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432 C 751/02•AG Kassel, 2002-11-21, 432 C 751/02
432 C 751/02Gericht erster Instanz21.11.2002
Entscheidungsdatum: 2002-11-21
Aktenzeichen: 432 C 751/02
ECLI: ECLI:DE:AGKASSE:2002:1121.432C751.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Die Klage wird abgewiesen:
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1000,00 EUR abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Klägerin nimmt die Beklagte als Kaskoversicherin in Anspruch; die Beklagte wendet Leistungsfreiheit ein.
Die Klägerin kaufte im Frühjahr 2000 einen PKW der Marke A, bei der Firma B. Dem Kauf lag eine schriftliche verbindliche Bestellung vom 30.03.2000 zugrunde. In der Bestellung ist von Verkäuferseite handschriftlich unter der Spalte Zubehör/Sonderausstattung eingetragen: "Leichter Hagelschaden".
Am 03.08.2001 kam die Klägerin mit dem PKW in einen Hagelschlag. Sie meldete den Schaden der Beklagten, bei der der PKW kaskoversichert ist, unter Verwendung eines mit "Kasko-Schadenanzeigen überschriebenen Formulars am 10.08.2001 an. Das Formular trägt im Eingang fettgedruckt eine Belehrung über die Verpflichtung zur wahrheitsgemäßen und vollständigen Beantwortung der Fragen und den Hinweis, dass bewusst unwahre oder unvollständige Angaben auch dann den Verlust des Versicherungsschutzes begründen können, wenn dem Versicherer kein Nachteil entsteht. Nach dem Versicherungsvertrag hat eine Obliegenheitsverletzung durch den Versicherungsnehmer Leistungsfreiheit der Beklagten zur Folge.
Die Klägerin unterzeichnete die von ihrem Lebensgefährten, dem Zeugen C, ausgefüllten Schadenanzeige und übersandte dies an die Beklagte. In der Schadensanzeige ist bei der Frage nach reparierten und nicht reparierten Vorschäden das für die verneinende Antwort vorgegebene Feld angekreuzt, wobei handschriftlich zu dem die Wendung "nicht bekannt“ hinzugesetzt ist.
Nachfolgend bat die Beklagte mit Schreiben vom 21.08.2001 um Übersendung des Kaufvertrages betreffend das Fahrzeug sowie um weitere Unterlagen. Zudem kam es zu telefonischem Kontakt mit den Schadensachbearbeitern der Beklagten, in deren Nachgang der Zeuge C jedenfalls eine Ablichtung der Rechnung über das Fahrzeug und die angeforderten Fahrzeugpapiere übersandte. Zugleich wandte sich die Beklagte an die Verkäuferin des PKW und bat um Überlassung eines Kaufvertrages und mit Übersendung eines Fragebogens um Auskunft über Fahrzeugvorschäden. Unter dem 06.09.2001 teilte der Geschäftsführer der Verkäuferin unter Verwendung des Fragebogens mit, der PKW der Klägerin habe einen Hagelschaden gehabt, der nur zum Teil repariert worden sei. Ferner übersandte die Firma B ein Schreiben vom 11.09.2001 in dem es heißt, dass vor dem damaligen Verkauf lediglich "gröbere Dellen" ausgebessert wurden und die damaligen Reparaturkosten nach Gutachten 2.970,63 DM inkl. Umsatzsteuer betragen hätten. Dem Schreiben lag die verbindliche Bestellung vom 30.03.2000 an.
Der Zeuge C erkundigte sich ebenfalls im gleichen Zeitraum bei der Firma B nach Vorschäden. Die Klägerin übersandte dann ein Schreiben, welches die Datumsangabe 07.09.2001 trägt an die Beklagte, in dem es wörtlich heißt: „Es lagen keine Vorschäden (weder repariert noch unrepariert) aus Unfällen oder dergleichen vor. Das Fahrzeug hatte schon mal einen leichten Hagelschaden, der vor dem Verkauf an uns vom Verkäufer repariert wurde. Es gab keine sichtbaren Mängel."
Die Beklagte lehnte nach Kenntnisnahme von dem Vorschaden gegenüber der Klägerin die Gewährung von Versicherungsschutz wegen Obliegenheitsverletzung mit Schreiben vom 18.09.2001 ab.
Am 20.09.2001 meldete sich der Zeuge C erneut bei der Beklagten und teilte mit, das Fahrzeug sei vor dem Hagel von August 2001 in tadellosen Zustand gewesen.
