projekte
65 M 4213/17•AG Wiesbaden, 2017-08-18, 65 M 4213/17
65 M 4213/17Gericht erster Instanz18.08.2017
1. Zukünftige Ansprüche aus einer Pensionszusage sind pfändbar, wenn zum Zeitpunkt der Pfändung einer Rechtsbeziehung zwischen dem Schuldner und dem Drittschuldner besteht, aus der die spätere Forderung hinreichend bestimmt werden kann. 2. Bei Pfändung des Rechts auf Zustimmung zu einer Kapitalabfindung aus einer Pensionszusage ist durch das Vollstreckungsgericht nur zu prüfen, ob das Vorbringen des Gläubigers die Forderung als Gegenstand der Zwangsvollstreckung im Schuldnervermögen als pfändbar ausweist. Verfahrensgang nachgehend LG Wiesbaden, 14. Februar 2018, 4 T 326/17, Beschluss nachgehend BGH, 23. Juni 2021, VII ZB 15/18, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-08-18
Aktenzeichen: 65 M 4213/17
Dokumenttyp: Beschluss
Zukünftige Ansprüche aus einer Pensionszusage sind pfändbar, wenn zum Zeitpunkt der Pfändung einer Rechtsbeziehung zwischen dem Schuldner und dem Drittschuldner besteht, aus der die spätere Forderung hinreichend bestimmt werden kann.
Bei Pfändung des Rechts auf Zustimmung zu einer Kapitalabfindung aus einer Pensionszusage ist durch das Vollstreckungsgericht nur zu prüfen, ob das Vorbringen des Gläubigers die Forderung als Gegenstand der Zwangsvollstreckung im Schuldnervermögen als pfändbar ausweist.
Verfahrensgang
nachgehend LG Wiesbaden, 14. Februar 2018, 4 T 326/17, Beschluss nachgehend BGH, 23. Juni 2021, VII ZB 15/18, Beschluss
Die Erinnerung des Schuldners vom 21.06.2017 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Die außergerichtlichen Kosten hat der Schuldner zu tragen.
Auf Antrag des Gläubigers hat das Amtsgericht Wiesbaden gegen den Schuldner mit Beschluss vom 19.05.2017 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen. Als zu pfändender Anspruch ist das Recht des Schuldners auf Ausübung seiner Rechte und Pflichten aus der Pensionszusage vom 23.03.2007, insbesondere das Recht auf Zustimmung zur Kapitalabfindung gem. § 9 der Pensionszusage vom 23.03.2007 in dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aufgeführt.
Mit Schreiben vom 21.06.2017 hat Herr A sich für den Schuldner gemeldet und im Namen des Schuldners Erinnerung gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss eingelegt.
Die Erinnerung ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die seitens des Schuldners vorgetragenen Einwendungen sind in Zwangsvollstreckungsverfahren nicht zu prüfen. Wie
bereits die zuständige Rechtspflegerin in ihrem Nichtabhilfebeschluss dargelegt hat, ist seitens des Vollstreckungsgerichtes nur zu prüfen, ob das Vorbringen des Gläubigers die Forderung als Gegenstand der Zwangsvollstreckung im Schuldnervermögen pfändbar ausweist (Zöller, ZPO, 30. Auflage, § 829 Rn. 4). Es wird weder der Tatsachenvortrag des Gläubigers überprüft, noch muss der Gläubiger belegen, dass die bestehende Forderung besteht. Es genügt, dass dem Schuldner die zu pfändende Forderung aus irgendeinem vertretbaren Rechtsgrund zustehen kann. Zukünftige Forderungen sind pfändbar, wenn zur Zeit der Pfändung bereits eine Rechtsbeziehung zwischen Schuldner und Drittschuldner besteht, aus der die spätere Forderung nach ihrem Inhalt und der Person des Drittschuldners bestimmt werden kann, was vorliegend aufgrund der vorgetragenen Pensionszusage entsprechend durch die Gläubigerin dargelegt wurde. Da vorliegend nach dem Vorbringen des Gläubigers die Forderung dem Schuldner gegen den Drittschuldner zustehen kann und nicht ersichtlich unpfändbar ist, ist der erlassene Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nicht zu beanstanden.
Die Erinnerung war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ff. ZPO.
Permalink
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.