AG Gießen Einzelrichter, 2003-04-25, 6 IK 4/03

6 IK 4/03Gericht erster Instanz25.04.2003

Regest

Der Widerspruch entbehrt schon deshalb der Wirksamkeit, weil Vertretungsberechtigung der (nicht identifizierbaren) Unterzeichner nicht erkennbar war.

Gesamter Gesetzestext

AG Gießen Einzelrichter — 6 IK 4/03 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2003-04-25

Aktenzeichen: 6 IK 4/03

ECLI: ECLI:DE:AGGIESS:2003:0425.6IK4.03.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: 309 Abs. 1 InsO, 80 ZPO

Leitsatz

Der Widerspruch entbehrt schon deshalb der Wirksamkeit, weil Vertretungsberechtigung der (nicht identifizierbaren) Unterzeichner nicht erkennbar war.

Tenor

Die Einwendungen der Gläubiger

„…“

gegen den Schuldenbereinigungsplan vom 13.01.2003 werden durch eine gerichtliche Zustimmung ersetzt.

Gründe

Die Antragstellerin hat einen Antrag auf Ersetzung der Zustimmung der Einwendungen der o.g. Gläubiger gegen den Schuldenbereinigungsplan gestellt.

Die Voraussetzungen für die Zustimmungsersetzung gemäß § 309 Abs. 1 Insolvenzordnung (InsO) liegen vor. Dem Schuldenbereinigungsplan haben mehr als die Hälfte der Gläubiger nach Kopf- und Summenzahl zugestimmt. Wirksam widersprochen haben nur 4 von 9 Gläubigern; den widersprechenden Gläubigern stehen auch weniger als die Hälfte der Forderungen zu (177.857,17 € von insgesamt 2.070.190,70 €). Soweit ein zusätzlicher Widerspruch eines weiteren Gläubigers vorliegt, ist dieser unwirksam und damit unbeachtlich. Zwar kann der Widerspruch zwischenzeitlich der Gläubigerin „…“. zugeordnet werden; dies war zum Zeitpunkt des Eingangs bei Gericht nicht möglich, da der widersprechende Gläubiger nicht angegeben war („Zentrales Geschäftsfeld“). Der Widerspruch entbehrt jedoch schon deshalb der Wirksamkeit, weil die Vertretungsberechtigung der (nicht identifizierbaren) Unterzeichner nicht erkennbar war und eine derartige Berechtigung oder Bevollmächtigung (§§ 4 InsO, 80 ZPO) -entgegen dem gerichtlichen Hinweis bei Übersendung des Schuldenbereinigungsplans- innerhalb der Frist nicht dargelegt wurde.

Gründe, die einer Zustimmungsersetzung entgegenstehen würden, sind von den widersprechenden Gläubigern nicht vorgebracht worden.

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