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6 W 8/22•OLG Frankfurt 6. Zivilsenat, 2022-04-04, 6 W 8/22
6 W 8/22Obergericht / Civil Chamber 604.04.2022
Der Verkehr erwartet von einer „Presseschau" eine Zusammenstellung von Berichten von unabhängigen Presseorganen, nicht eine eigene Pressemitteilung eines Mitbewerbers selbst. Diese Unterscheidung ist für den Verkehr auch erheblich, weil er der Berichterstattung der Presse, der eigene Sorgfaltspflichten obliegen, größeres Vertrauen entgegenbringt als der Äußerung eines Mitbewerbers. Verfahrensgang vorgehend LG Frankfurt am Main, 3. Januar 2022, 2-3 O 487/21, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2022-04-04
Aktenzeichen: 6 W 8/22
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2022:0404.6W8.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Der Verkehr erwartet von einer „Presseschau" eine Zusammenstellung von Berichten von unabhängigen Presseorganen, nicht eine eigene Pressemitteilung eines Mitbewerbers selbst. Diese Unterscheidung ist für den Verkehr auch erheblich, weil er der Berichterstattung der Presse, der eigene Sorgfaltspflichten obliegen, größeres Vertrauen entgegenbringt als der Äußerung eines Mitbewerbers.
Verfahrensgang
vorgehend LG Frankfurt am Main, 3. Januar 2022, 2-3 O 487/21, Beschluss
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 3.1.2022 abgeändert.
Dem Antragsgegner wird - bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ersatzordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - untersagt,
auf der eigenen Webseite unter dem Schlagwort „Presseschau“ den Eindruck zu erwecken, ein vom Antragsgegner unabhängiges Presseorgan habe „schwere Vorwürfe“ gegen die Antragstellerin erhoben,
wenn dies geschieht, wie am 29.11.2021 unter der URL www.(y...).de, wie nachfolgend wiedergegeben:
Der Antragsgegner hat die Kosten des Eilverfahrens zu tragen.
Der Gebührenstreitwert wird auf 20.000 € festgesetzt.
I.
Die Antragstellerin betreibt unter www.(x).de eine Plattform, auf der sie Therapien mit medizinischen Cannabis (THC-haltig) oder reinem Cannabidiol (CBD) durch Fachärzte anbietet. Der Antragsgegner ist ein im Jahr 1997 gegründeter Verein, der die Interessen von Patienten vertritt, die von Cannabis-Therapien profitieren. Zu den Mitgliedern des Antragsgegners gehören neben Patienten unter anderem Ärzte, Apotheker und Juristen. Einzelvertretungsberechtigtes Mitglied eines Vorstandes ist unter anderem A.
Der Antragsgegner hatte auf seiner Webseite am 29.10.2021 unter der Überschrift „Presseschau: Schwere Vorwürfe gegen Cannabisärzte-Startup X (…)“ eine Pressemitteilung veröffentlicht, die auch auf der von einem Tochterunternehmen der Nachrichtenagentur B betriebenen Internetseite www.(...).de veröffentlicht wurde. Nachdem Herrn A durch einstweilige Verfügung die Veröffentlichung der Pressemitteilung untersagt wurde, entfernte der Antragsgegner den Text der Pressemitteilung, beließ die Überschrift jedoch auf der Internetseite.
Das Landgericht hat den Verfügungsantrag mit der Begründung zurückgewiesen, es fehle an einem Verfügungsgrund. Die Antragstellerin hätte schon nach der Veröffentlichung am 29.10.2021 gegen den Antragsgegner vorgehen können, da es keinen qualitativen Unterschied zwischen der Überschrift im Kontext des ursprünglichen Beitrags und der hier isoliert angegriffenen Überschrift gebe.
Der hiergegen eingelegten sofortigen Beschwerde hat das Landgericht nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache Erfolg.
Das Gericht kann daher ein Verbot auch auf Anspruchsgrundlagen stützen, die der Kläger gar nicht vorgetragen hat (OLG Köln WRP 2013, 95). Das gilt auch für das Berufungsgericht, unabhängig davon, wie das Landgericht das Verbot begründet hat (OLG Frankfurt am Main WRP 2015, 755, 756). Im Hinblick auf die Dispositionsmaxime darf das Gericht aber ein Verbot nur auf solche Beanstandungen stützen, die der Kläger vorgetragen hat (BGH GRUR 2018, 431 Rn 16 - Tiegelgröße; OLG Frankfurt am Main WRP 2014, 1482).
