LG Wiesbaden 7. Zivilkammer, 2000-11-24, 7 S 15/00

7 S 15/00Kantonsgericht24.11.2000

Regest

Die mitursächliche Betriebsgefahr ist bei der Bemessung des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen

Gesamter Gesetzestext

LG Wiesbaden 7. Zivilkammer — 7 S 15/00 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2000-11-24

Aktenzeichen: 7 S 15/00

ECLI: ECLI:DE:LGWIESB:2000:1124.7S15.00.00

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

Die mitursächliche Betriebsgefahr ist bei der Bemessung des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen

Orientierungssatz

Zwar wird in der Rechtsprechung die Ansicht vertreten, dass geringfügige Überschreitungen der Fahrbahnmitte ohne Verschulden des Fahrers vorkommen können und auch unschädlich sind, wenn keine Behinderung des Gegenverkehrs eintritt. Diese Ansicht betrifft aber nur den Fall, dass die Straßenmitte nicht gekennzeichnet ist. Das Verschulden des Fahrers ist hier aber lediglich als gering anzusehen, da er lediglich mit einem ganz geringen teil seines Fahrzeuges die Mittellinie überschritten hatte. Dies rechtfertigt es, lediglich von einer 75 %-igen Haftung des Beklagten zu 1. auszugehen.

Auch die eigene mitursächliche Betriebsgefahr muss sich der verletzte Kraftfahrer anrechnen lassen, das gilt selbst dann, wenn ihn kein Verschulden trifft.

Verfahrensgang

vorgehend AG Wiesbaden, 28. Februar 2000, 93 c 1936/99 29, Urteil

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 28.02.2000 verkündete Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger DM I. 500, - zuzügl ich 4 % Zinsen seit dem 10.12.1998 zu zahlen.

Es wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, sämtliche künftigen immateriellen Schäden und 75 % der künftigen materiellen Schäden aus dem Unfallereignis vom 10.08.1998 zu ersetzen, soweit diese nicht auf einen Träger der gesetzlichen Sozialversicherung übergegangen sind.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Anschlußberufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 31 % und die Beklagten 69 % zu tragen.

Tatbestand

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß S 543 Abs. I ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die statthafte Berufung ist auch ansonsten zulässig, so insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, 516, 518, 519, 519 b ZPO.

Sie ist auch wie aus dem Tenor ersichtlich teilweise begründet.

Nachdem der Kläger während des Rechtsstreits nach Vollendung seines 18. Lebensjahres die Prozeßfähigkeit erworben hat, führt er den Prozeß nunmehr selbst weiter (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 22. Aufl., S 52 Rz. 12 m.W. N. ).

Dem Kläger steht ein Anspruch auf Ersatz von 75 % seines materiellen Schadens aus dem Verkehrsunfall vom 10.08.1998 gegen die Beklagten zu, SS 7 Abs. I, 18 Abs. I, 17 Abs. 1, 18 Äbs. 3 StVG, 3 PflVG. Insoweit war das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und eine entsprechende Feststellung auszusprechen.

Dabei folgt das Berufungsgericht zunächst den Äusführungen des Ämtsgerichts im angefochtenen Urteil, wonach anhand der in erster Instanz durchgeführten Beweisaufnahme unklar geblieben ist, inwieweit sich der Unfall im einzelnen ereignet hat. Insbesondere steht danach nicht fest, ob der Kläger aus Unachtsamkeit gegen das stehende Beklagtenfahrzeug gestoßen ist. Ebenso ist unklar, ob der Beklagte zu I. unter Mißachtung des Vorfahrtsrechts des Klägers zu einem Zeitpunkt mit seinem Linksabbiegemanöver begonnen hatte, als der Kläger fast auf gleicher Höhe war und nicht mehr ausweichen konnte. Tatsächlich haben nämlich die vor dem Amtsgericht vernommenen Zeugen hierzu unterschiedliche Bekundungen abgegeben. Auf die ausführliche Begründung zur Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil, denen das Berufungsgericht folgt, kann insoweit Bezug genommen werden.

