LG Frankfurt 24. Große Strafkammer, 2014-06-04, 5/24 Qs 12/14

5/24 Qs 12/14Kantonsgericht04.06.2014

Gesamter Gesetzestext

LG Frankfurt 24. Große Strafkammer — 5/24 Qs 12/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-06-04

Aktenzeichen: 5/24 Qs 12/14

ECLI: ECLI:DE:LGFFM:2014:0604.5.24QS12.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

In der Strafsache

gegen A

  • Beschwerdeführer -

Verteidiger: Rechtsanwalt B (Frankfurt am Main)

wegen Verdachts einer Straftat nach §§ 185, 253, 22, 23 I StGB

Hier: Pflichtverteidigerbestellung

wird die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 21.5.2014 kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe

Die Beschwerde ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. Zu Recht hat das Amtsgericht die Bestellung des gewählten Verteidigers zum Pflichtverteidiger abgelehnt. Denn ein Fall der notwendigen Verteidigung gemäß § 140 II StPO liegt hier nicht vor, da die angeklagten Taten keine besondere Schwere aufweisen und der Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht überschaubar ist: Dem mittlerweile 53-jährigen, nicht vorbestraften Beschwerdeführer wird vorgeworfen, in der Zeit vom 10.10. - 15.10.2012 durch Äußerungen bei Telefonanrufen eine Bedrohung in Tateinheit mit Beleidigung, eine versuchte Erpressung sowie eine versuchte Erpressung in Tateinheit mit Beleidigung begangen zu haben (§§ 185, 241 I, 253 I und III, 22, 23 I StGB). Bereits der abstrakt hierfür vorgesehene Strafrahmen, der - im Falle einer vollendeten Erpressung - höchstens von Geldstrafe bis zu Freiheitsstrafe von fünf Jahren reicht, ist eher dem unteren Bereich der Kriminalität zuzurechnen. Da diese Vorwürfe zum Strafrichter angeklagt und dort eröffnet wurden, ist hier auch konkret nicht zu erwarten, dass mit einer schwereren Strafe zu rechnen wäre. Der Beschwerdeführer bestreitet, die Telefonanrufe mit dem inkriminierten Äußerungen getätigt zu haben, so dass die gerichtliche Entscheidung im Wesentlichen von einer Beweiswürdigung der hierzu vernommenen Zeugenaussagen abhängt. Bei dieser Verfahrenslage ist auch nicht - anders als in der vom Verteidiger zitierten Entscheidung des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 19.9.2013 (Aktenzeichen: 1 Qs 62/13) - eine intensive Auseinandersetzung mit dem Akteninhalt erforderlich.

Die Kosten der Beschwerde waren dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, weil das Rechtsmittel erfolglos geblieben ist (§ 473 I StPO).

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