.

Mit seiner sofortigen Beschwerde verfolgt der Antragsteller seine Anträge zu 3. und 5. weiter. Wegen seiner Begründung wird auf die Beschwerdeschrift vom 19.11.2020 verwiesen.

Das Landgericht Frankfurt hat mit Beschluss vom 26.11.2020 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. Wegen der Begründung wird auf den Beschluss Bezug genommen.

II.

Die zulässige sofortige Beschwerde ist teilweise begründet. Der Antragsteller kann über die vom Landgericht erlassene Verfügung hinaus noch einstweilen die Unterlassung der mit dem Antrag zu 3. angegriffenen Äußerung der Antragsgegnerin beanspruchen; im Übrigen ist die Beschwerde jedoch nicht begründet.

  1. Zum Antrag zu 3. („Den Staat lehne X […] ab“).

Dem Antragsteller steht auf der Grundlage der beiderseits glaubhaft gemachten Tatsachen gegen die Antragsgegnerin ein Anspruch auf Unterlassung der Verbreitung dieser von dem namentlich nicht benannten Aussteiger/Informanten geäußerten Meinung über den Antragsteller aus § 1004 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1, 2 Abs. 1 GG zu.

a) Allerdings ist das Landgericht - ohne nähere Begründung - zu Recht davon ausgegangen, dass es sich dabei um eine Meinungsäußerung handelt. Äußerungen über Motive, Absichten und Vorstellungen anderer Menschen (innere Tatsachen) sind im Regelfall Werturteile, weil sie sich auf nicht wahrnehmbare Einschätzungen beziehen. Sie sind nur dann als Tatsachenäußerung einzustufen, wenn sie auf äußere beweisbare (Hilfs-)Tatsachen gestützt werden (Soehring/Hoene, Presserecht, 6. Aufl., Rz. 14.7 f. m.w.N.). Dies ist hier nicht der Fall, weil in dem Bericht der Antragsgegnerin nicht angegeben wird, woraus der Aussteiger/Informant seine Meinung, der Antragsteller lehne den Staat ab, herleitet. Etwas Anderes ergibt sich entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht daraus, dass im nachfolgenden Text das vom Antragsteller bei seiner Stellungnahme herangezogene Bibelzitat teilweise wiedergegeben wird. Zum einen sollte dies nach der Intention des Antragstellers gerade belegen, warum er den Staat nicht grundsätzlich ablehne. Zum anderen handelt es sich um keinen Umstand, den der Aussteiger/Informant, dessen Meinung ja verbreitet wird, für seinen Standpunkt als Beleg angegeben hat. Ihm war - soweit ersichtlich - die Stellungnahme auch nicht bekannt. Mithin handelt es sich bei dem angegriffenen Satz in dem Bericht um eine nicht kundgetane innere Haltung des Betroffenen, weshalb die Einschätzung des äußernden Aussteigers/Informanten darüber als Meinungsäußerung zu qualifizieren ist.

b) Gleichwohl ergibt die auch bei einer Meinungsäußerung weiter vorzunehmende Abwägung zwischen Meinungs- und Pressefreiheit einerseits und allgemeinem Persönlichkeitsrecht andererseits, dass die Verbreitung jener Meinung durch die Antragsgegnerin in der geschehenen Form rechtswidrig ist. Bei der von der Antragsgegnerin verbreiteten Äußerung des von ihr interviewten Aussteigers/Informanten handelt es sich um eine abschätzige Meinung. Die mitgeteilte Haltung des Antragstellers, er lehne den Staat ab, ist geeignet, den Antragsteller in der öffentlichen Wahrnehmung herabzusetzen, insbesondere auch in seiner Rolle als Anbieter von Kursen. Die Eingriffsintensität wird in dem Beitrag noch dadurch erhöht, dass mitgeteilt wird, der Antragsteller lasse sich für seine Seminare in bar bezahlen, was die Annahme nahelegt, dass er außerdem die staatliche Besteuerung zu vermeiden sucht.

Trotz des grundsätzlichen Vorrangs freier Meinungsäußerung ist im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht die Äußerung einer abschätzigen Meinung dann unzulässig, wenn - gemessen an der Eingriffsintensität - kein Mindestbestand an tatsächlichen Anknüpfungstatsachen festzustellen ist (vgl. Korte , Praxis des Presserechts, 2. Aufl., § 2 Rz. 212 und BeckOK InfoMedienR/Söder , 30. Edition, § 823 BGB Rz. 176b je m.w.N. aus der Rspr.). Solche Anknüpfungspunkte können, wenn sie im Bericht nicht mitgeteilt werden, auch im Prozess nachgetragen werden (Korte ebenda).