Die Einwendungen der Berufung - und auch diejenigen der Änschlußberufung gegen die amtsgerichtliche Beweiswürdigung greifen zur Überzeugung des Gerichts nicht durch. Konkrete Anhaltspunkte dafür, daß das Amtsgericht die Glaubwürdigkeit einzelner Zeugen unrichtig gewertet hätte, sind den Ausführungen der Parteien in der Berufungsinstanz nicht zu entnehmen. Gleiches gilt für die Glaubhaftigkeit der einzelnen Aussagen. Wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, läßt sich auch anhand des Inhalts der Aussagen nicht feststellen, daß einer Zeugenbekundung ein erheblicheres Gewicht beizumessen wäre als den anderen. Äug dem Berufungs- und Anschlußberufungsvorbringen läßt sich auch nicht entnehmen, aus welchen Gründen eine nochmalige Vernehmung der Zeugen nach weiterem erheblichen Zeitablauf zu einem anderen Ergebnis führen könnte; von einer nochmaligen Durchführung der Beweisaufnahme in der Berufungsinstanz war mithin abzusehen, S 526 Abs. I ZPO.

Allerdings ist nach dem übereinstimmenden Parteivorbringen und dem Ergebnis der Beweisaufnahme j eden falls in der Berufungsinstanz - davon auszugehen, daß sich die Kollision zwischen den beiden Fahrzeugen auf der Fahrspur des Klägers ereignete. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme befand sich nämlich das Fahrzeug des Beklagten mindestens 30 bis 50 cm in der Fahrspur des Klägers. Unstreitig hat der Kläger das Fahrzeug des Beklagten zu I. im Bereich des vorderen linken Scheinwerfers mit seinem linken Bein berührt, so daß dieser mit seinem Motorrad zu Fall kam. Daß sich das Fahrzeug des Beklagten zu I. mit seiner linken vorderen Seite zumindest in dem oben angegebenen Umfang in der Fahrspur des Klägers befand, ergibt sich aus den in erster Instanz vorgelegten Lichtbildern, aus denen anhand der Äbkreidungen die Stellung der Unfallfahrzeuge entnommen werden kann. Daß die Kreidemarkierungen die Unfallstellungen zeigen, ergibt sich aus den Aussagen der in erster Instanz vernommenen Zeugen ... und .... Auch die beiden Zeugen ... und ... haben bestätigt, daß sich das Fahrzeug des Beklagten zu I. zumindest teilweise in der Fahrspur des Klägers befand. Selbst die Zeugin ... hat in ihrer Aussage die Unfallskizze auf Blatt 4 der Ermittlungsakte für zutreffend gehalten. Auf dieser Skizze kann man die Unfallstelle der beteiligten Fahrzeuge entnehmen. Die Beklagten haben hiergegen auch substantiierte Einwendungen gar nicht erhoben, gehen vielmehr ausweislich Seite 3, 2. Absatz, der Berufungserwiderung vom 10.07.2000 in ihrem Sachvorbringen offensichtlich selber hiervon aus. Sie haben lediglich in Abrede gestellt, daß das Beklagtenfahrzeug durch die Kollision zurückgeschoben worden sei. Dies erscheint allerdings tatsächlich ausgeschlossen, nachdem selbst der Kläger behauptet hatte, er habe lediglich mit seinem Bein Kontakt zu dem Beklagtenfahrzeug gehabt.

