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3 T 28/05•LG Kassel 3. Zivilkammer, 2005-04-06, 3 T 28/05
3 T 28/05Kantonsgericht / III. Zivilkammer06.04.2005
Entscheidungsdatum: 2005-04-06
Aktenzeichen: 3 T 28/05
ECLI: ECLI:DE:LGKASSE:2005:0406.3T28.05.00
Dokumenttyp: Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kassel vom 15.12.2004 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Nachdem die Antragstellerin unter dem 27.04.2004 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Antragsgegnerin beantragt hatte, bestellte das Amtsgericht mit Beschluss vom 20.07.2004, auf den Bezug genommen wird (Bl. 44 f d.A.), den Beschwerdeführer zum Sachverständigen und beauftragte ihn mit der Erstattung eines Gutachtens dazu, ob Tatsachen vorliegen, nach denen der Schluss auf Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung gerechtfertigt sei, eine die Verfahrenskosten deckende Masse vorhanden sei und vorläufige Anordnungen zur Sicherung der Masse erforderlich erschienen. Auf das von dem Beschwerdeführer sodann unter dem 11.08.2004 erstattete Gutachten wird Bezug genommen (Bl. 59 – 69 d.A.). Mit Kostenrechnung vom 15.10.2004 (Bl. 107 d.A.) machte der Beschwerdeführer seine Vergütungsansprüche in Höhe von insgesamt 670,36 € geltend, wobei er für die Erstellung des Gutachtens sechs Stunden in Ansatz brachte und seiner Berechnung einen Stundensatz in Höhe von 90,-- € zu Grunde legte. Die hierzu gehörte weitere Beteiligte äußerte sich unter dem 19.11.2004 (Bl. 116 d.A.) und regte die gerichtliche Festsetzung auf der Grundlage eines Stundensatzes von 65,-- € an. Dem entsprach das Amtsgericht mit Beschluss vom 15.12.2004 (Bl. 119 f d.A.) mit der Begründung, in entsprechender Anwendung von § 9 Abs. 2 JVEG sei ein Stundensatz von 65,-- € gerechtfertigt. Dagegen wendet sich die Beschwerde vom 17.01.2005 (Bl. 125 – 127 d.A.), mit welcher sich der Beschwerdeführer gegen eine entsprechende Anwendung von § 9 Abs. 2 JVEG wendet und seinen Vergütungsanspruch in geltend gemachter Höhe weiter verfolgt.
Das gem. § 4 Abs. 3 JVEG statthafte Rechtsmittel ist insgesamt zulässig, obwohl der Wert des Beschwerdegegenstandes den Betrag von 200,-- € nicht übersteigt; denn in der angefochtenen Entscheidung ist die Beschwerde ausdrücklich zugelassen worden. In der Sache hat das Rechtsmittel im Ergebnis jedoch keinen Erfolg; denn die angefochtene Entscheidung weicht nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers von der Gesetzeslage ab
Gem. § 8 Abs. 1 JVEG erhält der Sachverständige als Vergütung ein Honorar für seine Leistungen, Fahrtkostenersatz, Entschädigung für Aufwand sowie Ersatz für sonstige und für besondere Aufwendungen. Dabei richtet sich das Honorar für die Leistungen nach den §§ 9 – 11 JVEG. Danach ist im vorliegenden Fall allenfalls ein Stundensatz von 65,-- € gerechtfertigt.
Allerdings kann diese Festsetzung eines Stundensatzes von 65,-- € entgegen der in dem angefochtenen Beschluss vertretenen Auffassung nicht auf eine entsprechende Anwendung von § 9 Abs. 2 JVEG gestützt werden. Nach dieser Bestimmung beträgt im Fall des § 22 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 InsO das Honorar des Sachverständigen für jede Stunde 65,-- €. Diese Regelung befasst sich nach ihrem ausdrücklichen Wortlaut allein mit der Fallgestaltung, dass ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt ist und der vorläufige Insolvenzverwalter zusätzlich zu prüfen hat, ob das Vermögen des Schuldners die Kosten des Verfahrens decken wird. Nach ihrem eindeutigen Wortlaut kann diese Bestimmung hier schon deshalb nicht zur Anwendung gelangen, weil der Beschwerdeführer nicht zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestimmt ist. Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts kommt eine entsprechende Anwendung der Bestimmung nicht in Betracht. Erfasst die Regelung nach ihrem ausdrücklichen Wortlaut durch die Bezugnahme auf § 22 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 InsO allein die Tätigkeit des „starken“ Insolvenzverwalters, käme eine ausweitende Auslegung auf den „schwachen“ Insolvenzverwalter i.S.v. § 22 Abs. 2 InsO und die Tätigkeit des Sachverständigen, der nicht zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden ist, nur in Betracht, wenn sich der klare Wille des Gesetzgebers ermitteln ließe, diese Fälle mit zu erfassen. Hierfür sind Anhaltspunkte nicht ersichtlich (ebenso LG Aschaffenburg ZIP 2005, S. 226 ff., 227; LG Mönchengladbach ZIP 2005, S. 410 f.; Ley, „Die neue Vergütung des Sachverständigen im Insolvenzverfahren nach dem JVEG“ in ZIP 2004, S. 1391 ff., 1392).