An solchen Anknüpfungstatsuchen, die ansatzweise die Meinung belegen, dass der Antragsteller tatsächlich in einem weiten Sinne den Staat ablehnt, fehlt es hier. Im Bericht wird nicht mitgeteilt, woraus der Aussteiger bzw. Informant diese Einschätzung nimmt. Es findet sich beispielsweise nichts dazu, ob der Antragsteller sich entsprechend in seinen Seminaren geäußert habe. Auch Handlungen werden nicht mitgeteilt, aus denen dies ansatzweise geschlossen werden könnte. Allein der - nicht bestrittene - Umstand der Barzahlung ist dafür kein Anhaltspunkt, weil er allein die eventuelle Steuerehrlichkeit, nicht aber die Haltung zum Staat insgesamt betrifft. Auch im Verfahren hat die Antragsgegnerin hierzu nichts nachgetragen. Nach der eidesstattlichen Versicherung der Redakteurin Y (Anlage AG 3, Bl. 81 ff. d.A. unter 4.) hat diese sich auf eine schlichte Angabe des Informanten gestützt, der lediglich gesagt habe: „Den Staat und staatliche Sozialleistungen lehnt X ab.“

Etwas Anderes ergibt sich auch dann nicht, wenn man davon ausgeht, dass die Antragsgegnerin mit ihrer Reportage über Erfahrungsberichte von sogenannten Aussteigern ein öffentliches Interesse im Sinne von § 193 StGB wahrnimmt (näher unten 2.). Dies würde nur dann die Verbreitung der geäußerten Wahrnehmung rechtfertigen, wenn sie davon ausgehen durfte, über hinreichende Anknüpfungstatsachen zu verfügen. Dafür hätte sie sich durch Nachfragen davon überzeugen müssen, dass der Informant für seine Bewertung über tatsächliche Anhaltspunkte dafür verfügt, dass der Antragsteller tatsächlich die Haltung habe, „den Staat“ abzulehnen.

c) Die Wiederholungsgefahr ist aufgrund der rechtswidrigen Erstbegehung indiziert.

  1. Zum Antrag zu 5. („Jesus hat seiner Aussage nach z.B. nur drei Einweihungen gehabt “).

Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass dem Antragsteller ein Anspruch auf Unterlassung der Verbreitung dieser Äußerung wegen Persönlichkeitsverletzung nicht zusteht, weil ungeklärt sei, ob der Antragsteller sich in dieser Weise mit einer Tatsachenaussage geäußert habe und sich die Antragsgegnerin auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen berufen kann.

Grundlage eines etwaigen Unterlassungsanspruchs aus § 1004 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1, 2 Abs. 1 GG wäre eine Haftung der Antragsgegnerin allein für die Verbreitung der Angabe der Aussteigerin/Informantin über diese angebliche Äußerung des Antragstellers. Die Antragsgegnerin hat sich diese Behauptung nicht zu Eigen gemacht, sondern gibt sie deutlich erkennbar als Äußerung einer Aussteigerin über ihre Erfahrungen mit dem Antragsteller wieder. Die Verbreitung von Äußerungen Dritter ist grundsätzlich auch von der Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG geschützt, der gegenüber aber bei Verbreitung einer unwahren Tatsachenäußerung das Persönlichkeitsrecht vorgeht.

a) Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass, nachdem die Parteien wechselseitige eidesstattliche Versicherungen vorgelegt haben, der Wahrheitsgehalt ungeklärt ist. Der Antragsteller hat unter Hinweis darauf, dass Jesus „vollkommen unbestritten“ sieben Einweihungen gehabt habe, eidesstattlich versichert, dass er dies niemals behauptet habe (Anlage Ast 3). Die Antragsgegnerin hat - mittelbar - durch die eidesstattliche Versicherung der Redakteurin Y die Angabe der Aussteigerin (Informanten Z) belegt, dass der Antragsteller sich entsprechend geäußert habe (Anlage AG 3 unter 4.).

b) Damit würde, da es sich um eine ehrenrührige Tatsachenäußerung handelt, an sich analog § 186 StGB die Antragsgegnerin die Glaubhaftmachungslast für die Wahrheit der Äußerung treffen und ein Verfügungsanspruch mangels Glaubhaftmachung zu bejahen sein. Das Landgericht hat jedoch zu Recht den Rechtsgedanken des § 193 StGB mit der Folge angewandt, dass der Antragsgegnerin die Wiederholung der Aussage gleichwohl nicht untersagt werden darf, weil sie nach hinreichender Recherche in Wahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt hat.

