LG Limburg 1. Strafkammer, 2005-08-22, 5 Qs 96/05

5 Qs 96/05Kantonsgericht22.08.2005

Gesamter Gesetzestext

LG Limburg 1. Strafkammer — 5 Qs 96/05 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2005-08-22

Aktenzeichen: 5 Qs 96/05

ECLI: ECLI:DE:LGLIMBU:2005:0822.5QS96.05.00

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die bei der Durchsuchung der Wohnung des Beschuldigten am 14.1.2005 vorläufig sichergestellten Rechner:

  1. Laptop Fuijtsu Siemens Amilo A 7620 und

  2. DELL Midi-Tower PC Snr. JSYGBOJ

nebst Zubehör (lfd. Nr. 3 — 7 des Sicherstellungsverzeichnisses vom 17.1.2005 V-Nr. ST/1439500/2004

sind an den Beschuldigten herauszugeben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschuldigten trägt die Staatskasse.

Gründe

I.

Das vorliegende gegen den Beschuldigten gerichtete Ermittlungsverfahren wurde wegen des Verdachtes des schweren Missbrauchs von Kindern eröffnet.

Das Amtsgericht Wetzlar ordnete am 17.12.2004 die Durchsuchung der Wohnung des Beschuldigten an, da dies zum Auffinden von Beweismitteln, nämlich von Rechnern und Datenträgern mit Gesprächs- und Bilddokumenten über sexuellen Missbrauch von Kindern, Kinderpornografie führen könne. Bei der Durchsuchung vom 14.1.2005 wurden in der Wohnung des Beschuldigten dessen im Tenor bezeichneten Computer vorgefunden und samt Zubehör vorläufig sichergestellt.

Eine erste Sichtung ergab, das sich auf dem tragbaren Rechner derzeit keine pornografischen bzw. kinderpornografischen Daten befinden, jedoch ein in dem Internet-system AOL 9.0 abgespeicherte Favoritenliste mit dem Eintrag „Young-Passion — The passion for the young Girls ...".

Mit Verfügung vom 1.2.2005 übersandte die Polizeidirektion … die beiden Rechner an das zuständige Polizeipräsidium ... mit der Bitte um Überprüfung auf das Vorhandensein von Dateien mit strafrechtlich relevantem Inhalt.

In einem Vermerk vom 22.3.2005 hielt KOK S. von der Polizeidirektion … fest, dass nach einer Mitteilung des zuständigen Fachkommissariats beim PP ... wegen akuter Überlastung nicht vor Ablauf von 6 Monaten mit einer Auswertung zu rechnen sei.

Mit Schreiben seiner Verteidigerin vom 22.3.2005 hat der Beschuldigte Widerspruch gegen die Sicherstellung der beiden Rechner eingelegt und darauf hingewiesen, dass seit ihrer Sicherstellung mittlerweile 2 Monate vergangen seien. Daraufhin hat die Staatsanwaltschaft beim Amtsgericht Wetzlar beantragt, die Beschlagnahme der Rechner zu bestätigen.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 19.4.2005 hat das Amtsgericht diesem Antrag entsprochen und „die Beschlagnahme" der Computer bestätigt.

Hiergegen wendet sich die Beschwerde des Beschuldigten mit dem Antrag, die Beschlagnahme aufzuheben und die sichergestellten Rechner an ihn herauszugeben. Eine weitergehende Sicherstellung der Rechner sei nicht erforderlich, da eine externe Kopie der signifikanten Computerdaten und etwaiger dort gefundener Bilddateien zur Beweissicherung ausreichend sei und vor Gericht als Beweismittel anerkannt werde. Er benötige die Rechner u.a. zur Erstellung von Bewerbungen, nachdem ihm im Zusammenhang mit den Vorwürfen des Ermittlungsverfahrens von seinem Arbeitgeber gekündigt worden sei. Es sei jedenfalls nicht hinzunehmen, dass die Ermittlungsbehörden zur Auswertung einfach zu sichernder Dateien Zeiträume von bis zu 9 Monaten beanspruchten. Ausweislich eines Vermerkes des KOK S. von der Polizeidirektion … ergab eine Rücksprache mit dem für die Datensicherung und Auswertung verantwortlichen Fachkommissariats … in ... KOK H., dass der Bearbeitungsrückstand beim PP ... derzeit 9 Monate betrage. Das Ergebnis der durch Überprüfung der im Februar 2005 übersandten Rechner werde daher nicht vor Ende des Jahres 2005 vorliegen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und begründet.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht die vom Beschwerdeführer angestrebte Freigabe der bei der Durchsuchung sichergestellten Computeranlagen abgelehnt. Dies war indes abweichend vom Tenor des angefochtenen Beschlusses nicht in Form der richterlichen Bestätigung einer vorausgegangenen Beschlagnahme durch die Ermittlungsbeamten der Staatsanwaltschaft möglich. Denn die mit der Durchsuchung befassten Beamten haben die Computeranlagen des Beschuldigten nicht im strafprozessualen Sinne beschlagnahmt. Die Mitnahme der Gegenstände stellte sich vielmehr als vorläufige Sicherstellung zur Sichtung im Sinne des § 110 StPO dar. Die noch anstehende Überprüfung des Inhaltes der Festplattenspeicher auf strafrechtlich relevanten Inhalt dient erst der Klärung, ob deren Inhalt Beweisbedeutung zukommt oder die Rechner an den Beschuldigten zurückzugeben sind. Erst nach dieser Überprüfung kommt somit eine Beschlagnahme als Beweismittel in Betracht. Da die Untersuchung bislang nicht stattgefunden hat bzw. abgeschlossen wurde, ist die Beweisbedeutung der Gegenstände derzeit ungeklärt.

