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7480 Js 259609/18 - 931 Gs•AG Frankfurt Abteilung 931. Ermittlungsrichter, 2019-01-28, 7480 Js 259609/18 - 931 Gs
7480 Js 259609/18 - 931 GsGericht erster Instanz28.01.2019
Entscheidungsdatum: 2019-01-28
Aktenzeichen: 7480 Js 259609/18 - 931 Gs
ECLI: ECLI:DE:AGFFM:2019:0128.7480JS259609.18.9.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 102 StPO, § 17 UWG
In dem Ermittlungsverfahren
gegen
…
wegen Verdachts einer Straftat nach § 17 UWG
wird auf Antrag der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main gemäß § 102 StPO die Durchsuchung der Wohn-, Geschäfts- und Nebenräume der Beschuldigten angeordnet. Das vorgefundene Beweismaterial ist in Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicherzustellen.
In den Fällen des § 98 Abs. 2 StPO ist binnen drei Tagen die richterliche Bestätigung der Beschlagnahme nachzusuchen.
Die Beschuldigten sind verdächtig, … zwischen dem 16.04.2018 und dem 15.07.2018 Unterlagen und/oder Informationen über
…,
die als Geschäftsgeheimnisse des … der Verschwiegenheitspflicht unterliegen, unbefugt an
den Journalisten … weitergegeben zu haben.
Nach den bisherigen Ermittlungen ist zu vermuten, dass die Durchsuchung zur Auffindung folgender Beweismittel führen wird:
Unterlagen und elektronische Daten, die im Zusammenhang mit der Veröffentlichung des Artikels … vom …, Autor: …, stehen.
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