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540 F 91/03 UE•AG Kassel 540. Einzelrichter, 2005-04-07, 540 F 91/03 UE
540 F 91/03 UEGericht erster Instanz07.04.2005
Entscheidungsdatum: 2005-04-07
Aktenzeichen: 540 F 91/03 UE
ECLI: ECLI:DE:AGKASSE:2005:0407.540F91.03UE.00
Dokumenttyp: Urteil
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ab Mai 2005 jeweils bis zum 3. des Monats im Voraus laufenden Trennungsunterhalt in Höhe von 96,00 € zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Klägerin verlangt rückständigen und laufenden Trennungsunterhalt
Der Beklagte ist seit 21.05.2002 arbeitsunfähig und zwischenzeitlich erwerbsunfähig. Er erhielt seit Januar 2003 folgende Einkünfte:
Für den Zeitraum von 01.01.2003 bis 15.10.2003 erhielt er von der Techniker Krankenkasse Krankengeld in Höhe von 11.674,99 €. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Beklagtenschriftsatz vom 19.11.2003 nebst anliegenden Kontoauszügen Bezug genommen. Ferner erhielt der Beklagte für den Folgezeitraum bis zum 18.11.2003 Krankengeld in Höhe von 320,76 €.
Ab dem 19.11.2003 erhielt der Beklagte Arbeitslosengeld. Bis Ende April 2004 wurde von der Agentur für Arbeit ein Betrag in Höhe von insgesamt 5.433,13 € gezahlt. Auf die Abrechnung der BfA, Anlage zum Beklagtenschriftsatz vom 10.03.2005, wird insoweit Bezug genommen.
Weiter erhielt der Beklagte eine Rente der BfA und zwar zunächst wegen teilweiser Erwerbsminderung. Für die Zeit vom 01.06.2002 bis 31.10.2003 erhielt er nachträglich 7.154,56€, wovon ihm aber nur 649,16 € ausgezahlt wurden. Der Restbetrag wurde an den früheren Arbeitgeber und die Techniker Krankenkasse erstattet. Für die Monate November und Dezember 2003 erhielt er laufende Rentenzahlungen von monatlich 512,52 € ausgezahlt. Diese laufende Rente wurde zum 19.11.2003 storniert. Der Rückforderungsbetrag von 717,53€ wurde nicht vom Beklagten, sondern von der Agentur für Arbeit ausgeglichen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Beklagtenschriftsatz vom 19.11.2003 nebst anliegenden Rentenbescheid vom 19.19.2003, auf den Beklagtenschriftsatz vom 09.12.2003 nebst anliegenden Rentenbescheid vom 26.11.2003 und den Beklagtenschriftsatz vom 12.12.2003 nebst Bestätigung der Bundesanstalt für Arbeit vom 09.12.2003.
Mit Bescheid der BfA vom 05.04.2004 wurde dem Beklagten dann eine Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem 01.01.2003 bewilligt. Er erhielt für den Zeitraum vom 01.01.2003 bis 31.05.2004 eine Nachzahlung in Höhe von 11.460,37 €, die aber nur in Höhe von 1.062,35€ an ihn ausgezahlt wurde. Der Restbetrag wurde an die Techniker Krankenkasse und die Agentur für Arbeit erstattet. Ab 01.06.2004 erhält der Beklagte eine monatliche Rentenzahlung der BfA in Höhe von 1.008,47 €. Auf den Beklagtenschriftsatz vom 10.03.2005 nebst anliegenden Rentenbescheid und Rentennachzahlungsabrechnung wird Bezug genommen.
Zudem erhält der Beklagte eine Rente der VBL. Die Rente beläuft sich auf netto 360,16 € für Dezember 2003 sowie auf monatlich netto 333,18 € für den Zeitraum von Januar 2004 bis Juni 2004. Ab Juli 2004 erhält der Beklagte eine monatliche Rente der VBL in Höhe von netto 336,42 €. Auf das Schreiben des Klägervertreters vom 02.09.2004 nebst anliegendem Schreiben der VBL vom 10.08.2004 wird Bezug genommen.