aa) Entgegen der Auffassung des Antragstellers betraf die angegriffene Tatsachenäußerung eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Frage. An der Erfahrung von Menschen, die sich von einer Person abgewendet haben, die mit psychologischen und spirituellen Methoden Hilfe für die Lebensführung und die eigene Orientierung angeboten hat, besteht wegen der Gefahr des Missbrauchs solcher Angebote generell ein öffentliches Interesse. Die von der Aussteigerin in dem Bericht geschilderte Äußerung des Antragstellers, dass Jesus nur drei Einweihungen erfahren habe, ist vor dem Hintergrund der vorangehenden - nicht bestrittenen - Äußerung zu sehen, dass der Antragsteller für sich fünf Einweihungen in Anspruch nehme. Die Information, Jesus habe im Vergleich dazu nur drei Einweihungen erfahren, trägt deshalb als Indiz zu den genannten Gefahren bei, weil diese ihren Ursprung auch darin haben können, dass derjenige, der jene Hilfen anbietet, sich selbst und seine Fähigkeiten mit der Gefahr der Abhängigkeit überhöht.

Auch die weiteren Voraussetzungen für die Rechtfertigung aufgrund der Wahrnehmung berechtigter Interessen sind gegeben.

Der Antragsteller wurde zu dieser Frage vor der Veröffentlichung angehört.

Die Mitteilung beruht zudem auf einer zwar möglicherweise nicht als „gründlich“ einzustufenden, aber im konkreten Fall hinreichenden Recherche der Antragsgegnerin. Sie hat dazu eidesstattlich versichert, dass ihr ein Informant im Zusammenhang mit den Einweihungsstufen mitgeteilt habe, dass nach der Aussage des Antragstellers Jesus nur drei Einweihungsstufen gehabt habe (Anlage AG 3 unter 4.). Die Antragsgegnerin durfte sich hier (zunächst) mit jener Quelle begnügen. Das bedeutet, es bedurfte - vorbehaltlich der Stellungnahme des Antragstellers - zunächst keiner näheren Nachfrage der Redakteurin bei der Informantin, bei welchem Anlass, gegenüber wem usw. der Antragsteller diese Äußerung fallen gelassen habe. Der Antragsteller bestreitet nämlich nicht die in einem vorangehenden Absatz des Berichts dargestellten Ausführungen, dass es bei den Schülern/Teilnehmern seiner Kurse „Hierarchien“ gebe, es innerhalb der Gruppe „Eingeweihte“ mit „Einweihungsstufen“ von A1 bis A6 gebe und der Antragsteller selbst „die 5. Einweihung“ erlangt habe. Daraus wird zumindest deutlich, dass die angebliche Aussage im Zusammenhang mit der Darstellung jener Stufen durch den Antragsteller gefallen sein muss.

Die Stellungnahme des Antragstellers zu diesem einstweiligen Rechercheergebnis veranlasste keine ergänzende Recherche. Die Antragsgegnerin hat nämlich sodann vor der Veröffentlichung mit E-Mail vom 21.8.2020 (Anlage AG 4 unter 6.) betreffend die Hierarchie der Einweihungen den Antragsteller ausdrücklich gefragt, ob Jesus nach seiner Lehre nur drei „Einweihungen“ habe. Der Antragsteller ist darauf in seiner Antwortmail vom 25.8.2020 (Anlage Ast 5 unter 6.) jedoch nicht konkret eingegangen, sondern hat lediglich ausgeführt, dass er sich nicht auf eine Stufe mit Jesus stelle - geschweige denn darüber. Damit wird nicht deutlich, ob er für sich selbst weniger als drei Einweihungen in Anspruch nimmt oder ob Jesus nach seiner Lehre mehr als fünf Einweihungen erfahren habe. Angesichts dessen bestand für die Antragsgegnerin in dieser Situation keine Veranlassung zu weiterer Recherche.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO und § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 GKG und entspricht der auch vom Landgericht unter Berücksichtigung eines Abschlages für die einstweilige Sicherung von 1/3 gegenüber dem Regelwert vorgenommenen Bewertung von 10.000,- € je im Beschwerdeverfahren noch gegenständlichen Äußerung.

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