Die Klägerin behauptet, sie habe weder vorsätzlich noch grobfahrlässig falsche Auskunft über den Hagelvorschaden erteilt. Sie habe die verbindliche Bestellung vom 30.03.2000 nach Erhalt der Rechnung fortgeworfen und keine Erinnerung mehr an deren Inhalt. Insbesondere habe sie vergessen, dass dort ein leichter Hagelschaden erwähnt wird. Der Hagelvorschaden sei für sie und für den Privatsachverständigen nach dem erneuten Hagelschaden nicht erkennbar gewesen. Sie habe auf telefonische und schriftliche Aufforderung der Beklagten nach Übersendung der Schadensanzeige Ende August 2001 durch Herrn C bei dem D vorgesprochen. Diesem sei durch einen Mitarbeiter des D den Zeugen E mitgeteilt worden, dass es zwar einen Hagelvorschaden gegeben habe, dieser aber repariert worden sei. Erst dadurch habe sie überhaupt Kenntnis von dem Vorschaden erlangt und daraufhin pflichtgemäß die Beklagte mit Schreiben vom 07.09.2001 unterrichtet. Nach dem von ihr eingeholten Privatsachverständigengutachten vom 29.01.2002 (Kosten 437,09 EUR) belaufe sich der neue Hagelschaden auf 3.375,43 EUR.
Sie beantragt nach Klageerweiterung
die Beklagte zu verurteilen, an sie 3812,52 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, die Klägerin habe bewusst sowohl im Schreiben vom 07.09.2001 als auch mit der Schadenanzeige falsche Auskunft über die Vorschäden an dem versicherten PKW erteilt. Sie habe keine ergänzende Mitteilung erbeten, ob Vorschäden an dem PKW vorgelegen hätten. Vielmehr hätte die Klägerin selbst und ihr Lebensgefährte bis zuletzt diesen Schaden zu verschweigen gesucht.
Das Gericht hat durch Einvernahme des Zeugen C und des Zeugen E im Termin vom 17.10.2002 Beweis zur Kenntnis der Zeugen vom Reparaturzustand des PKW bei Verkauf, der Erkennbarkeit von Hagelschäden sowie zu der Behauptung, die Beklagte habe Ende August weitere Aufklärung über Vorschäden erbeten. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Terminsprotokoll verwiesen.
Die Klage hat keinen Erfolg.
Die Beklagte ist der Klägerin für den Hagelschaden nicht einstandspflichtig, sondern von der Verpflichtung zur Leistung nach § 6 Abs. 3 WG i. V. m. mit den Versicherungsbedingungen für die Kaskoversicherung S 7 AKB frei geworden.
Nach dem Versicherungsvertrag ist zwischen den Parteien für den Fall der Obliegenheitsverletzung die Leistungsfreiheit der Beklagten vereinbart. Die Beklagte hat hier die ihr obliegende Pflicht zur Bekanntgabe von Vorschäden an dem bei der Beklagten versicherten Fahrzeug verletzt.
Die Beklagte hat der Wahrheit zuwider in der Schadensmeldung vom 10.08.2001 mitgeteilt, ihr bei der Beklagten versichertes Fahrzeug weise keine reparierten bzw. nicht reparierten Vorschäden auf bzw. diese seien ihr nicht bekannt. Die Beklagte hat die entsprechenden Platzhalter in der Schadensanzeige angekreuzt und handschriftlich mit dem vorgenannten Zusatz versehen. Diese Erklärung ist dahingehend zu verstehen werden, dass Vorschäden an dem Fahrzeug nach Kenntnis der Klägerin nicht vorhanden waren. Dies trifft aber nach dem unstreitigen Sachverhalt nicht zu. Der Wagen hatte einen erheblichen Hagelschaden, der lediglich teilweise repariert worden ist. Dies ist der Klägerin auch bekannt gemacht worden, wie sich aus der Vertragsurkunde vom 30.03.2002 und dem eigenen Bekunden ergibt.
Die Verletzung führt auch zur Leistungsfreiheit; denn die Beklagte ist auf die Folgen der Verletzung durch das Schadensformular durch drucktechnische Hervorhebung und inhaltlich in nicht zu beanstandener Form hingewiesen worden.
Der Beklagten ist es auch nicht gemäß § 96 Abs. 3 S. HS. 2 WG verwehrt, sich auf die Leistungsfreiheit zu berufen, weil der Versicherungsnehmer hinsichtlich der Obliegenheitsverletzung nicht vorsätzlich oder nicht grobfahrlässig handelte.