Die Klägerin hat bis zu einer Knieoperation im November 2002 stundenweise als Bedienung gearbeitet und durchschnittlich 287,50 €, einschließlich Trinkgelder etwa 400,00 €, verdient. Nach ihrer Knieoperation war sie nur noch zeitweilig und in weiter reduziertem Umfang tätig. Von Februar 2003 bis Dezember 2003 erzielte sie ein monatliches Nettoeinkommen von 78,00 €, im Januar 2004 von 52,00 € und von Juli 2004 bis September 2004 von monatlich 120,00€.
Im Übrigen bezieht die Klägerin ab 20.01.2003 bis heute durchgängig Sozialhilfe uns zwar ab November 2004 in Höhe von monatlich 602,94 €. Die Gesamtbezüge für den Zeitraum Januar 2003 bis April 2005 belaufen sich auf 16.908,81 €. Hinsichtlich der Einzelbeträge wird Bezug genommen auf den klägerischen Schriftsatz vom 05.05.2003 nebst anliegenden Bescheiden sowie auf den klägerischen Schriftsatz vom 22.12.2004 nebst anliegender Aufstellung des Sozialamtes vom 14.09.2004 mit darauf vermerkter telefonischer Auskunft vom 13.12.2004.
Der Beklagte hat während des ehelichen Zusammenlebens der Parteien mehrere Kredite aufgenommen und zwar zunächst am 21.04.1997 bei der VW-Bank zum Kauf eines VW Sharan. Dieser Kredit wurde mehrfach erweitert und umgeschuldet, am 13.06.2002 auf ein Volumen von 24.327,76€ mit Monatsraten von 408,00€ und zuletzt unter dem 19.11.2003 auf 24.810,52€ mit einer Monatsbelastung von 544,00 €. Aus der letzten Umschuldung wurden zumindest 2.750,00 € für nicht ehebedingte Zwecke verwendet. Hinsichtlich der Einzelheiten wird Bezug genommen auf den klägerischen Schriftsatz vom 19.08.2003.
Die Klägerin behauptet, sie habe von diesen Verbindlichkeiten nichts gewusst und sei erst recht nicht an den entsprechenden Verträgen beteiligt gewesen. Die Darlehensbeträge müsse der Beklagte für außereheliche Zwecke verwendet haben. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die klägerischen Schriftsätze vom 11.09.2003 sowie 15.10.2003 Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen,
für den Zeitraum Januar 2003 bis Mai 2003 ein Unterhaltsrückstand in Höhe von 734,16€ nebst 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshändigkeit sowie für den Zeitraum von Juni bis November 2003 einen monatlichen Unterhaltsrückstand in Höhe von 128,36€ zu zahlen,
ab 01.12.2003 monatlich 728,30€ zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte behauptet, die Darlehensverbindlichkeit über monatlich 544,00 € werde von ihm regelmäßig bedient. Die Kredite seien in die allgemeine Lebenshaltung, aufwendige Urlaube und mehrere Fahrzeuge geflossen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Beklagtenschriftsatz vom 19.08.2003 Bezug genommen.
Zudem macht der Beklagte geltend, dass die Klägerin für ihren Unterhalt — zumindest teilweise — selbst sorgen könne, gesundheitliche Einschränkungen seien bei ihr nicht vorhanden.
Die Klage ist teilweise begründet.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten gemäß § 1361 I BGB einen Anspruch auf laufenden Trennungsunterhalt, allerdings nur in Höhe von monatlich 96,00 €.
Gemäß § 1371 BGB bemisst sich der Unterhaltsbetrag nach den ehelichen Lebensverhältnissen.
Seit etwa einem Jahr verfügt der Beklagte über stabile Renteneinkünfte in Höhe von monatlich 1.344,98 €, bestehend aus einer monatlichen BfA-Rente über 1.008,47 € sowie einer monatlichen VBL-Rente von netto 336,42 €. Die betreffenden Rentenanwartschaften wurden bereits während des Zusammenlebens der Parteien erworben, so dass es sich um eheprägende Einkünfte handelt.
