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29 C 1730/21 (81)•AG Frankfurt Abteilung 29. Einzelrichter, 2021-12-15, 29 C 1730/21 (81)
29 C 1730/21 (81)Gericht erster Instanz15.12.2021
Entscheidungsdatum: 2021-12-15
Aktenzeichen: 29 C 1730/21 (81)
ECLI: ECLI:DE:AGFFM:2021:1215.29C1730.21.81.00
Dokumenttyp: Urteil
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Parteien streiten über Ansprüche nach der Insolvenz von A und deren Tochtergesellschaften.
Die Klägerin buchte über den Reiseveranstalter B Reisen eine Pauschalreise für den Zeitraum vom 18.10.2019 bis 25.10.2019. Der Reisepreis betrug Euro 2.082,00 und wurde von der Klägerin in voller Höhe geleistet. Die Beklagte ist die im Sicherungsschein für Pauschalreisen gemäß § 651 r BGB genannten Versicherung des Reiseveranstalters. Die Reise wurde aufgrund der Insolvenz des Reiseveranstalters storniert. Gemäß dem Sicherungsschein für Pauschalreisen machte die Klägerin ihre Ansprüche auf Rückerstattung des Reispreises gegenüber der Abwicklungsgesellschaft C AG, die für die Beklagte tätig ist, geltend. Die Beklagte leistete daraufhin unter Berufung auf den im Versicherungsvertrag vereinbarten Haftungshöchstbetrag von 110 Millionen Euro eine Zahlung in Höhe von Euro 549,23, was einer Quote von jeweils 26,38 % entspricht. Mit Rechtsanwaltsschreiben vom 13.04.2021 wurde die Beklagte vergeblich zur Zahlung des Differenzbetrages von Euro 1.532,77 aufgefordert.
Die Klägerin ist der Ansicht, die Begrenzung der Versicherungssumme auf 110 Millionen Euro sei nicht gerechtfertigt. § 651r Abs. 3 BGB a.F. müsse richtlinienkonform im Sinne der Pauschalreiserichtlinie ausgelegt werden, mit der Folge, dass die summenmäßige Begrenzung der Erstattungspflicht gegenüber dem Kunden entfallen müsse. Jedenfalls sei die Versicherungssumme aus zwei Geschäftsjahren maßgebend, da der Reiseveranstalter aufgrund der Insolvenz Reisen storniert habe, die in 2019 als auch in 2020 hätten stattfinden sollen. Schließlich meint die Klägerin, die Repartiierungskosten seien in der Versicherungssumme nicht zu berücksichtigen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei Euro 1.532,77 nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit sowie weiteren Euro 280,60 nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, die Versicherungssumme sei gemäß § 651r Abs. 3 BGB a.F. wirksam auf 110 Millionen Euro im Geschäftsjahr begrenzt worden. Auch hafte sie nur für ein Geschäftsjahr, da die Insolvenz im Geschäftsjahr 2018/2019 eingetreten sei. Schließlich habe sie in zulässiger Weise die für die Repartiierung gestrandeter Reisender erforderlichen Kosten in Abzug gebracht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
I. Die Klage ist zulässig. Das Amtsgericht Frankfurt am Main ist gemäß § 23 Nr. 1 GVG sachlich und gemäß §§ 12, 17 ZPO örtlich zuständig.
II. Die Klage ist unbegründet.
Entgegen der Ansicht der Klägerin ist vorliegend auch nicht die Haftungshöchstsumme für zwei Geschäftsjahre maßgeblich. Unerheblich ist, dass der Reiseveranstalter insolvenzbedingt auch Reisen storniert hat, die erst in 2020 stattfinden sollten. Die Begrenzung bezieht sich immer auf das Geschäftsjahr des Absicherers, in dem die Insolvenz eingetreten ist (beck-online.GROSSKOMMENTAR, GesamtHrsg:Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann-Blankenburg, Stand 15.08.2021, § 651r, Rdnr. 82). Dass es nicht auf den Zeitpunkt der Reisestornierung, sondern den der Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstalters ankommt, ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 651r Abs. 1 BGB a.F (vgl. Urteil des AG Frankfurt am Main vom 24.11.2021 – 30 C 1849/21 (75)).
Schließlich kann die Klägerin auch nicht damit gehört werden, dass die Beklagte die Repartiierungskosten unzulässiger Weise in Rahmen der Haftungsquote berücksichtigt hat. Zwar verschafft § 651r Abs. 1 S. 2 i.V.m. Abs. 4 S. 1 BGB a. F. dem Reisenden einen direkten Anspruch auf Repartiierung gegen den Reiseveranstalter und den Kundengeldabsicherer, doch stellt der Kundengeldabsicherer die Rückbeförderung des Reisenden durch Zahlung an den Leistungsträger oder gegebenenfalls an den Reisenden, der die Rückreise selbst organisiert hat, sicher. Diese Zahlungsansprüche unterliegen der Haftungshöchstgrenze des § 651r Abs. 3 S. 3 BGB a.F. Der Wortlaut des § 651r Abs. 3 S. 2 u. 3 BGB a.F. mag insoweit missverständlich sein, doch ergibt sich aus den Gesetzgebungsmaterialien, dass es sich um die Nachfolgeregelung des § 651k BGB a. F. handelt, welche nach dem eindeutigen Wortlaut eine Haftungsbegrenzung des Kundengeldabsicherers für alle nach diesem Gesetz zu erstattenden Beträge vorsah. Die umfassende Geltung der Haftungsbeschränkung war insoweit eindeutig, als der Reisende nach altem Recht nur einen Erstattungsanspruch, keinen Rückbeförderungsanspruch hatte. Geändert wurde lediglich, dass der Reisende, anders als in der Vorgängerregelung des § 651k BGB, nicht mehr auf einen Kostenerstattungsanspruch verwiesen werden kann, sondern einen Anspruch auf Rückbeförderung gegen den Reiseveranstalter und den Kundengeldabsicherer hat. Anhaltspunkte dafür, dass mit dem Wechsel der Zuständigkeit für die Reiseorganisation auch eine Außerkraftsetzung der Befugnis zur Haftungsbeschränkung verbunden sein sollte, ergeben sich aus den Gesetzgebungsmaterialien nicht. Auf die überzeugenden Ausführungen von Prof. Dr. Harke in seinem Rechtsgutachten (Bl. 56ff. d.A.) wird verwiesen (vgl. Urteil des AG Frankfurt am Main vom 24.11.2021 – 30 C 1849/21 (75)).
Die Repartiierungskosten waren auch priorisiert von der Versicherungssumme in Abzug zu bringen. Dass die Rückbeförderung und Beherbergung gestrandeter Reisenden vorrangig ist, hat der Gesetzgeber gerade dadurch zum Ausdruck gebracht, dass der Erstattungsanspruch der Vorgängerregelung in einen Anspruch auf Rückbeförderung und Beherbergung umgewandelt wurde. Es ist im Übrigen offensichtlich, dass die Rückbeförderung und Beherbergung gestrandeter Reisenden eine höhere Dringlichkeit als die Rückerstattung des Reisepreises hat (vgl. Urteil des AG Frankfurt am Main vom 24.11.2021 – 30 C 1849/21 (75)).
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 11, 711, 709 ZPO.
IV. Der Streitwert wird gemäß §§ 43 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO auf Euro 1.532,77 festgesetzt.
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