AG Darmstadt Einzelrichter, 2021-11-25, 58 AR 61/21 AR, 6 UF 237/21

58 AR 61/21 AR, 6 UF 237/21Gericht erster Instanz25.11.2021

Gesamter Gesetzestext

AG Darmstadt Einzelrichter — 58 AR 61/21 AR, 6 UF 237/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-11-25

Aktenzeichen: 58 AR 61/21 AR, 6 UF 237/21

ECLI: ECLI:DE:AGDARMS:2021:1125.58AR61.21AR.00

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Die Einleitung eines Verfahrens betreffend den Umgang des Beteiligten zu 2) mit A. wird abgelehnt.

Gründe

Der Beteiligte zu 2) begehrt Umgang mit A. A. lebt zur Zeit in einer Jugendhilfeeinrichtung.

Der Beteiligte zu 2) trägt vor, er habe jahrelang Kontakt zu A. gehabt. Das Jugendamt wolle das nun nicht mehr. A vermisse seinen Vater, den er im April 2020 zuletzt gesehen habe.

Das Umgangsverfahren nach § 1685 BGB wird von Amts wegen geführt (BeckOGK-Altrogge, Stand 15.02.2021, § 1685 Rn. 158). Es besteht kein Anlass für die Einleitung eines neuen Umgangsverfahrens.

Der Beteiligte zu 2) stellte bereits im Mai 2020 einen Umgangsantrag, der mit Beschluss vom 01.10.2020 (58 F 785/20 UG) zurückgewiesen worden ist. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde am 21.12.2020 zurückgewiesen (6 UF 192/20).

Seitdem hat sich an der Sachlage und deren Beurteilung nichts geändert.

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