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24 Ca 7293/21•ArbG Frankfurt 24 Ca 7293/21. Fachkammer, 2022-04-01, 24 Ca 7293/21
24 Ca 7293/21Arbeitsgericht01.04.2022
Eine vorübergehende Unmöglichkeit der Übermittlung aus technischnischen Gründen iSd § 46g Satz 3 ArbGG liegt nicht vor, wenn ein rechtsanwalt pauschal behauptet, er sei, obwohl rechtzeitig beantragt, nicht von der Zertifizierungsstelle freigeschaltet worden.
Entscheidungsdatum: 2022-04-01
Aktenzeichen: 24 Ca 7293/21
ECLI: ECLI:DE:ARBGFFM:2022:0401.24CA7293.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Eine vorübergehende Unmöglichkeit der Übermittlung aus technischnischen Gründen iSd § 46g Satz 3 ArbGG liegt nicht vor, wenn ein rechtsanwalt pauschal behauptet, er sei, obwohl rechtzeitig beantragt, nicht von der Zertifizierungsstelle freigeschaltet worden.
Der Einspruch der Klägerin gegen das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 21. Januar 2022 — 24 Ca 7293/21 — wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin hat auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.892,79 EUR festgesetzt.
Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. Die Statthaftigkeit der Berufung nach den gesetzlich gesondert geregelten Fällen bleibt hiervon unberührt.
Die Parteien streiten über Vergütung.
Mit Schriftsatz vom 12. November 2021 — bei Gericht eingegangen am 22. November 2021 — hat die Klägerin Klage auf Zahlung von Vergütung iHv. insgesamt 1.892,79 EUR brutto erhoben.
Dem Gütetermin am 21. Januar 2022 ist die Klägerin trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt ferngeblieben. Auf Antrag der Beklagten ist am Schluss der Sitzung ein klageabweisendes Versäumnisurteil verkündet worden, welches der Klägerin am 16. Februar 2022 zugestellt worden ist. Mit handschriftlich unterschriebenem und postalisch übersandtem Anwaltsschriftsatz vom 20. Februar 2022 — bei Gericht eingegangen am 22. Februar 2022 — hat die Klägerin Einspruch gegen das Versäumnisurteil eingelegt und mitgeteilt, der Einspruch erfolge nicht per beA, da der Unterzeichnende, obwohl rechtzeitig beantragt, bis heute nicht von der Zertifizierungsstelle freigeschaltet worden sei.
Mit Schreiben vom 1. März 2022 (81. 18 d.A.) hat die Kammer den Parteien mitgeteilt, dass der nicht als elektronisches Dokument eingereichte Einspruch der Klägerin gegen das Versäumnisurteil am 22. Februar 2022 bei Gericht eingegangen und dem Vorsitzenden am 24. Februar 2022 vorgelegt worden ist, demgemäß binnen der einwöchigen Einspruchsfrist gemäß § 59 Satz 1 ArbGG kein formgerechter Einspruch durch Schriftsatz gemäß § 46g Satz 1 ArbGG erfolgt sei und die Voraussetzungen des § 46g Satz 3 und 4 ArbGG u.a. mit Blick auf die Gesetzesbegründung hier nicht vorliegen dürften. Es bestünden insbesondere erhebliche Bedenken im Hinblick auf eine „vorübergehende Unmöglichkeit'. Vor diesem Hintergrund sei beabsichtigt, den Einspruch durch Urteil durch den Vorsitzenden allein ohne mündliche Verhandlung gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 4a, Abs. 2 Satz 1 ArbGG als unzulässig zu verwerfen. Die Parteien haben diesbezüglich rechtliches Gehör mit Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.
In Ergänzung des Sach- und Streitstandes, der Beweisanträge sowie der weiteren Rechtsausführungen der Parteien wird Bezug genommen auf ihr weiteres schriftsätzliches Vorbringen sowie die zu den Akten gereichten Anlagen und das Sitzungsprotokoll, soweit dies noch nicht ausdrücklich erfolgt ist.
Der Einspruch der Klägerin vom 20. Februar 2022 gegen Versäumnisurteil vom 21. Januar 2022 war nach Gewährung rechtlichen Gehörs als unzulässig zu verwerfen, da er innerhalb der einwöchigen Einspruchsfrist gemäß § 59 Satz 1 ArbGG seit Zustellung des Versäumnisurteils nicht in der gesetzlichen Form eingelegt worden ist (§ 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG iVm. § 341 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Die Klägerin hat ihren Einspruch nicht in der gesetzlichen Form eingelegt.
Bestimmende Schriftsätze, Anträge und Erklärungen, die nicht als elektronisches Dokument eingereicht werden, sind unwirksam. Die Einreichung ist eine Frage der Zulässigkeit und daher von Amts wegen zu beachten. Der Gegner kann auf die Einhaltung weder verzichten noch sich rügelos einlassen (BT-Drs. 17/12634, 27 zu § 130d ZPO; BeckOK ArbR/Hamacher, 63. Ed. 1.3.2022, ArbGG § 46g Rn. 4, mwN.).
II. Die Kostentragungspflicht der Klägerin hinsichtlich der weiteren Kosten des Rechtsstreits findet ihre rechtliche Grundlage in § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG iVm. § 97 ZPO analog. Der gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzende Wert des Streitgegenstandes entspricht der Summe der Klageforderungen. Der Ausspruch über die Statthaftigkeit der Berufung beruht auf § 64 Abs. 2 lit. b) ArbGG. Gründe, die Berufung gemäß § 64 Abs. 3 ArbGG gesondert zuzulassen, liegen nicht vor.
III. Die Entscheidung erging gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 4a, Abs. 2 Satz 1 ArbGG durch den Vorsitzenden allein ohne mündliche Verhandlung. Die Verkündung des Urteils wird durch seine Zustellung ersetzt (§ 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG iVm. § 310 Abs. 3 Satz 2 ZPO).
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