Ausgehend von diesem festgestellten Umstand zum Unfallhergang ist allerdings bereits von einem Verschulden des Beklagten zu I. an dem VerkehrsunfalI geschehen auszugehen. Nach einhelliger Meinung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. BGH VersR 1966, • 1074, 1075; OLG Hamm ÑZV 1989, 191; OLG Hamm NZV 1995, 29, OLG Karlsruhe, NZV 1996, 364, 365; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 35. Aufl., S 9 StVO Rz. 55; Geigel/Haag, Der Haftpflichtprozeß. 22. Aufl., Kap. 27 Rz. 285), der das Berufungsgericht folgt, läßt dieser Umstand typischerweise darauf schließen, daß der Linksabbieger es an der erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen und den Unfall verschuldet hat. Etwas anders kann allenfalls dann gelten, wenn das Fahrzeug des dem Linksabbieger entgegenkommenden aufgrund der besonderen Unfallörtlichkeiten für den Linksabbieger nicht zu sehen war. Hierfür fehlt es an jeglichen konreten Anhaltspunkten im Beklagtenvorbringen. Abgesehen von diesem schuldhaften Verstoß gegen S 9 Abs. 3 Satz I StVG - von dem mithin auszugehen ist, weil die Beklag— ten diesen Anscheinsbeweis nicht erschüttert haben, liegt in diesem Fahrverhalten des Beklagten zu I. bereits ein Verstoß gegen S 9 Abs. I Satz 2 StVO. Nach dieser Vorschrift hat sich der Linksabbieger möglichst weit links bis zur Mitte einzuordnen. Nach dem eindeutigen Wortlaut besagt das, daß die Straßenmitte dabei nicht überschritten werden darf. Der Fahrer verstößt gegen S 9 Abs. I Satz 2 StVO, wenn der Einbiegende die rechte Hälfte der Fahrbahn verläßt und sich so weit nach links einordnet, daß er dabei - wenn auch nur teilweise auf die linke Fahrbahnhälfte gerät (vgl. OLG Bremen VRS 28, 50; vgl. auch OLG Köln VersR 1975, 543). Hieraus ergibt sich auch ein Verschulden des Beklagten zu I. Zwar wird in der Rechtsprechung die Ansicht vertreten, daß geringfügige Überschreitungen der Fahrbahnmitte ohne Verschulden des Fahrers vorkommen können und auch unschädlich sind, wenn keine Behinderung des Gegenverkehrs eintritt. Diese Ansicht betrifft aber nur den Fall, daß die Straßenmitte nicht gekennzeichnet ist. Es leuchtet ein, daß eine geringfügige Fehleinschätzung der gedachten Mittellinie in diesem Fall regelmäßig nicht vorwerfbar sein wird. Ist aber die Straßenmitte durch eine unterbrochene Linie gekennzeichnet, so trifft den Linksabbieger, der die Mittellinie zum Einordnen entgegen der Vorschrift des S 9 Abs. I Satz 2 StVO überschreitet, mindestens den Vorwurf der Fahrlässigkeit und damit ein Verschulden (vgl. ausdrücklich OLG Bremen VRS 28, 50, 51). So liegt der Fall hier. Aus den obigen Darlegungen ergibt sich, daß der Beklagte mit seinem Fahrzeug zumindest teilweise die aus der Unfallskizze und insbesondere den vorgelegten Lichtbildern eindeutig ersichtliche Mittel-linie überfahren hatte und auch bereits in Richtung der abbiegenden Straße links versetzt stand. Dies gereicht ihm zum Verschulden. Dabei spielt es keine Rolle, daß der Kläger mit seinem Kraftrad sich offensichtlich sehr weit links auf seiner Fahrspur befand. Abgesehen davon, daß der Kläger hierzu durch die sich auf der Fahrbahn befindlichen Fußgänger veranlaßt wurde, verstieß er hiermit nicht gegen eine gegenüber dem Abbiegeverkehr obliegende Sorgfaltspflicht (vgl. Geigel/Haag, a.a.O., Kap. 27 Rz. 286; KG DÄR 1974, 232; Lütkes/Meier/Wagner, Straßenverkehr, 2. Aufl., 62. Lieferung, S 9 StVO, Rz. 22; gl. auch OLG Karlsruhe VersR 1978, 971). Der Geradeausfahrende darf darauf.vertrauen, daß der Einbiegende zunächst nur bis zur Straßenmitte fährt und wartepflichtig ist.

