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501 FH 106/21 VU•AG Kassel 501. Rechtspfleger, 2021-11-22, 501 FH 106/21 VU
501 FH 106/21 VUGericht erster Instanz22.11.2021
Bei Festsetzung von gemäß § 7 UVG übergegangenem Kindesunterhalt im vereinfachten Verfahren zugunsten der Unterhaltsvorschusskasse ist stets Kindergeld für ein 1. Kind in Abzug zu bringen.
Entscheidungsdatum: 2021-11-22
Aktenzeichen: 501 FH 106/21 VU
ECLI: ECLI:DE:AGKASSE:2021:1122.501FH106.21VU.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 1612 b BGB, § 7 Abs. 1 UVG, § 2 Abs. 2 S. 1 UVG
Bei Festsetzung von gemäß § 7 UVG übergegangenem Kindesunterhalt im vereinfachten Verfahren zugunsten der Unterhaltsvorschusskasse ist stets Kindergeld für ein 1. Kind in Abzug zu bringen.
In, wegen Ansprüchen der Unterhaltsvorschusskasse betriebenen, vereinfachten Unterhaltsfestsetzungsverfahren ist für die Höhe des anzurechnendem Kindergelds nicht § 1612b BGB sondern § 2 UVG maßgeblich.
Verfahrensgang
nachgehend OLG Frankfurt am Main, 2. Juni 2022, 2 WF 39/22, Beschluss
Der Unterhalt, den der Antragsgegner zum Ersten jeden Monats an das Land Hessen vertreten durch die Unterhaltsvorschusskasse des Jugendamtes der Stadt C für A (geboren am 1) zu zahlen hat, wird wie folgt festgesetzt:
Der für das Kind festgesetzte Unterhalt vermindert sich um das volle Kindergeld für ein 1. Kind.
Der rückständige Unterhalt wird für die Zeit vom 01.07.2019 bis 31.05.2021 auf 1.246,00 € festgesetzt.
Der Unterhalt, den der Antragsgegner zum Ersten jeden Monats an das Land Hessen vertreten durch die Unterhaltsvorschusskasse des Jugendamtes der Stadt C für B (geboren am 2) zu zahlen hat, wird wie folgt festgesetzt:
Der für das Kind festgesetzte Unterhalt vermindert sich um das volle Kindergeld für ein 2. Kind.
Der rückständige Unterhalt wird für die Zeit vom 01.07.2019 bis 31.05.2021 auf 1.072,00 € festgesetzt.
Der Unterhalt, den der Antragsgegner zum Ersten jeden Monats an das Land Hessen vertreten durch die Unterhaltsvorschusskasse des Jugendamtes der Stadt C für D (geboren am 3) zu zahlen hat, wird wie folgt festgesetzt:
Der für das Kind festgesetzte Unterhalt vermindert sich um das volle Kindergeld für ein 3. Kind.
Der rückständige Unterhalt wird für die Zeit vom 01.07.2019 bis 31.05.2021 auf 1.030,00 € festgesetzt.
Es werden gesetzliche Verzugszinsen ab Zustellung des Festsetzungsantrages, dem 21.08.2021, in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem rückständigen Unterhaltsbetrag von 3.348,00 € festgesetzt.
Der Verfahrenswert wird auf 10.350,00 € festgesetzt.
Von den Kosten des Verfahrens tragen 99 % der Antragsgegner und 1 % der Antragsteller.
Die Beschwerde wird zugelassen.
Die Entscheidung ist sofort wirksam.
Das vereinfachte Verfahren ist nach dem Vorbringen des Antragstellers zulässig.
Der Antragsgegner ist nach Maßgabe des § 251 FamFG zu den Anträgen gehört worden.
Einwendungen wurden innerhalb der gesetzten Frist nicht erhoben.
Dem Antrag bezüglich des Kindes D konnte insoweit nicht entsprochen werden, als dass anstelle des Kindergeldes für ein drittes Kind nur das Kindergeld für ein erstes Kind bezüglich des rückständigen und laufenden Unterhalts in Abzug gebracht wurde.
Sowohl der Antragsteller als auch ein Beschluss des 8. Familiensenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 08.04.2021 (8 WF 182/20) führt als Begründung dafür, dass, unabhängig davon um das wievielte gemeinsame Kind des betreuenden Elternteils und des Antragsgegner-Elternteils es sich handelt, stets das Erstkindergeld in Abzug zu bringen sei, § 2 Abs. 2 S. 1 UVG an.
Diese Vorschrift steht im Falle der Festsetzung von Unterhalt für ein drittes, viertes oder weiteres Kind jedoch im Widerspruch zu § 1612b Abs. 1 BGB, wonach das auf das Kind entfallende Kindergeld zur Deckung seines Barbedarfs zu verwenden ist und im jeweiligen Umfang den Barbedarf des Kindes mindert (im Falle der Geltendmachung von Kindesunterhaltsansprüchen durch die Unterhaltsvorschusskasse gemäß § 1612b Abs. 1 S. Nr. 2 BGB in Höhe des vollen Kindergeldes). § 1612b BGB lässt keine Hinweise darauf erkennen, dass mit dem darin genannten Kindergeld ein anderes als das tatsächlich bezogene Kindergeld gemeint sein könnte.
Einer Begründung dafür, warum für die Unterhaltsfestsetzung die materiell-rechtlichen Regelungen des BGB gegenüber der verfahrensrechtlichen Vorschrift des § 2 UVG subsidiär sein sollte entbehrt sowohl der Vortrag des Antragstellers als auch der vorgenannte OLG-Beschluss.
Einen Hinweis darauf, dass vom Gesetzgeber die Anrechnung des tatsächlich bezogenen Kindergeldes beabsichtigt wurde, liefert indes eine andere verfahrensrechtliche Vorschrift. So fordert der, auch bereits im Antragstellerschreiben vom 26.07.2021 (Bl. 22 d. A.) genannte, § 250 Abs. 1 Nr. 7 FamFG „Angaben über Kindergeld“ im Antrag. Dies macht nur unter dem Gesichtspunkt Sinn, dass eine Anrechnung entsprechend der Vorgabe des § 1612b Abs. 1 BGB in Höhe des tatsächlich bezogenen Kindergeldes, hier für ein drittes Kind, erfolgen soll. Eine davon abweichende Regelung für von der Unterhaltsvorschusskasse betriebene Verfahren sieht das FamFG nicht vor, wohl aber eine explizite Bezugnahme auf § 1612b BGB.
Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf § 51 FamGKG.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 FamFG. Demnach waren dem Antragsteller die Kosten in dem Maße aufzuerlegen die wertmäßig dem Anteil entspricht mit welchem die Anträge keinen Erfolg hatten.
Die Beschwerde war gemäß § 61 Abs. 2 FamFG zuzulassen, weil die Frage der Anrechnung des Kindergeldes für ein drittes (oder weiteres) Kind von grundsätzlicher Bedeutung ist.
Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit beruht auf § 116 FamFG.
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