LG Frankfurt 6. Zivilkammer, 2022-05-20, 2-06 S 012/21

2-06 S 012/21Kantonsgericht20.05.2022

Gesamter Gesetzestext

LG Frankfurt 6. Zivilkammer — 2-06 S 012/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-05-20

Aktenzeichen: 2-06 S 012/21

ECLI: ECLI:DE:LGFFM:2022:0520.2.06S012.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Die Kammer beabsichtigt, die Berufung durch einen einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Gründe

I.

Hinsichtlich des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat nach der derzeitigen Sach- und Rechtslage keine Aussicht auf Erfolg.

Auch hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts und eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten, so dass die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Ziffer 2 bis 4 ZPO ebenfalls vorliegen.

Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO).

Das Amtsgericht hat zu Recht einen Anspruch auf Rückzahlung bejaht.

Entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin (nachfolgend Beklagte) ist zwischen den Parteien keine Vergütungsvereinbarung nach § 3a RVG geschlossen worden.

Nach § 3a I RVG bedarf eine Vereinbarung über die Vergütung der Textform. Sie muss als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise bezeichnet werden, von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung deutlich abgesetzt sein und darf nicht in der Vollmacht enthalten sein. Sie hat einen Hinweis darauf zu enthalten, dass die gegnerische Partei, ein Verfahrensbeteiligter oder die Staatskasse im Falle der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss.

Eine Vergütungsvereinbarung, die diese Formerfordernisse erfüllt, wurde zwischen den Parteien nicht geschlossen. So schrieb der Patentanwalt der Beklagten mit Email vom 25.3.2021 um 11:07 Uhr, dass für das OLG eine 1,6 Gebühr vorgeschrieben sei und der Kläger mitteilen solle, ob die Beklagte für ihn tätig werden solle. Der Kläger beantwortete die Email um 11:36 Uhr und willigte in ein Tätigwerden der Beklagten für eine 1,6 fache Gebühr aus einem Gegenstandswert in Höhe von 10.000 € ein.

Ein Vertrag, der als Vergütungsvereinbarung bezeichnet wurde oder darauf explizit hinweist, dass die gegnerische Partei im Falle einer Kostenerstattung diese 1,6 Gebühr nicht zu erstatten habe, fehlt bereits.

Dies war auch nicht im Hinblick auf die vorangegangene Email des Klägers von 10:16 Uhr entbehrlich. Zwar schreibt der Kläger dort, dass er glaube, dass nach RVG 400 € angemessen wären wegen der 0,5 Verfahrensgebühr aus 10.000 €. Unabhängig davon, ob dies dazu führen könnte, dass die Formerfordernisse des § 3a RVG als erfüllt angesehen werden könnten, ist der Hinweis des Patentanwalts der Beklagten um 11:07 Uhr so zu verstehen, dass dem Kläger der Hinweis erteilt wurde, dass – nach RVG – für das Verfahren vor dem OLG eine 1,6 fache Gebühr vorgesehen ist.

Danach schuldete der Kläger nur die nach RVG vorgesehenen Gebühren für ein vor dem OLG durchgeführten Beschwerdeverfahrens in einer Eilsache. Der darüber hinaus vom Kläger geleistete Betrag wurde daher auf eine Nichtschuld geleistet. Diese konnte er – wie vorliegend erfolgt – zurückfordern.

Diesem Rückforderungsanspruch steht die Vorschrift des § 814 BGB nicht entgegen.

Nach § 814 BGB kann das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war.

§ 814 BGB erfordert postitive Kenntnis vom Nichtbestehen der Verbindlichkeit. Hiervon kann allerdings nicht ausgegangen werden. Auch wenn der Kläger sich wohl vor Beauftragung der Beklagten über mögliche Gebührensätze informiert hatte, kann – nachdem die Beklagte ihn über die Höhe der Gebühr informiert hatte – nicht davon ausgegangen werden, dass er Kenntnis davon hatte, dass diese Mitteilung nicht im Einklang mit den Vorschriften des RVG für ein Beschwerdeverfahren vor dem OLG stand und er den Angaben der Beklagten nicht vertraute. Wie das Amtsgericht zutreffend ausführte, galt dies vor allem auch im Hinblick auf die Eilbedürftigkeit der Beauftragung mit der Einlegung einer sofortigen Beschwerde.

Der Beklagten oblag auch die Darlegungs- und Beweislast. Denn für das Eingreifen des Ausschlusstatbestandes trägt nach allgemeinen Grundsätzen derjenige die Beweislast, der sich auf den Tatbestand beruft, also der potentielle Bereicherungsschuldner (vgl. BeckOK, BGB, § 814 Rn. 15). Ausreichende Anhaltspunkte, die im Zeitpunkt der Beauftragung der Beklagten vorlagen und es rechtfertigen würden, von einer Kenntnis der Nichtschuld auszugehen, sind nicht dargetan. Insbesondere kann auch nach dem in der Berufung durch die Beklagte gehaltenen Vortrag nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger von Anfang an gewusst habe, dass die Gebühr aufgrund des erhöhten Arbeitsaufwandes und der endenden Notfrist erhöht war. Insofern ist darauf hinzuweisen, dass es der Beklagten freigestanden hätte, mit dem Kläger eine nach RVG zulässige Gebührenvereinbarung in der erforderlichen Form zu treffen.

Soweit die Beklagte bemängelt, dass das Amtsgericht die Vorschrift des § 14 I RVG außeracht gelassen habe, kann dem nicht gefolgt werden. Die Ausführungen der Bekalgte gelten für Rahmengebühren, nicht aber für eine Festgebühr wie sie RVG VV Nr. 3500 vorsieht.

Die Beklagte kann sich nicht auf eine Verletzung der Hinweispflicht nach § 139 ZPO berufen. Es ist nicht dargetan, welchen weiteren Vortrag die Beklagte gehalten hätte, der zu einer anderen tatsächlichen und rechtlichen Beurteilung geführt hätte.

Soweit die Beklagte daraufhin weist, dass der Kläger sie während und nach Beendigung des Mandatsverhältnisses mit Nachrichten „überflutet“ habe und der Kläger auch Drohungen gegen die Beklagte, deren Geschäftsführer und die Prozessbevollmächtigte ausgesprochen habe, so führt dies bei dem hier von dem Kläger geltend gemachten Rückforderungsanspruch nicht zu einem anderen Ergebnis.

III.

Die Kammer regt an, nicht zuletzt aus Kostengründen eine Rücknahme der Berufung zu prüfen.

Etwaiger neuer tatsächlicher Vortrag ist nach der ZPO ohnehin nur in sehr engen Grenzen zulässig. Darüber hinaus könnte sich die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung durch Beschluss gegebenenfalls auf die bloße Bezugnahme auf diesen Hinweis beschränken. Die Rücknahme würde zur Halbierung der Gerichtskosten zweiter Instanz führen (KV 1222).

Es wird Gelegenheit gegeben, zu diesem Hinweis binnen 3 Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

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