Die gemäß SS 17 Abs. 1, 18 Abs. 3 StVG vorzunehmende Abwägung führt allerdings lediglich zu einer 75 %igen Haftung des Beklagten zu I. Zwar begründet Linksabbiegen ohne Beachtung des Gegenverkehrs in der Regel ein derart grobes Verschulden des Linksabbiegers, daß dieser im allgemeinen den gesamten durch den Unfall entstandenen Schaden zu tragen hat, auch wenn der Zusammenstoß sich für den Gegenverkehr nicht als unabwendbares Ereignis im Sinne des S 7 Abs. 2 StVG darstellt (vgl. Geigel/Haag, a.a.O., Kap. 27, Rz. 285; KG DAR 1974, 232; LG Stuttgart VersR 1980, 363 Davon weicht allerdings das vorliegende Verkehrsunfallgeschehen insoweit ab, als das Verschulden des Beklagten zu I. hier lediglich als gering anzusehen ist, da er lediglich mit einem ganz geringen Teil seines Fahrzeugs die Mittellinie überschritten hatte. Mehr läßt sich jedenfaIIs nach den oben dargestellten Ausführungen zur Beweisaufnahme nicht feststellen. Dies rechtfertigt es, vorliegend von einer lediglich 75 %igen Haftung des Beklagten zu I., für die auch die Beklagte zu 2. gemäß S. 3 PflVG einzustehen hat, auszugehen. Der Kläger muß sich die grundsätzlich nicht geringe (vgl. Jagusch/Hentschel, a. a. O., S 17 Rdnr. 7) Betriebsgefahr seines Motorrades anrechnen lassen. Darüber hinaus ist dem Kläger - wie oben ausgeführt- ein Verschulden nicht nachzuweisen und nicht zu berücksichtigen.

Darüber hinaus steht dem Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld zu, SS 823 Abs. I, 847 BGB, das das Gericht mit DM 1.500, — als ausreichend angemessen ansieht. Der Kläger ist durch das Verkehrsunfallgeschehen, das nach den obigen Darlegungen der Beklagte zu I. verschuldet hat, körperlich verletzt worden. Er kann mithin gemäß S 847 Abs. I BGB eine Entschädigung in Geld verlangen. Es ist unstreitig, daß der Kläger bei dem Unfall eine tiefe Platz-Riß-Wunde am linken Unterschenkel erlitt. Aus den vorgelegten Lichtbildern ist ersichtlich, daß eine ausgeprägte Narbenbildung auffällt. Diese war auch Gegenstand der richterlichen Inaugenscheinseinnahme vor dem Amtsgericht im Termin am 08. 09.1999. Bei der Höhe des gemäß S 287 ZPO nach Ermessen zu bestimmenden Schmerzensgeldes war auch die Dauer der Arbeitsunfähigkeit zu berücksichtigen (vgl. Palandt /Thomas, BGB, 59. Aufl., S 847 Rz. II), die vorliegend durch Atteste vom 10. 08. bis 08.09.1998 belegt war. Für den darüberhinausgehend behaupteten und bestrittenen Zeitraum vom 05. 10. bis 07.10.1998, der allerdings ohnehin unerheblich gewesen wäre, fehlt es an einem Beweisangebot. Darüber hinaus ist die erhebliche Zeit der stationären Krankenhausbehandlung zwischen dem 10. 08. und 27. 08.1998 zu berücksichtigen.

