LG Kassel 11. Kammer für Handelssachen, 2006-01-02, 11 O 4001/06

11 O 4001/06Kantonsgericht02.01.2006

Gesamter Gesetzestext

LG Kassel 11. Kammer für Handelssachen — 11 O 4001/06 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2006-01-02

Aktenzeichen: 11 O 4001/06

ECLI: ECLI:DE:LGKASSE:2006:0102.11O4001.06.00

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Dem Antragsgegner wird bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu € 250.000,00, im Nichtbeitreibungsfall von Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, untersagt, im Wettbewerb handelnd

Fahrschulausbildungsleistungen mit Preisen zu bewerben, ohne dabei das Entgelt pauschaliert für die allgemeinen Aufwendungen des Fahrschulbetriebes einschließlich des gesamten theoretischen Unterrichts und für die Vorstellung zur Prüfung anzugeben und/oder ohne das stundenbezogene Entgelt für eine Fahrstunde von 45 Minuten Dauer im praktischen Unterricht anzugeben.

Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.

Der Gegenstandswert wird auf € 7.500,00 festgesetzt.

Gründe

Der Antragsteller, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, die gewerblichen Interessen seiner Mitglieder zu fördern, ist ein seit Jahren im Vereinsregister eingetragener Verein. Er verfügt über eine erhebliche Anzahl von Mitgliedern aus dem gewerblichen Bereich und zählt zu den klagebefugten Verbänden zur Förderung gewerblicher Interessen gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG.

Der Antragsgegner betreibt in „…“ eine Fahrschule. Der Antragsgegner bewarb in dem wöchentlich erscheinenden Anzeigenblatt „…“ in der Ausgabe vom „…“ seine Fahrschule unter dem Hinweis

„Sonderaktion Nur kurze Zeit!“ unter Herausstellung einer Grundgebühr von nur 9,95 €.

Angaben über die Kosten für die Vorstellung zur Prüfung und für Aufbauseminare sowie stundenbezogen für eine Fahrstunde von 45 Minuten Dauer machte er dagegen nicht.

Der Antragsteller hat das urkundlich nachgewiesene Verhalten des Antragsgegners als wettbewerbswidrig gerügt und ihn mit Schreiben vom „…“ ergebnislos aufgefordert, eine mit einer Vertragsstrafe bewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.

Entsprechend dem Antrag des Antragstellers war die einstweilige Verfügung antragsgemäß zu erlassen, denn der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist gemäß § 12 UWG in Verbindung mit den §§ 935 ff, 890 ZPO, 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, 19 Abs. 1 des Gesetzes für das Fahrlehrerwesen (FahrlG) begründet.

Nach der zuletzt genannten Vorschrift hat jeder Inhaber der Fahrschulerlaubnis auch bei einer Werbung außerhalb seiner Geschäftsräume neben dem Entgelt für die allgemeinen Aufwendungen des Fahrschulbetriebs Angaben über die Kosten für die Vorstellung zur Prüfung und für Aufbauseminare sowie auch stundenbezogen für Fahrstunden von 45 Minuten Dauer das Entgelt ausdrücklich anzugeben.

Diese Bestimmung hat der Antragsgegner mit seiner Anzeige im „…“ verletzt, denn die Anzeige enthält die vorgenannten Angaben nicht, und es ist nicht erkennbar, ob die niedrige Grundgebühr nicht etwa darauf beruht, daß Kostenanteile aus ihr in die Höhe des Entgelts für die Fahrstunde der Fahrstunden eingerechnet werden. Hierin liegt ein bußgeldbewehrter Verstoß gegen § 19 FahrlG.

Zugleich hat der Antragsgegner durch das Verschweigen der Höhe des Entgelts für die anderen in § 19 FahrlG angeführten Leistungen eine Wettbewerbsverletzung verübt, denn § 19 FahrlG ist eine wettbewerbsregelnde Norm. Nach der amtlichen Begründung (vgl. Bundestagsdrucksache 5/4181) soll die Vorschrift den Fahrschüler vor irreführender Werbung schützen. Der Fahrschüler soll von vorn herein über die notwendigen Kosten der Ausbildung und über ihre Aufteilung informiert werden, damit er nicht durch günstige Werbeangebote in Einzelposten über die Gesamtkosten der Ausbildung im Unklaren gelassen werden kann. Deshalb wird eine Preisgestaltung verlangt, die Vergleiche zwischen den Angeboten ermöglicht.

Das FahrlG verfolgt nämlich den Zweck, die Lauterbarkeit des Wettbewerbs zwischen den Fahrschulen zu fördern, da ein ruinöser Wettbewerb der Ausbildung der Fahrschüler erheblich schaden kann. Deshalb wird die Beachtung der Preisklarheit und Preiswahrheit bei den Unterrichtsentgelten gefordert. Die Werbung des Antragsgegners verletzt den Grundsatz der Preisklarheit.

Zur vorläufigen Sicherung des dem Antragsteller danach zustehenden Unterlassungsanspruchs war der begehrte Erlass einer einstweiligen Verfügung geboten.

Aufgrund des bereits erfolgten Wettbewerbsverstoßes besteht eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen der Wiederholungsgefahr, denn bereits die bloße Wettbewerbsabsicht lässt daraus schließen, dass der Antragsgegner sein Verhalten auch in Zukunft fortsetzen will.

Da der Antragsgegner die von ihm geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht abgegeben hat, war der Antragsteller nach allem auf Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe angewiesen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO.

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