LG Kassel 1. Zivilkammer, 2019-12-02, 1 S 246/19

1 S 246/19Kantonsgericht / I. Zivilkammer02.12.2019

Gesamter Gesetzestext

LG Kassel 1. Zivilkammer — 1 S 246/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-12-02

Aktenzeichen: 1 S 246/19

ECLI: ECLI:DE:LGKASSE:2019:1202.1S246.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Die Kläger haben das Rechtsmittel der Berufung verloren und die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, nachdem sie die Berufung zurückgenommen haben (§ 516 Abs. 3 ZPO).

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 18.000,00 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Kostenentscheidung weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Beschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 ZPO).

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