AG Darmstadt, 2016-04-27, 210 Ds 1470 Js 1051/13

210 Ds 1470 Js 1051/13Gericht erster Instanz27.04.2016

Gesamter Gesetzestext

AG Darmstadt — 210 Ds 1470 Js 1051/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-04-27

Aktenzeichen: 210 Ds 1470 Js 1051/13

ECLI: ECLI:DE:AGDARMS:2016:0427.210DS1470JS1051.1.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Nr. 4100 RVG, Nr. 4101 RVG

Tenor

In der Strafsachegegen

A

geboren am … in B,

wohnhaft in C,

Staatsangehörigkeit: Y,

wegen Diebstahls

wird die Erinnerung der Bezirksrevisorin zurückgewiesen.

Gründe

Die Bevollmächtigung des Rechtsanwalts erfolgte in allen hinzuverbundenen Verfahren jeweils bereits vor Verbindung der Verfahren. Insofern sind nach hiesiger Ansicht jeweils die Grundgebühren entstanden. Der Begründung der Bezirksrevisorin, dass nur Schreiben des Rechtsanwalt P erfolgte, kann hier nicht gefolgt werden. Die Mitteilung der Bevollmächtigung erfolgte gemäß den Schreiben vom 26.02.2014 (Bl. 158) zu den Az. der hinzuverbundenen Verfahren.

Das Entstehen der Grundgebühr kann nach hiesiger Ansicht nicht davon abhängig gemacht werden, ob von dem Rechtsanwalt ein „Sammel“-Schreiben zu allen Verfahren oder mehrere einzelne Schreiben zu jedem Verfahren gesondert eingereicht wurden. Da zwischen Bevollmächtigung und Verbindung der Verfahren 1 Jahr liegt, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass nur eine erstmalige Einarbeitung stattgefunden hat. Insofern sind nach hiesiger Ansicht auch jeweils die Verfahrensgebühren entstanden. Insofern wird auch auf die ergänzende Stellungnahme des Rechtsanwalt P vom 26.01.2016 Bezug genommen.

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