AG Frankfurt Einzelrichter, 2005-03-04, 32 C 2612/04-18

32 C 2612/04-18Gericht erster Instanz04.03.2005

Gesamter Gesetzestext

AG Frankfurt Einzelrichter — 32 C 2612/04-18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-03-04

Aktenzeichen: 32 C 2612/04-18

ECLI: ECLI:DE:AGFFM:2005:0304.32C2612.04.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 750,-- nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5.11.2004 sowie € 26,-- vorgerichtliche Kosten zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin verlangt Schmerzensgeld wegen einer Verletzung, die sie sich in den Räumlichkeiten einer von der Beklagten betriebenen Gaststätte zuzog.

Die Beklagte betreibt in Frankfurt am Main das Restaurant „…“

In der Zeit vom 3.1. bis zum 6.1.2004 befand sich die Beklagte wegen einer Schädel- und Brustwirbelprellung in stationärer Behandlung im Bürgerhospital in Frankfurt; in der Folgezeit (bis zum 16.1.2004) war sie krankgeschrieben und musste sich zwecks Entlastung der Brustwirbelsäule an Krücken fortbewegen.

Die Klägerin behauptet, sie habe am 3.1.2004 gegen 17:50 Uhr in Begleitung der Zeugin … das Restaurant „…“ aufgesucht. Sie habe zur Toilette gehen wollen und sei in den Sanitärräumen, die schlecht beleuchtet gewesen seien, auf einer dort befindlichen Wasserlache ausgerutscht und habe sich dabei an Kopf, Rücken und rechtem Oberschenkel verletzt.

Die Klägerin beantragt,

1.) die Beklagte zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens jedoch € 750, nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank seit Rechtshängigkeit (5.11.2004) zu zahlen,

2.) die Beklagte zu verurteilen, an sie 20,00 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank seit Rechtshängigkeit (5.11.2004) sowie weitere € 26, 00 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, sie sei ihren Verkehrssicherungspflichten nachgekommen. Dazu behauptet sie, die Toilettenräume entsprächen den behördlichen Vorschriften, seien ausreichend beleuchtet und mit ausreichend rutschfesten Fliesen ausgestattet. Zudem seien am 3.1.2004 in ihrem Restaurant keine Umsätze zu verzeichnen gewesen.

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 7.1.2005 durch Vernehmung der Zeugin … Für das Ergebnis wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung am 22.2.2005

Entscheidungsgründe

Die Klage ist bis auf einen Teil der Nebenforderungen begründet.

Der geltend gemachte Anspruch auf Schmerzensgeld ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 253 Abs. 2 BGB.

Zwischen den Parteien bestand ein vertragliches Schuldverhältnis in Form, eines Bewirtungsvertrages, da die Klägerin und ihre Begleiterinnen im Restaurant der Beklagten bereits ihre Bestellungen aufgegeben hatten, bevor sich die Klägerin zur Toilette begab. Dies ergibt sich aus den Angaben der Klägerin und der Aussage der Zeugin … ; im übrigen hat die Beklagte ihren Vortrag, am 3.1.2004 seien gar keine Umsätze gemacht worden, auch nicht aufrecht erhalten.

Aus diesem Schuldverhältnis erwuchs der Beklagten die Nebenpflicht, für eine solche Gestaltung ihrer Räumlichkeiten zu sorgen, dass dort keine Verletzungsgefahr für die Gäste des Restaurants bestand.

Diese Nebenpflicht hat die Beklagte verletzt, indem sie es versäumte, eine Wasserlache auf dem Toilettenboden zu entfernen, so dass die Klägerin auf dieser Wasserlache ausrutschte.

Dies steht aufgrund der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest.

Denn aus den glaubhaften Angaben der Zeugin … ergibt sich, dass die Klägerin am 3.1.2004 gemeinsam mit ihr und weiteren Kolleginnen das Restaurant aufsuchte und dass die Klägerin sich dort nach Aufgabe der Bestellung zunächst allein zur Toilette begab. Weiter hat die Zeugin … ausgesagt, sie habe die Klägerin in den Sanitärräumen auf dem Boden liegend und weinend vorgefunden. Der Boden sei nass gewesen; dort habe sich eine Wasserlache befunden.

Diese Aussage ist glaubhaft. Die Zeugin hat keinen Belastungseifer zu Lasten der Beklagten erkennen lassen. Sie hat weder die Verletzungen der Klägerin als besonders dramatisch geschildert (nach ihrer Erinnerung hat die Klägerin nach dem Unfall noch im Restaurant gegessen), noch hat sie den Zustand der Sanitärräume als besonders gefahrenträchtig dargestellt. Soweit die Aussage der Zeugin und die Angaben der persönlich angehörten Klägerin in Einzelheiten divergieren, spricht dies nicht gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin, sondern dafür, dass sie den Sachverhalt ohne Absprache mit der Klägerin aus eigener Erinnerung geschildert hat.

Die Schadensersatzpflicht der Beklagten ist nicht gem. § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB wegen fehlenden Verschuldens ausgeschlossen. Die Darlegungs- und Beweislast liegt insofern bei der Beklagten. Zwar mag es sein, dass die Beklagte sämtliche behördlichen Anforderungen an die Gestaltung ihrer Sanitärräume erfüllt hat. Sie hat aber nicht ausreichend konkret dargelegt, dass sie auch bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt keine Möglichkeit gehabt hätte, die Wasserlache rechtzeitig zu entdecken und zu entfernen, um eine Verletzung der Klägerin zu verhindern. Insofern ist der Vortrag, die Toiletten würden zwei- bis dreimal täglich kontrolliert, nicht ausreichend, da er nicht erkennen lässt, zu welchen Uhrzeiten dies geschieht, ob dies auch am 3.1.2004 der Fall war und wie es dennoch zu einer Wasserlache (nicht lediglich einem feuchten Fleck) kommen konnte.

Ein Schmerzensgeld von € 750,-- erscheint in Anbetracht eines dreitägigen Krankenhausaufenthaltes und einer sich daran anschließenden Krankschreibung für weitere 10 Tage angemessen, aber auch ausreichend.

Daneben hat die Klägerin Anspruch auf Ersatz der Kosten für ärztliche Atteste und eine Gewerberegisterauskunft in Höhe von € 26,00, da es sich dabei um die Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung handelt.

Dagegen sind weitere € 20,-- vorgerichtliche Kosten nicht geschuldet, da nicht ersichtlich ist, wofür sie zusätzlich angefallen sein sollen.

Die Nebenentscheidungen über Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit ergeben sich aus §§ 92 Abs. 2, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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