LG Gießen 6. Kammer für Handelssachen, 2004-06-22, 6 T 12/04

6 T 12/04Kantonsgericht22.06.2004

Gesamter Gesetzestext

LG Gießen 6. Kammer für Handelssachen — 6 T 12/04 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2004-06-22

Aktenzeichen: 6 T 12/04

ECLI: ECLI:DE:LGGIESS:2004:0622.6T12.04.00

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts Gießen vom 14.4.2004 wird aufgehoben.

Das Amtsgericht wird angewiesen, den Eintragungsantrag gemäß der Anmeldung vom 19.12.2003 nicht aus den Gründen des Beschluss vom 14.4.2004 zurückzuweisen.

Beschwerdewert: 1.500.000,-- Euro

Gründe

Am 9.12.2003 schlossen die … mit Sitz in … und die … mit Sitz in … zu URNr. … des Notars … einen Verschmelzungsvertrag. Bei der übertragenden Gesellschaft handelt es sich zu 100 Prozent um eine Tochtergesellschaft der übernehmenden Gesellschaft.

Mit zwei, jeweils vom 4.12.2003 datierenden Schreiben wurden Entwürfe des Verschmelzungsvertrages dem Betriebsrat der … und dem Konzernbetriebsrat der … zugeleitet. In beiden Schreiben heißt es:

„Wir bitten Sie, den Erhalt dieses Schreibens und des Entwurfs des Verschmelzungsvertrages sowie den Verzicht des Konzernbetriebsrats auf die Einhaltung der Monatsfrist gemäß § 5 Abs. 3, § 17 Abs. 1 UmwG durch Gegenzeichnung der nachstehenden Empfangsbestätigung/Verzichtserklärung zu quittieren.

Sowohl der Betriebsrat als auch der Konzernbetriebsrat verzichteten mit Erklärungen vom 4.12./5.12.2003 auf die Einhaltung der Monatsfrist für die Zuleitung gemäß § 5 Abs. 3 UmwG.

Zusammen mit weiteren für die Eintragung einer Umwandlung erforderlichen Unterlagen, die für das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht von Bedeutung sind, reichten die Geschäftsführer eine Anmeldung zur Eintragung zum Handelsregister vom 9.12.2003 am 1.3.2004 bei dem Amtsgericht ein.

Mit einer Verfügung vom 30.3.2004 wies das Amtsgericht darauf hin, dass der Eintragung als Hindernis entgegenstehe, dass die Frist gem. § 5 Abs. 3 Umwandlungsgesetz nicht eingehalten sei. Der Mangel könne geheilt werden, indem die Beschlüsse der beteiligten Rechtsträger über die Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag neu gefasst und angemeldet würden, da die Frist des § 17 Abs. 2 UmwG hinsichtlich des Bilanzstichtages noch nicht abgelaufen sei.

Nach einer Stellungnahme des Notars, der ausführte, dass nach h.M. der Betriebsrat auf die Einhaltung der Zuleitungsfrist gem. § 5 Abs. 3 UmwG verzichten können, wies das Amtsgericht den Antrag auf Eintragung gemäß der Anmeldung vom 9.12.2003 (U.R 181/2003 des Notars …) zurück. Das Amtsgericht vertritt die Auffassung, dass ein Verzicht auf die Einhaltung der Monatsfrist gemäß § 5 Abs. 3 UmwG nicht möglich ist.

Mit der gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde wird mit der Auffassung, auf die Einhaltung der genannten Frist könne der Betriebsrat verzichten, weiterhin die Eintragung angestrebt.

Die Beschwerde ist zulässig (§§ 19, 20 FGG).

In der Sache hat das Rechtsmittel auch Erfolg.

Die Kammer teilt nicht die Auffassung des Amtsgerichts, dass es sich bei § 5 Abs. 3 UmwG um eine zwingende Vorschrift handelt und der Betriebsart nicht auf die Einhaltung der dortigen Monatsfrist verzichten kann.