Mithin richtet sich die Vergütung des Beschwerdeführers nach § 9 Abs. 1 JVEG. Da die in Rede stehende Tätigkeit des Beschwerdeführers keine der in § 9 Abs. 1 S. 1 i.V.m. der Anlage 1 JVEG genannten Honorargruppen zugeordnet werden kann, erfolgt die Festsetzung der Vergütung auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 S. 3 JVEG. Danach ist die Leistung, die auf einem Sachgebiet erbracht wird, das in keiner Honorargruppe genannt wird, unter Berücksichtigung der allgemein für Leistungen dieser Art außergerichtlich und außerbehördlich vereinbarten Stundensätze einer Honorargruppe nach billigem Ermessen zuzuordnen. Die Kammer verkennt nicht, dass die Zuordnung mangels außergerichtlich oder außerbehördlich vereinbarter Stundensätze für die dem Beschwerdeführer übertragenen Leistungen erschwert wird, jedoch kann angesichts des vorliegenden Gutachtens die von dem Beschwerdeführer erbrachte Leistung anhand des in Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG aufgenommenen Katalogs zugeordnet werden (im Ergebnis ebenso LG Mönchengladbach a.a.O., LG Aschaffenburg a.a.O., Ley a.a.O.). Allerdings kann dabei entgegen der vom Landgericht Aschaffenburg (a.a.O. S. 227) vertretenen Auffassung nicht festgestellt werden, dass die hier in Rede stehende Tätigkeit allgemein vergleichbar ist mit der Tätigkeit eines Sachverständigen, der mit der Prüfung der Angemessenheit eines Honorars eines Architekten oder Ingenieurs betraut worden ist, deshalb der Honorargruppe 7 zuzuordnen und demzufolge mit einem Stundensatz von 80,-- € zu vergüten ist. Vielmehr hat beispielsweise das Landgericht Mönchengladbach (a.a.O.) einen Stundensatz von 65,-- € als angemessen erachtet. Ungeachtet dessen findet der Ansatz, die Tätigkeit eines Sachverständigen, der mit der Erstattung eines Gutachtens im Rahmen eines Insolvenzantragsverfahrens beauftragt ist, sei - quasi losgelöst – von der tatsächlich erbrachten Leistung stets ein und derselben Honorargruppe i.S.v. § 9 Abs. 1 i.V.m. mit Anlage 1 JVEG zuzuordnen, im Gesetz keinen Anhalt. § 9 Abs. 1 S. 3 JVEG stellt nämlich nicht, auf die Qualifikation des Sachverständigen, sondern darauf ab, auf welchem Sachgebiet die Leistung erbracht wird und erinnert damit an die Bestimmung des § 19 Abs. 1 der Zwangsverwalterverordnung vom 19.12.2003, nach welcher der Zwangsverwalter für jede Stunde der für die Verwaltung erforderlichen Zeit eine Vergütung von mindestens 35,-- € und höchstens 95,-- € enthält. Dieser Rahmen ist sodann an Hand der konkret erbrachten Leistungen auszufüllen (vgl. BGH, Rechtspfleger 2004, S. 367 f.).
Vorliegend weicht die Festsetzung durch das Amtsgericht jedenfalls nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers von den gesetzlichen Bestimmungen ab. Aus dem vorgelegten Gutachten folgt zunächst, dass der Geschäftsführer der Antragsgegnerin in ausreichendem Maße kooperativ war, so dass der Sachverständige ohne Mühen die notwendigen Daten erheben konnte. Zugleich wurde festgestellt, dass das operative Geschäft der Antragsgegnerin bereits eingestellt und werthaltiges zu sicherndes Vermögen nicht vorhanden war. Darüber hinaus erschöpft sich das Gutachten in der Wiedergabe der tatsächlichen Situation, nämlich des wesentlichen Inhaltes des Gesellschaftsvertrages vom 29.04.2002, einer Beschreibung der Geschäftsentwicklung und einer Darstellung der Vermögenssituation. Wissenschaftlich fundierte Schlussfolgerungen enthält das Gutachten hingegen nicht. Damit erscheint die erbrachte Leistung allenfalls vergleichbar mit den auf den Sachgebieten Ingenieurbau sowie Statik im Bauwesen erbrachten und in die Honorargruppe 4 eingeordneten Leistungen und mit einem Stundensatz von 65,-- € mehr als ausreichend vergütet. Zu beachten ist nämlich, dass beispielsweise selbst medizinische Gutachten, die die „beschreibende Begutachtung nach standardisiertem Schema ohne Erörterung spezieller Kausalzusammenhänge mit einfacher Verlaufsprognose und durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad“ zum Gegenstand haben, nach der Honorargruppe M2 mit 60,--€ je Stunde vergütet werden und jene Sachverständige – wie auch der Beschwerdeführer – über eine qualifizierte Hochschulsausbildung verfügen.
Die Beschwerde war deshalb zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 4 Abs. 8 JVEG.
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