Das derzeitige Verfahren ist daher noch dem Stadium der Durchsuchung zuzuordnen. Die Rechtmäßigkeit der vorläufigen Sicherstellung ist nicht anhand der Beschlagnahmevorschriften sondern anhand der rechtlichen Voraussetzung der Durchsicht von Papieren (§§ 102, 103 und 110 StPO; vgl. BGH NStZ 2003, 670; CR 1999, 292; OLG Frankfurt NStZ-RR 1997, 74):

  1. Die rechtlichen Voraussetzungen für die Durchsuchung der Wohnung des Beschuldigten lagen vor. Hiergegen erhebt der Beschuldigte auch keine Einwände

  2. Die Art und Weise der Sichtung des bei einer Durchsuchung sichergestellten Datenmateriales steht grundsätzlich im Ermessen der Staatsanwaltschaft. Wie jeder staatliche Eingriff hat sich jedoch auch die vorläufige Sicherstellung von Unterlagen oder hier von Computeranlagen zur Sichtung nach § 110 StPO am Verhältnismäßig-keitsgrundsatz zu orientieren. Dieser erfordert eine möglichst zügige Durchführung um in Abhängigkeit vom Umfang des sichergestellten Materials und der Schwierigkeit seiner Auswertung in angemessener Zeit die Frage der Beweisrelevanz zu klären (BGH NStZ 2003, 670).

Hierbei ist das staatliche Interesse an der Strafverfolgung gegen die grundgesetzlich verbürgten Eigentumsrechte des Beschuldigten abzuwägen. Auch die Dringlichkeit des Tatverdachts und die Erheblichkeit des Tatvorwurfs sind hierbei in die Abwägung einzustellen. Die Abwägung ergibt hier, dass die weitere Aufrechterhaltung der Sicherstellung unverhältnismäßig wäre:

Die vom Beschuldigten im Zusammenhang mit seinem Antrag auf Rückgabe der Rechner genannten Nutzungswünsche (u.a. die Verwendung des Rechners zum

Fertigen von Bewerbungsschreiben) stellen sich nicht als derart dringend dar, dass sie diesen Antrag ungeachtet des seit Sicherstellung vergangenen Zeitraumes rechtfertigen könnten. Denn zur Fertigung dieser Schreiben bedarf es erkennbar keines Rückgriffes auf individuell auf den Computern des Beschuldigten gespeicherter Daten, so dass dieser zur Erledigung dieser Aufgaben zumutbar auch einen anderen Computer, notfalls auch einen solchen des Arbeitsamtes, zurückgreifen kann.

Die Durchsicht der beschlagnahmten Geräte ist indes acht Monate nach der Sicherstellung derselben noch nicht abgeschlossen. Von entscheidender Bedeutung ist dabei, dass dies nicht auf einem erheblichen Umfang des zu überprüfenden Materiales beruht. Vielmehr hat sich bereits der Beginn der Untersuchung durch den hohen Geschäftsandrang und eine damit einhergehende Überlastung der auswertenden Behörden verzögert. Ein solcher lang andauernder Engpaß staatlicher Organe kann aber nicht zu Lasten des Beschuldigten einen unbegrenzt und wesentlich über einen Zeitraum von 6 Monaten hinwegdauernden Eingriff in dessen Eigentumsrechte rechtfertigen (so auch LG Kiel StrAFO 2004, 93, LG Köln StV 2002, 413). Dies gilt vorliegend auch deshalb, weil sich der Tatverdacht gegen den Beschuldigten, was den Besitz kinderpornografischer Schriften angeht, als relativ vage darstellt. Zwar hat der Beschuldigte ausweislich des Durchsuchungsprotokolls bei freiwilliger Übergabe einer CD bekundet, dafür komme er „in den Knast". Zudem soll er bestätigt haben, dass sich entsprechende Dateien auf einem der Computer befänden. Andererseits hat aber die Untersuchung der übergebenen CD ausweislich des Akteninhalts keinen Hinweis auf kinderpornografische Bilddateien und damit strafbare Besitztatbestände ergeben, so dass allein die Aussage des Beschuldigten einen entsprechenden Verdacht nicht erhärtet. Soweit sich aus der untersuchten Favoritenleiste des tragbaren Rechners ein Verdacht auf das Vorhandensein gelöschter aber wieder herstellbarer Bilddateien auf dessen Festplatte ergibt, so ist angesichts des vorangeschrittenen Untersuchungszeitraumes die Suche nach entsprechend gelöschten Dateien notfalls mit Hilfe einer physikalischen Sicherungskopie des Festplatteninhaltes durchzuführen und hierauf zu beschränken. Die Tatsache, dass hierdurch möglicherweise nicht mehr auf gelöschte Fragmente des Festplatteninhaltes zurückgegriffen werden kann, ist im Vergleich zu den Eigentumsrechten des Beschuldigten ein hinzunehmender Nachteil.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 I StPO.

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