Die Kammer folgt insoweit der gemäß veröffentlichten Stellungnahmen in Literatur und Rechtsprechung einhellig vertretenen Auffassung (Kallmeyer Umwandlungsgesetz, 2. Aufl., § 5, Rz. 76; Lutter, Umwandlungsgesetz, 2. Aufl., § 5, Rz. 87 b; Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, § 5 Rz. 266; Münchener Handbuch zum Gesellschaftsrechts Band 3, 2. Aufl. (Mayer), § 73, Rz. 154; Sagasser-Bula-Brünger, Umwandlungen, 2. Aufl., Seite 153, Rz. 70; Kinzelmann, GmbHR 2000, 622; Stohlmeyer BB 1999, 1394; Melchior, GmbHR 1996, 833; Müller, DB 1997, 713; Deutsches Notarinstitut, Gutachten zum Umwandlungsrecht 1996/97, S. 68; DNotl-Report 2002, 51; OLG Naumburg 7 Wx 6/02, GmbHR 2003, 1433; LG Stuttgart, GmbHR 2000,622).

Zwar könnte die Formulierung des Gesetzeswortlautes dafür sprechen, dass die Zuleitungsfrist nicht zur Disposition der Parteien steht (Melchior, a.a.O., S. 836). Gegen eine solche Auslegungen sprechen aber der Schutzzweck und die systematische Stellung der Norm. Schutzadressat der Regelung ist der Betriebsrat. Er soll in die Lage versetzt werden, durch die rechtzeitige Information seien Prüfungsaufgaben im Hinblick auf das Interesse der von ihm vertretenen Arbeitnehmern nachzukommen (Deutsches Notarinstitut, a.a.O. ; DNotl-Report, a.a.O.; Widmann-Mayer, a.a.O.; Kinzelmann, a.a.O). Dieser Zweck wird nicht dadurch beeinträchtigt, dass ein Betriebsrat im Einzelfall zu dem Ergebnis gelangt, nur eine kürzere Frist zu benötigen und die vom Gesetz vorgegebene Frist nicht ausschöpfen zu müssen (Kinzelmann, a.a.O.; DNotl-Report, a.a.O., Müller, a.a.O.).

Ferner kann nicht um berücksichtigt bleiben, dass das Gesetz das Informationsrecht, das seiner Natur nach an sich ein arbeitsrechtliches ist, gesellschaftsrechtlich abgesichert hat. Dies spricht dafür, auch eine Verletzung dieses Informationsrechtes nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen. Nach diesen Grundsätzen ist ein Verstoß gegen Informationsrechte durch einen nachträglichen Verzicht heilbar ( LG Stuttgart a.a.O.; Deutsches Notarinstitut, a.a.O.). Im übrigen sind auch dispositive Normen dem Umwandlungsgesetz nicht fremd (Melchior, a.a.O., S. 837), was das Amtsgericht selbst auch zutreffend ausführt.

Abweichend von der Meinung des Amtsgerichts neigt die Kammer dazu, keinen Widerspruch darin zu sehen, dass teilweise die Auffassung vertreten wird, auf die Einhaltung der Monatsfrist könne verzichtet werden, nicht jedoch auf die Zuleitung des Vertrages (z.B. Kallmeyer, a.a.O.; Lutter, a.a.O.). Denn nur die Zuleitung des Verschmelzungsvertrages an sich versetzt den Betriebsrat in die Lage, seiner Prüfungsaufgabe nachzukommen. Eine andere Frage ist es aber, ob er die ihm vom Gesetz zur Prüfung eingeräumte Zeit benötigt oder mit einer kürzeren Zeit auskommt (OLG Naumburg, a.a.O.). Im übrigen bedarf die Frage, ob der von dem Amtsgericht gesehene Widerspruch besteht, hier keiner endgültigen Beurteilung, weil vorliegend Folgen einer unterbliebenen Zuleitung nicht zu beurteilen sind.

Die Zuleitung des Verschmelzungsvertrages ist auch gegenüber dem Registergericht nachgewiesen (§ 17 Abs. 1 UmwG). Die beteiligten Betriebsräte haben mit schriftlichen Erklärungen vom 4.12./5.12.2003, die dem Eintragungsantrag beigefügt sind, auf die Einhaltung der Monatsfrist für die Zuleitung gemäß § 5 Abs. 3 UmwG verzichtet. § 17 Abs. 1 UmwG besagt zwar, dass ein Nachweis über die rechtzeitige Zuleitung zu erbringen ist. Wenn man die Möglichkeit eines Verzichtes auf die Einhaltung der Zuleitungsfrist bejaht, hat dies aber notwendig zu Folge, das dann nicht die rechtzeitige Zuleitung, sondern der Verzicht nachzuweisen ist.

Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf §§ 29, 30 Abs. 2 KostO.

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