Die Klägerin hat die nach § 6 Abs. 3 WG begründete Vermutung vorsätzlichen Handelns (vgl. BGH VersR 1998, 577) nicht zu widerlegen vermocht. Nach dem unstreitigen Sachverhalt ist sie über das Bestehen des Hagelvorschadens bei Ankauf des PKW aufgeklärt worden. In der verbindlichen Bestellung vom 31.03.2000 wird ausdrücklich auf das Vorhandensein eines „leichten Hagelschadens“ hingewiesen. Die Klägerin hat nicht den Nachweis erbringen können, dass die ihr vermittelte Kenntnis zum Zeitpunkt der Schadensanzeige nicht mehr bestand. Ihre Behauptung, sie habe die verbindliche Bestellung fortgeworfen, wird zwar durch den Zeugen C gestützt, jedoch folgt daraus nicht, dass sie den Vorschaden vergessen hat. Dies gilt umsomehr als zwischen dem neuerlichen Schadenereignis und der Kenntnisnahme von dem Vorschaden lediglich ca. 1 Jahr und 5 Monate Zeit lagen, die Kenntnis nicht nur mündlich sondern schriftlich vermittelt wurde und auch der neuerliche Schaden durch Hagel hervorgerufen wurde, wodurch die Erinnerung an einen zuvor stattgehabten gleichen Schadenfall bestärkt worden sein dürfte.
Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, sie habe die Schadenanzeige „quasi unbesehen" wie von dem Zeugen C vorgelegt unterschrieben. In diesem Fall hat sie sich die Angaben zu eigen gemacht und ins Blaue hinein, Behauptungen über den Zustand des Fahrzeuges getroffen, was jedenfalls die Annahme des Eventualvorsatzes begründet.
Die Klägerin kann sich nicht mit der Erwägung entlasten, sie habe mit Schreiben vom 07.09.2001 ordnungsgemäße Aufklärung über den Hagelvorschaden gehalten. Dabei kann dahinstehen, ob die Beklagte der Klägerin überhaupt die Gelegenheit zur Nachbesserung der zuvor erfolgten fehlerhaften Anzeige eingeräumt hatte und ob überhaupt die nachgeholte Aufklärung geeignet ist, die Berufung der Beklagten auf Leistungsfreiheit zu vereiteln; denn die Klägerin hat auch in dem Schreiben vom 07.09.2001 die Frage nach Vorschäden vorsätzlich falsch beantwortet. Sie hat dort ausgeführt, das Fahrzeug habe einen „leichten Hagelschaden gehabt, der vor dem Verkauf an uns von dem Verkäufer repariert wurde. Es gab keine sichtbaren Mängel". Die Auskunft ist dahingehend auszulegen, dass der leichte Hagelschaden vollständig beseitigt und nicht mehr zu sehen ist. Wenn die Klägerin lediglich zum Ausdruck bringen wollte, dass der Hagelschaden nur für sie nicht erkennbar war und sie möglicherweise im Zweifel über eine vollständige Reparatur ist, hätte sie dies durch entsprechende Wendungen zum Ausdruck bringen können. Ihre Auskunft ist unzutreffend. Eine vollständige Beseitigung des Hagelvorschadens hat nach dem unstreitigen Sachverhalt nicht stattgefunden. Die Beklagte hat unter Vorlage des Schreiben des D vom 11.09.2001 und der Auskunft vom 06.09.2001 dargelegt, dass der damalige Hagelschaden vor dem Verkauf des Fahrzeuges nicht vollständig behoben und nur gröbere Dellen beseitigt wurden. Dies hat die Klägerin nicht in Abrede gestellt. Sie hat lediglich dargetan, für sie sei ein Hagelschaden nicht erkennbar gewesen. Aus diesem Umstand folgt aber gerade nicht, dass auch eine vollständige Reparatur des Fahrzeuges durchgeführt wurde.
