LG Gießen 7. Zivilkammer, 2003-05-16, 7 T 219/03

7 T 219/03Kantonsgericht16.05.2003

Gesamter Gesetzestext

LG Gießen 7. Zivilkammer — 7 T 219/03 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2003-05-16

Aktenzeichen: 7 T 219/03

ECLI: ECLI:DE:LGGIESS:2003:0516.7T219.03.00

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Beschwerdeführerin zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 1.866.345,49 Euro

Gründe

Zu den von der Schuldnerin angegebenen Gläubigern gehört auch die Beschwerdeführerin. Das Amtsgericht forderte die angegebenen Gläubiger zur Stellungnahme zu dem von der Schuldnerin vorgelegten Schuldenbereinigungsplan auf. Der Beschwerdeführerin wurde die Aufforderung am 20.2.2003 zugestellt. Auf dem von dem Amtsgericht für eine Zustimmung oder Ablehnung verwendeten Vordruck gingen neben 4 ablehnenden Stellungnahmen von Gläubigern am 25.2.2003 eine ablehnende Stellungnahme vom 20.2.03 ein, die zwei Unterschriften und den Stempel „…" trug eine. Diese Stellungnahme konnte damals nicht zugeordnet werden. Aus einem Aktenvermerk vom 26.2.2003 ergibt sich, dass auch eine Telefonnummer des Absenders nicht zu ermitteln war. Mit einer Verfügung vom 17.3.2003, gemäß der das Amtsgericht der Schuldnerin im Hinblick aus Ausführungen widersprechender Gläubiger Gelegenheit zur Abänderung des Schuldenbereinigungsplanes gab, wies es auch auf den mangels Zuordenbarkeit nicht berücksichtigten Widerspruch hin. Diese Verfügung erhielten auch die Gläubiger. Daraufhin teilte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 27.3.2003 mit, dass sie dem Schuldenbereinigungsplan nicht zustimme und verwies auf das nicht zuordnende Schreiben vom 20.2.2003.

Mit Beschluss vom 25.4.2003 ersetzte das Amtsgericht die Zustimmung von vier anderen Gläubigern und wies darauf hin, dass durch die Beschwerdeführerin binnen der Frist gemäß § 307 InsO nicht wirksam widersprochen habe.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde.

Gemäß § 309 Abs. 2 S. 2 InsO steht der Beschwerdeführerin an sich kein Beschwerderecht zu. Ein Recht zur sofortigen Beschwerde haben nur Gläubiger, deren Zustimmung ersetzt wurde. Ausweislich des angefochtenen Beschlusses ist eine Ersetzung der Zustimmung der Beschwerdeführerin gerade nicht erfolgt. Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen auch nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in dem die InsO die sofortige Beschwerde vorsieht (§ 6 Abs. 1 InsO).

Es könnte allerdings erwogen werden, den angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts dahingehend zu verstehen, dass trotz der an sich entgegenstehenden Begründung, in der Sache die Zustimmung der Beschwerdeführerin ersetzt worden ist, nachdem jedenfalls zu diesem Zeitpunkt aufgrund des Schreibens vom 24.4.2003 klargestellt war, dass der nicht zuzuordnende Widerspruch von der Beschwerdeführerin stammt.

Darauf kommt es allerdings im Ergebnis nicht an. Zutreffend führt das Amtsgericht auch aus, dass von der Beschwerdeführerin binnen der Frist gemäß § 307 Abs. 1 InsO kein wirksamer Widerspruch eingelegt worden ist. Der Absender des Schreibens vom 20.2.2003, das den Stempel einer offenbar internen Abteilung der Beschwerdeführerin enthält, aber keinen Hinweis auf ihrer eigentliche Bezeichnung konnte durch das Amtsgericht auch unter Zuhilfenahme des Telefonbuchs nicht identifiziert werden. Auch die beiden Unterschriften konnten nicht weiterhelfen. Trotz ausdrücklichen Hinweises in dem verwendeten Formular wurde nichts zur Stellung der Unterzeichner oder ihrer Vertretungsberechtigung oder Bevollmächtigung gesagt. Gemäß § 4 InsO, §§ 80 Abs. 1, 88 Abs. 2 ZPO müssen Vertreter eine schriftliche Vollmacht vorlegen. Auch darauf hatte das Amtsgericht hingewiesen. Innerhalb der bis zum 10.3.2003 laufenden Frist gemäß § 307 Abs. 1 INSO ging auch keine weitere Stellungnahme der Beschwerdeführerin ein.

Die spätere Genehmigung der Einlegung des Widerspruchs in der Beschwerdeschrift zeigt, dass die Unterzeichnerinnen des Schreibens vom 20.2.2003 damals nicht bevollmächtigt waren. Die Genehmigung durch zwei Prokuristinnen der Beschwerdeführerin führt nicht zu einer rückwirkenden Heilung des Mangels der Vertretung. Eine Genehmigung (§ 177 Abs. 1 BGB) wirkt zwar in der Regel zurück (§ 184 Abs. 1 BGB). Das gilt aber nicht bei Erklärungen, die innerhalb einer Frist abzugeben sind, wenn die Genehmigung nach Fristablauf erfolgt (BGH NJW 1973, 1789, BVerwG NJW 1999, 3357, Palandt, BGB, 62 Aufl., § 177, 178, Rz. 6), so auch hier. Andernfalls hinge der Bestand eines Schuldenbereinigungsplanes, dem die Wirkung eines Vergleichs im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zukommt (§ 308 Abs. 1 InsO) von der schwebenden Unwirksamkeit eines Widerspruchs ab.

Die Kostenentscheidung folgt aus dem Misserfolg des Rechtsmittels § 4 InsO, § 97

ZPO).

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