AG Fulda, 2021-09-21, 37 C 19/21

37 C 19/21Gericht erster Instanz21.09.2021

Gesamter Gesetzestext

AG Fulda — 37 C 19/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-09-21

Aktenzeichen: 37 C 19/21

ECLI: ECLI:DE:AGFULDA:2021:0921.37C19.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren

...

gegen

...

wird der Antrag, eingegangen bei Gericht am 14.09.2021 zurückgewiesen.

Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auf 1.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

Es besteht kein Verfügungsgrund.

Eine einstweilige Verfügung ist vorliegen nur möglich, wenn durch eine Verzögerung der Einberufung ein erheblicher und irreparabler Schaden droht (vgl. Jeißen, Wohnungseigentumsgesetz, 6. Auflage, § 24 WEG R 17a).

Unabhängig davon, ist darauf hinzuweisen, dass eine Eigentümerversammlung stehts durch alle Eigentümer gemeinsam einberufen werden kann (vgl. BGH Entscheidung vom 10.06.2011, VZR 222/10, ZWE 2011, 354 (355)).

Die weiteren Entscheidungen beruhen auf §§ 3, 91 ZPO.

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