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4 O 307/20•LG Limburg 4. Zivilkammer, 2021-09-14, 4 O 307/20
4 O 307/20Kantonsgericht / IV. Zivilkammer14.09.2021
Entscheidungsdatum: 2021-09-14
Aktenzeichen: 4 O 307/20
ECLI: ECLI:DE:LGLIMBU:2021:0914.4O307.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 66 % und die Beklagten 34 % zu tragen.
Die Parteien streiten nach Teilklagerücknahme und übereinstimmender Erledigung im Übrigen um die Kosten.
Der Kläger machte zunächst folgende Hauptforderung geltend:
| Reparaturkosten netto fiktiv | 6.797,07 € |
|---|---|
| Kosten des Privatgutachtens | 971,64 € |
| Unfallkostenpauschale | 25,00 € |
| Summe | 7.793,71 € |
Mit Schriftsatz vom 16.10.2020 dann:
| Reparaturkosten konkret | 1.609,61 € |
|---|---|
| Kosten des Privatgutachtens | 971,64 € |
| Unfallkostenpauschale | 25,00 € |
| Mietwagen | 301,60 € |
| Nutzungsausfall | 390,00 € |
| Antrag Ziffer 2 Zahlung an Versicherung | 6.512,32 € |
| 9.810,17 € |
Sodann erklärte er die Rücknahme der Klage im Hinblick auf Antrag Ziffer 2 (Zahlung an Versicherung, 6.512,32 €).
Im Übrigen haben die Parteien den Rechtsstreit für erledigt erklärt, nachdem die übrigen Forderungen reguliert worden. Die Beklagten haben insoweit die Kostenübernahme erklärt.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92, 91a, 269 ZPO.
Hinsichtlich des Antrag Ziffer 2 hat der Kläger die Kosten zu tragen, § 269 ZPO.
Hinsichtlich des Rest die Beklagten aufgrund der Kostenübernahmeerklärung.
Eine Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist entbehrlich.
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