Auch bezüglich dieser Fehlangaben konnte die Klägerin den nach § 6 Abs. 3 WG zu vermutenden Vorsatz nicht widerlegen. Die Klägerin hat dazu ausgeführt, sie habe keine Kenntnis davon gehabt, dass das Fahrzeug nicht vollständig repariert worden sei. Der Zeuge C habe nach Rücksprache bzw. fernmündlicher oder schriftlicher Aufforderung von Seiten des Schadensachbearbeiters der Beklagten den Vorgang aufgeklärt. Dabei sei ihm bedeutet worden, dass das Fahrzeug tatsächlich einen Hagelschaden gehabt habe, der aber vollständig repariert worden sei. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist die Behauptung der Klägerin nicht zweifelsfrei erwiesen. Der Zeuge C hat nämlich selbst bekundet, der von ihm im Rahmen seiner Ermittlungen befragte der Zeuge E von der Firma B habe bekundet, das Fahrzeug sei nur teilrepariert, aber Schäden eigentlich nicht mehr zu erkennen gewesen seien. Der Zeuge E hat diese Aussage jedenfalls hinsichtlich der Teilreparatur und der Erkennbarkeit der alten Hagelschäden bestätigt. Er hat ausgeführt, das Fahrzeug sei tatsächlich damals nicht vollständig repariert worden. Es seien nur die gröberen Dellen auf dem Dach und der Motorhaube beseitigt worden, jedoch sei an den Seitenteilen nichts gemacht worden. Die noch vorhandenen Schäden an den Seitenteilen seien aber nur für einen Fachmann erkennbar gewesen.
Die Klägerin kann sich vor diesem Hintergrund auch nicht mit Erfolg darauf berufen, sie habe keinen bezüglich der nicht vollständigen Reparatur des Hagelvorschadens gehabt, weil dieser für sie nicht erkennbar gewesen sei. Dahingehenden Beweisangeboten musste das Gericht nicht nachgehen. Die Klägerin könnte sich lediglich entlasten, wenn ihr nicht bekannt war, dass lediglich eine Teilreparatur vorlag. Nur dann durfte sie aus dem äußeren Erscheinungsbild des Fahrzeuges auf die vollständige Reparatur desselben schließen. Indes hat die Klägerin gerade nicht zu beweisen vermocht, dass ihr keine Kenntnis von dem Umstand, dass die Reparatur nur teilweise ausgeführt wurde, vermittelt wurde. Von letzteren ist aber auszugehen; denn der von ihr mit Schadenabwicklung betraute Zeuge B hat gerade die gegenteiligen Angaben erhalten. Danach ist davon auszugehen, dass er diese Umstände auch der Klägerin mitteilte. Selbst wenn dies aber nicht der Fall sein sollte, hat die Klägerin hinsichtlich der Angabe, das Fahrzeug sei repariert, bewusst Angaben ins Blaue hineingemacht.
Die Klägerin geht auch fehl in der Rechtsansicht, die Beklagte sei von der Berufung auf die Leistungsfreiheit auch nicht ausgeschlossen, weil sie sich im Zuge der Schadensabwicklung Kenntnis von den Vorschäden an dem PKW der Klägerin verschaffte. Soweit die Klägerin hierzu die Entscheidung des KG Berlin vom 8.12.2000 (NJW 2001, 1358) bemüht, wird übersehen; dass eine Berufung auf die Leistungsfreiheit dann ausgeschlossen ist, wenn - wie in der angeführten Entscheidung dargelegt — von Anfang an die aufklärungsbedürftigen Tatsachen bekannt sind. Andernfalls wäre nämlich ein Verstoß gegen Obliegenheitsverletzungen risikolos, da der unredliche Versicherungsnehmer dann unter Hinweis auf die nachträglichen Aufklärungsbemühungen der Versicherer der Sanktion des § 6 Abs. 3 VVG entgehen könnte. Vorliegend ist eine vollständige Aufklärung über alle erheblichen Tatsachen jedoch erst aufgrund der ersten fehlerhaften Schadensanzeige durch die Beklagte erfolgt, wobei zudem die für die Regulierung des Versicherungsfalles erforderlichen Tatsachen bislang nicht vollständig ermittelt sind. Inwieweit der genaue Schadensumfang bzw. der verbliebene Restschaden der Beklagten offenbar geworden ist, wird von der Klägerin nicht mitgeteilt.
Der Verstoß gegen die Obliegenheit zur Bekanntgabe von Vorschäden ist auch von versicherungsrechtlicher Relevanz. Der Verstoß der Klägerin gegen ihre Obliegenheitsverpflichtung war generell geeignet, die berechtigten Interessen der Beklagten zu gefährden, da die zutreffende Kenntnis von Vorschäden und dem Grad ihrer Beseitigung für die Schadensfeststellung und Regulierung bedeutsam sind.
Die Nebenentscheidungen.beruhen auf §§ 91 Abs. 1; 708 Nr. 11, 711 S. 1 ZPO.
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