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3 Ss 383/02•OLG Frankfurt 3. Strafsenat, 2003-01-07, 3 Ss 383/02
3 Ss 383/02Obergericht / III. Strafkammer07.01.2003
Entscheidungsdatum: 2003-01-07
Aktenzeichen: 3 Ss 383/02
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2003:0107.3SS383.02.00
Dokumenttyp: Beschluss
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Verfahrensgang
vorgehend AG Bad Schwalbach, 28. August 2002, 1130 Js 18808/98 5 Cs, Urteil
Das angefochtene Urteil wird mit den ihm zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Bad Schwalbach zurückverwiesen.
Das Amtsgericht verurteilte den Angeklagten am 28.8.2002 wegen Vorenthaltens von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung in 14 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen in Höhe von je 25 €.
Hiergegen richtet sich die gem. § 335 StPO statthafte und form- und fristgerecht eingelegte sowie in gleicher Weise begründete Revision, die auch einen zumindest vorläufigen Erfolg hat.
Die Feststellungen des angefochtenen Urteils sind zur objektiven Tatseite unvollständig, weil sie eine revisionsrechtliche Überprüfung der gewonnenen tatrichterlichen Überzeugung, der Einzugsstelle seien Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung vorenthalten worden, nicht ausreichend ermöglichen.
Hierzu hat die Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main in ihrer Stellungnahme vom 30. Dezember 2002 ausgeführt:
„Nach ständiger Rechtsprechung bedarf es zur Feststellung der Beitragsvorenthaltung regelmäßig der Angaben über die Anzahl der Beschäftigten, deren Beschäftigungszeiten, das zu zahlende Arbeitsentgelt und die Höhe des Beitragssatzes der örtlich zuständigen X, um eine revisionsrechtliche Überprüfung zu ermöglichen (BGH NStZ 1996, 543; StV 1994, 426; StV 1993, 364; OLG Frankfurt/M., Beschluss vom 20.09.1994 - 4 Ss 224/94 -; Beschluss vom 01.11.1994 - 2 Ss 264/94 -; Beschluss vom 31.10.1995 - 2 Ss 273/95 -; Beschluss vom 09.07.1998 - 1 Ss 183/98 -), und zwar gesondert für die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte (BGH StV 1993, 364). Fehlt es an diesen Darlegungen, so bleibt offen, ob zu den Arbeitnehmern auch sogenannte „Geringverdiener“ gehörten, bei denen der Arbeitgeber die Beiträge allein zu tragen hat (§ 249 Abs. 2 Nr. 1 StGB V). Das Nichtabführen solcher Beiträge aber ist nicht gemäß § 266a StGB strafbar (BGH NStZ 1996, 543).
orliegend mangelt es dem angefochtenen Urteil an der Mitteilung der Höhe der jeweiligen Arbeitsentgelte sowie an der Mitteilung der Höhe des Beitragssatzes der X und der Y.
Zwar kann ausnahmsweise das Fehlen dieser Angaben dann unschädlich sein, wenn nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe fern liegt, dass zu den Arbeitnehmern auch „Geringverdiener“ gehört haben. Für diese Beurteilung kann insbesondere von Bedeutung sein, ob der Angeklagte geständig war und ob seine geständigen Angaben von Zeugen aus dem Bereich der X bzw. der Y bestätigt worden sind (BGH StV 1996, 482). Dies war nach den Urteilsfeststellungen jedoch gerade nicht der Fall, da der Angeklagte ausdrücklich geltend gemacht hat, die Höhe der Sozialversicherungsbeiträge sei von der X unzutreffend ermittelt worden. Auf Feststellungen zur Höhe der Arbeitsentgelte und des Beitragssatzes durfte somit nicht verzichtet werden.
Auch der Umstand selbst, dass für die X der Zeuge A und für die Y der Zeuge C Angaben zur Höhe der Beitragsvorenthaltung gemacht haben, rechtfertigt nicht den Verzicht auf Feststellungen auch zur Höhe der Arbeitsentgelte und zum Beitragssatz. Denn die Anwendung steuerlicher und sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften auf den festgestellten Sachverhalt ist ebenso Rechtsanwendung wie die daraus folgende Berechnung der verkürzten Steuern bzw. der nicht abgeführten Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung, durch die der jeweiligen Schuldumfang der Straftat bestimmt wird. Diese Rechtsanwendung obliegt dem Strafrichter, nicht den als Zeugen gehörten Ermittlungsbeamten bzw. den Bediensteten der Einzugsstelle (BGH wistra 2001, 22).“
Diesen überzeugenden Ausführungen tritt der Senat bei.
Bereits der aufgezeigte Mangel des Urteils zwingt zu dessen Aufhebung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht (§§ 353 Abs. 1, 2, 354 Abs. 2). Es kann mithin dahinstehen, ob das Urteil weitere Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten aufweist. Der Senat weist jedoch darauf hin, dass die vom Tatrichter angenommene Verantwortlichkeit des Angeklagten gem. § 14 Abs. 2 Nr. 2 StGB eine ausdrückliche Beauftragung des Angeklagten durch den gesetzlichen Vertreter der irischen Kapitalgesellschaft zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung der Verpflichtung, die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung abzuführen, erfordert; diese Voraussetzungen sind nicht nur als Wertungen des Angeklagten in seiner Einlassung bzw. des Tatrichters im Urteil wiederzugeben, sondern es sind die entsprechenden Tatsachen, die den Schluss auf ihr Vorliegen ermöglichen, im Urteil niederzulegen, um dem Senat eine revisionsrechtliche Überprüfung auf Rechtsfehler zu ermöglichen. Namentlich ist festzustellen, wann, auf welche Weise durch welchen gesetzlichen Vertreter der Kapitalgesellschaft die Beauftragung des Angeklagten erfolgte. Es fehlen auch die erforderlichen (vgl. zuletzt BGH, NJW 2002, 2480, 2483) Feststellungen zur Zahlungsfähigkeit.
Der Senat erlaubt sich ferner den Hinweis, dass im Falle einer erneuten Verurteilung entgegen der Auffassung der Revision und in insoweitiger Abweichung von der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft von vierzehn selbständigen (§ 53 StGB) Straftaten nach § 266a StGB auszugehen sein wird. Nach Wegfall der fortgesetzten Tat ist eine Beitragsvorenthaltung je Monat gegenüber jeder einzelnen Einzugsstelle als eine rechtlich selbständige Tat zu würdigen (vgl. OLG Frankfurt/M., NStZ-RR 1999, 104; OLG Hamm, wistra 2001, 238). Auf die - nur für die Frage des Strafklageverbrauchs relevante - Frage, ob ggf. die mehreren selbständigen Handlungen i.S.d. § 53 StGB eine Tat i.S.v. § 264 Abs. 1 StPO bilden, wenn sie hinsichtlich aller prägender Gesichtspunkte innerlich miteinander verknüpft sind, kommt es hier nicht an.
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