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16 O 28/21•LG Darmstadt 16. Zivilkammer, 2021-09-15, 16 O 28/21
16 O 28/21Kantonsgericht15.09.2021
Entscheidungsdatum: 2021-09-15
Aktenzeichen: 16 O 28/21
ECLI: ECLI:DE:LGDARMS:2021:0915.16O28.21.00
Dokumenttyp: Versäumnisurteil
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern; zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr
Für das Produkt „[…]“ (43 % Vol.), mit der Angabe „bekömmlich“ zu werben;
Mit der Wiedergabe von Testurteilen und/oder Auszeichnungen zu werben, ohne die Fundstelle der Veröffentlichung des Tests bzw. der Auszeichnung leicht und eindeutig lesbar wiederzugeben, jeweils sofern dies geschieht wie aus Anlage K 3 ersichtlich.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 238,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.08.2021 zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Gegenstandswert des Rechtsstreits wird auf 3.000,00 € festgesetzt.
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