Des weiteren fielen die auch nach diesem Zeitraum bis zum 09. II. 1998 noch andauernden Massage- und sonstigen Behandlungen ins Gewicht, die durch Atteste belegt sind. Im Rahmen der Schmerzensgeldbemessung konnte die vom Kläger in erster Instanz behauptete angebliche Beinlängendifferenz, die von den Beklagten bestritten worden ist, allerdings nicht berücksichtigt werden. Zum einen fehlt es an jeglichen AQngaben dazu, welche Auswirkungen diese Beinlängendifferenz - ihr Vorliegen unterstellt - bisher für den Kläger gehabt haben soll bzw. später haben kann, obwohl sie bereits im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 08. 09.1999 Erwähnung findet. Offensichtlich wurde ein entsprechender Verdacht auch überhaupt erst etwa ein Jahr nach dem Verkehrsunfallgeschehen geäußert, wie sich aus dem Attest der Krankengymnastik Annette Köhren vom 20. 08.1999 ergibt. Zum anderen fehlt es überdies an jeglichen substantiierten Angaben dazu, inwieweit eine solche Beinlängendifferenz durch den Verkehrsunfall hätte verursacht werden können, was die Beklagten ebenfalls in Abrede stellen. Aus den vorgelegten ärztlichen Attesten ergibt sich dazu nichts. Der Kläger hat hierzu auf eine klärende ärztliche Untersuchung am 14. 09.1999 verwiesen, die die angebliche Beinlängendifferenz hätte aufklären sollen. Zu dem Ergebnis dieser Untersuchung, die weit über ein Jahr zurückliegt, hat der Kläger jedoch gar nicht mehr vorgetragen und diesen Gesichtspunkt nicht mehr aufgegriffen. In der Berufungsinstanz ist er hierauf und auf das Vorliegen einer Beinlängendifferenz überhaupt nicht mehr eingegangen. Die • bloße erstinstanzlich aufgestellte Behauptung, daß eine Beinlängendifferenz vorgelegen habe und auf die Verletzungen als Folge des streitgegenständlichen Verkehrsunfalles zurückzuführen sei, ist angesichts dessen insgesamt unsubstantiiert und eines Beweises nicht zugänglich, zumal diese Behauptung mit dem Inhalt des in diesem Zusammenhang vorliegenden Attestes der Krankengymnastik Annette Röhren nicht ohne weiteres in Übereinstimmung steht, in dem der Verdacht geäußert wird, eine eventuelle Beinlängendifferenz könne von einer Fehlbehandlung nach dem Unfall herrühren. Das pauschal angebotene Sachverständigengutachten würde hier zu einer unzulässigen Ausforschung führen. Mangels ausreichend konkretem und dem Kläger angesichts der obigen Ausführungen durchaus möglichen - Tatsachenvorbringen, das den Schluß auf eine unfallbedingte Beinlängendifferenz zulassen könnte, konnte diese als mögliche Folge des Unfalls jedenfalls im Rahmen der hier vorzunehmenden Schmerzensgeldbemessung nicht berücksichtigt werden.

Im Rahmen der Schmerzensgeldbemessung war jedoch des weiteren das lediglich geringe Verschulden des Beklagten zu I. zu berücksichtigen. Auch die eigene mitursächliche Betriebsgefahr muß sich der verletzte Kraftfahrer - der Kläger - anrechnen lassen, das gilt selbst dann, wenn ihn kein Verschulden trifft (vgl. Palandt/Thomas, a.a. O., S 847 Rdnr. 6; BGHZ 20, 259). Alles in allem erschien dem Gericht unter Berücksichtigung dieser und aller ansonsten ersichtlicher Gesichtspunkte ein Schmerzensgeld in Höhe von DM 1.500 als angemessen, aber auch ausreichend. Im darüber hinausgehenden Umfang - der Kläger hat mindestens DM 3.000, für angemessen erachtet - war die Klage unbegründet.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges, §§ 284, 288 BGB.

Darüber hinaus war antragsgemäß festzustellen, daß die Beklagten verpflichtet sind, sämtliche immateriellen Schäden aus dem Unfallereignis zu ersetzen. Hierfür genügt die nicht eben entfernt liegende Möglichkeit, daß künftig weitere, bisher noch nicht erkenn- und voraussehbare Leiden auftreten (Palandt -Thomas a. a. O., S 847 Rz. 18). Davon kann vorliegend angesichts der langandauernden Behandlungen des Klägers ausgegangen werden. Da insoweit die oben angesprochene Mithaftung lediglich ein Bemessungsfaktor unter vielen ist und keine entsprechende Mithaftungsquote zu bilden ist (vgl. BGH NZV 1991, 305), hatte insoweit eine Quotierung bei der vorzunehmenden Feststellung zu unterbleiben.

Die unselbständige - Anschlußberufung ist statthaft und auch ansonsten zulässig. Sie ist jedoch aus den obigen Darlegungen heraus, auf die auch in diesem Zusammenhang Bezug zu nehmen ist, unbegründet.

Die Kostenentscheidung beruht auf den SS 92 Abs 1, 97 Abs. 1 ZPO.

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