Dieses Einkommen des Beklagten ist aber um monatliche Kreditverbindlichkeiten in Höhe von 408,00 € entsprechend der Umschuldung vom 13.06.2002 zu bereinigen. Es handelt sich insoweit um eheprägende Schulden. Wie bereits in dem Urteil des Verfahrens 540 F 1321/03 ausgeführt, kommt es dabei unterhaltsrechtlich nicht darauf an, im Nachhinein im Einzelnen aufzuklären, für welche Zwecke die Kreditsummen benötigt wurden bzw. verwandt wurden. Es ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass die bis einschließlich Juni 2002 aufgenommenen verschiedenen Kredite für Zwecke verwandt wurden, die der Annahme einer unterhaltsrechtlichen Abzugsfähigkeit entgegenstehen. Hinzu kommt, dass ausweislich des Kreditvertrages der erste Kredit der Anschaffung eines VW-Sharan diente, also einer Investition, die der Klägerin wohl kaum verborgen bleiben konnte. Nicht in Ansatz gebracht werden kann hingegen ein Mehrbetrag aus der Umschuldung vom 19.11.2003. Der Beklagte räumt selbst ein, dass die Krediterweiterung aus dieser Umschuldung zum Teil außerehelichen Zwecken diente. Soweit dies nicht der Fall war, muss er sich entgegenhalten lassen, dass er seine unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit, die durch die Kreditbelastung von monatlich 408,00 € ohnehin erheblich eingeschränkt war, nicht noch weiter verringern dürfte. Dies umso mehr, als er in seiner Leistungsfähigkeit in Folge seiner Erkrankung weiterhin eingeschränkt war, da er nur noch Lohnersatzleistungen bezog. Soweit die Klägerin bestreitet, dass die Kreditverbindlichkeiten vom Beklagten tatsachlich bedient werden, ist dies angesichts der beklagtenseits vorgelegten Kontoauszüge, auf denen entsprechende Abbuchungen ausgewiesen sind, unsubstantiiert.
Damit ergibt sich ein bereinigtes laufendes Nettoeinkommen des Beklagten von 936,- €.
Da ein zumutbar von der Klägerin erzielbares Nettoeinkommen in der Größenordnung von 700,00 € auch dann unrealistisch ist, wenn bei der Klägerin keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen bestehen, ist der zugesprochene Betrag von dem Halbteilungsgrundsatz gedeckt. Es kann daher dahingestellt bleiben, inwieweit die Klägerin arbeitsfähig ist.
Ein über 96,00 € hinausgehender Unterhalt kommt nicht in Betracht, da sonst der Selbstbehalt des Beklagten von 840,00 € nicht gewahrt wäre.
Ebenfalls besteht kein Anspruch auf rückständigen Unterhalt.
Für die Vergangenheit ist als Einkommen des Beklagten der Durchschnitt der Einkünfte des Zeitraumes von Januar 2003 bis April 2005 zugrunde zu legen. Dies rechtfertigt sich aus dem Umstand, dass in erheblichem Umfang Nachzahlungen und Verrechnungen der Leistungsträger erfolgten. Die Gesamteinkünfte des Beklagten für diesen Zeitraum, also die tatsächlich an ihn erfolgten Auszahlungen, belaufen sich auf insgesamt 36.984,07 €, nämlich Krankengeld in Höhe von 11.677,991 € sowie weiteren 320,76€, von 5.433,13€ Arbeitslosengeld, von Rentenzahlungen der BfA in Höhe von 648,19€, von 2 x 512,52€, von 1.062,35€ und von 11 x 1.008,47€. Hinzu kommen schließlich die Rentenzahlungen der VBL in Höhe von 1 x 360,16 €, von 6 x 333,18 € und von 10 x 336,42 €. Damit ergibt sich bei 28 Monaten ein Monatsdurchschnitt vom 1.320,86 €.
Unter Berücksichtigung der abzugsfähigen 408,00 € verbleiben 912,00 €, so dass unter Berücksichtigung des Selbstbehaltes von 840,00 € ein Monatsbetrag von 72,00 € für Unterhaltszwecke zur Verfügung steht. Hinsichtlich dieses Betrages ist die Klägerin aber nicht aktiv legitimiert, da sie durchgängig Sozialhilfe in übersteigender Höhe bezogen hat.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus § 92 ZPO sowie aus den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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