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401 F 1331/09 S•AG Frankfurt 401. Einzelrichter, 2011-08-15, 401 F 1331/09 S
401 F 1331/09 SGericht erster Instanz15.08.2011
Entscheidungsdatum: 2011-08-15
Aktenzeichen: 401 F 1331/09 S
ECLI: ECLI:DE:AGFFM:2011:0815.401F1331.09S.00
Dokumenttyp: Beschluss
Die am ......2005 vor dem Standesbeamten in Frankfurt am Main
Beteiligten wird geschieden.'
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Versicherungsnummer … zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 0,5779 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto … bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz bezogen auf den 30. 09. 2009 übertragen.
Im Übrigen bleibt der schuldrechtliche Ausgleich vorbehalten.
Die Kosten der Scheidungssache und der Folgesache werden gegeneinander aufgehoben.
Der Verfahrenswert wird auf 4.500,00 € festgesetzt.
Ehescheidung
Die Ehefrau ist deutsche Staatsangehörige.
Der Antragsgegner war bei Eheschließung ägyptischer Staatsangehöriger. Er besitzt nach seinen Angaben seit 2009 die deutsche Staatsangehörigkeit.
Die Beteiligten haben am ….2005 die Ehe miteinander geschlossen.
Nach Angaben der Antragstellerin leben die beteiligten Eheleute seit Anfang 2008 voneinander - zunächst in der ehelichen Wohnung, ab Dezember 2008 durch Auszug des Antragsgegners aus der gemeinsamen Wohnung - getrennt. Die Antragstellerin sieht die Ehe als gescheitert an und möchte diese nicht fortsetzen.
Nach Angaben des Antragstellerin leben die beteiligten Eheleute seit 05.08.2009 — nach Umzug des Antragsgegners in die Wohnung in der …straße …, … voneinander getrennt. Der Antragsgegner hat in der mündlichen Anhörung am 15.08.2011 bekundet, die Ehe mit der Antragstellerin fortsetzen und sich mit dieser versöhnen zu wollen.
Die Antragstellerin beantragt, die Ehe zu scheiden.
Der Antragsgegner stimmt dem Scheidungsantrag nicht zu.
Die Beteiligten sind zur Frage der Trennung und des Scheiterns der Ehe angehört worden. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Protokoll vom 15.08.2011 Bezug genommen.
Auf das Scheidungsverfahren sind gemäß Art. 111 Abs. 5 FGG-RG die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.
Die Scheidung erfolgt nach deutschem Recht, da beide Eheleute die deutsche Staatsangehörigkeit haben, Art. 14 Ab.1 Nr. 1 EGBGB.
Die Scheidung erfolgt gemäß §§ 1564, 1565 Abs. 1 BGB. Danach kann eine Ehe geschieden werden, wenn sie gescheitert ist.
Unabhängig von der Frage, ob die Eheleute seit Anfang 2008 oder seit August 2009 voneinander getrennt leben, ist davon auszugehen, dass die Ehe gescheitert ist.
Zwar gilt aufgrund der fehlenden Zustimmung des Antragsgegners nicht die Vermutung des § 1566 Abs. 1 BGB, wonach das Scheitern der Ehe unwiderlegbar vermutet wird, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt. Auch greift in Anbetracht des Streits der beteiligten Eheleute über den Trennungszeitpunkt § 1566 Abs. 2 BGB nicht ein, wonach unwiderlegbar vermutet wird, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben.
Die Ehe ist dennoch im Sinne des § 1565 Abs. 1 BGB als gescheitert anzusehen; weil die beteiligten Eheleute jedenfalls — stellt man auf eine Trennung im August 2009 ab - seit 2 Jahren voneinander getrennt leben und eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann. Für die entsprechende tatrichterliche Prognoseentscheidung ist insoweit ausreichend, dass es der Ehefrau nach ihren Angaben in der Anhörung vom 15.08.2011 an jeglicher Versöhnungsbereitschaft mit dem Ehemann fehlt. Insofern reicht die einseitige Zerrüttung der Ehe jedoch aus, um von einem Scheitern der Ehe im Sinne des § 1565 Abs. 1 BGB ausgehen zu können (Vgl. Palandt/Brudermüller, Bürgerliches Gesetzbuch, 69. Auflage, § 1565 Rn. 3 m.w.N.).
Versorgungsausgleich
Nach § 1 Abs. 1 VersAusglG sind die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehe-zeitanteile) jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen. Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Eheschließungsmonats und endet mit dem letzten Tag des Monats, welcher dem Monat vorausgeht, in welchem der Scheidungsantrag zugestellt wurde (§ 3 Abs. 1 VersAusglG).
Danach begann die Ehezeit am ......2005 und endete am ......2009. Nach § 1 Abs. 2 VersAusglG sind alle in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten hälftig zu teilen, wobei dies in der Regel nach § 10 Abs. 1 VersAusglG im Wege der internen Teilung zu erfolgen hat. Die nach § 10 Abs. 2 VersAusglG vorgesehene Verrechnung hat nicht durch das Familiengericht, sondern die beteiligten Versorgungsträger zu erfolgen.
In der Ehezeit haben die Beteiligten folgende Anrechte erworben:
Die Antragstellerin:
Betriebliche Altersversorgung
Der Antragsgegner:
Gesetzliche Rentenversicherung
Übersicht:
Antragstellerin
Anrecht bei der …, später schuldrechtlich auszugleichen.
Antragsgegner
Die Deutsche Rentenversicherung Bund, Kapitalwert: 3.551,15 Euro
Ausgleichswert: 0,5779 Entgeltpunkte
Nach Kapitalwerten hat der Ausgleich in Höhe von 3.551,15 Euro
zu Lasten des Antragsgegners zu erfolgen.
Ausgleich:
Die einzelnen Anrechte:
| Zu 1.: | | Das Anrecht der Antragstellerin bei der … ist nicht ausgleichsreif. | | --- | --- | --- |
| Zu 2.: | Das Anrecht des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 0,5779 Entgeltpunkten zugunsten der Antragstellerin auszugleichen. |
|---|
Kostenentscheidung
Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 Abs. 1 FamFG.
Die Festsetzung des Verfahrenswertes folgt aus §§ 43 Abs. 1, 50 Abs. 1 FamGKG
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