Die Antragstellerin hat hier neben einer Irreführung in zweiter Instanz ihren Verfügungsantrag nunmehr (auch) darauf gestützt, es könne ein Verstoß gegen § 4 Nr. 1 oder § 4 Nr. 2 UWG vorliegen, was unter dem Aspekt des Streitgegenstandes zulässig ist.
Der Vorwurf der Antragstellerin geht dahin, der Antragsgegner habe den Eindruck erweckt, die „schweren Vorwürfe“ gegen die Antragstellerin seien von einem vom Antragsgegner unabhängigen Pressemedium erhoben worden, während sie tatsächlich von dem Antragsgegner - einem Mitbewerber - stammten. Dies ergebe sich daraus, dass unter der Überschrift „Presseschau“ der Verkehr Berichte von Presseorganen erwarte und nicht eine eigene Pressemitteilung des Antragsgegners.
Diese Verkehrsauffassung teilt der Senat. Der Verkehr erwartet in einer „Presseschau“ eine Zusammenstellung von Berichten von Presseorganen, nicht hingegen solche des Antragsgegners selbst. Diese Unterscheidung ist für den Verkehr auch erheblich, bringt er doch Presseberichterstattungen auch aufgrund der der Presse obliegenden Sorgfaltspflicht ein größeres Vertrauen entgegen als der Äußerung eines Mitbewerbers, die mutmaßlich (auch) von eigenen geschäftlichen Interessen geprägt ist. Dem steht auch nicht entgegen, dass hinter der Überschrift der Hinweis „(…)“ enthalten ist. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist dem Verkehr, dem auch die Mitglieder des Senats angehören, nicht bekannt, dass auf der Internetseite „(…)“ nur Pressemitteilungen veröffentlicht werden und keine unabhängige Berichterstattung. Durch die Einreihung in die Reihe anderer Quellen wie „C“, „D-Zeitung“ „E“ etc. nimmt der Verkehr vielmehr an, auch der Beitrag „Schwere Vorwürfe gegen Cannabisärzte-Startup“ stamme aus einer solchen Quelle und nicht vom Antragsgegner.
Dem steht auch nicht entgegen, dass die vollständige Internetseite jenseits des von der Antragstellerin zum Antragsgegenstand gemachten Ausschnitts die Überschrift „Y-Mitteilungen vom 30. Oktober 2021“ trug (Bl. 130 d.A.). Angesicht des mehrfachen Hinweises auf „Presseschau“ hat der Verkehr keine Veranlassung zu der Annahme, es handele sich hier nicht um Fremd-, sondern Eigenberichte.
Insbesondere hätte die Antragstellerin ihr Rechtsschutzziel nicht bereits auf Grundlage der Fassung der Internetseite am 29.10.2021 erreichen können. Der - wie oben dargestellt - durch die Überschrift erweckte Eindruck (Eigen-, statt Fremdbericht) ist nicht bereits zum damaligen Zeitpunkt erweckt worden, so dass die Antragstellerin zum damaligen Zeitpunkt keine einstweilige Verfügung hätte erwirken können. Unstreitig war zum damaligen Zeitpunkt - wie auch jetzt noch bei den anderen Artikeln - die Überschrift nicht in Alleinstellung vorhanden, sondern unter der Überschrift folgte jeweils der entsprechende Artikel. Aus dem Text zur streitgegenständlichen Überschrift wurde jedoch für den Verkehr unmittelbar erkennbar, dass es sich um eine Pressemitteilung und nicht um einen - unabhängigen - Presseartikel handelt. Der Text leitete ein mit der Formulierung „Der Vorstand der Y e.V. (Y) erhebt schwere Vorwürfe gegen die X [...]“. Dies lässt daher gar nicht erst den Eindruck entstehen, es handele sich um eine unabhängige Medienberichterstattung. Auf Grundlage der damaligen Veröffentlichung hätte der Antragsteller daher eine einstweilige Verfügung mit dem hier begehrten Inhalt nicht erwirken können.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO.
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