LG Wiesbaden 11. Zivilkammer, 2009-02-25, 11 O 40/08

11 O 40/08Kantonsgericht25.02.2009

Regest

Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis bei Verjährung eines Unterlassungsanspruches nach dem UWG

Gesamter Gesetzestext

LG Wiesbaden 11. Zivilkammer — 11 O 40/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-02-25

Aktenzeichen: 11 O 40/08

ECLI: ECLI:DE:LGWIESB:2009:0225.11O40.08.00

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis bei Verjährung eines Unterlassungsanspruches nach dem UWG

Orientierungssatz

Voraussetzung für eine negative Feststellungsklage ist ein Rechtsschutzbedürfnis.

Dieses besteht nicht, wenn der Anspruch im Zeitpunkt der Erhebung der negativen feststellungsklage verjährt ist.

Tenor

Dem Beklagten wird untersagt, so wie geschehen in seinem Verkaufsangebot vom 9.4.2008 auf der Handelsplattform eBay mit der Adresse www.ebav.de unter der Artikelnummer 140223214041 und vom 17.3.2008 unter der Artikelnummer 140216389364, im geschäftlichen Verkehr mit dem Endverbraucher im Fernabsatz bei eBay Angebote von Waren aus dem Sortiment Batterien zu veröffentlichen oder zu unterhalten,

1.) ohne über die nach § 312 c Abs. I BGB i.V.m. § 1 Abs. I Nr. 10 BGB-InforVO erforderlichen Angaben (nämlich das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen) zu informieren,

2.) wenn nicht auch darüber informiert wird, dass die gesetzliche Frist zur Ausübung des Widerrufs- bzw. Rückgaberechts nicht vor Erhalt der Belehrung in Textform und der Ware beginnt,

3.) wenn auf eine bestehende Wertersatzpflicht des Käufers hingewiesen wird, die eine Verschlechterung der Sache durch die bestimmungsgemäß Ingebrauchnahme nicht ausnimmt, falls nicht bis zum Abschluss des Vertrages die Belehrung über die Wertersatzverpflichtung in Textform erfolgt,

4.) wenn bei den nach § 5 TMG und § 312 c BGB zu erteilenden erforderlichen Informationen über die Adresse der elektronischen Post informiert wird.

Dem Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Festsetzung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- € und wenn dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.930,25 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung-zu zahlen.

Die Feststellungswiderklage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung seitens der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 500,-- € abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin vertreibt gewerbliche Produkte u.a. aus dem Segment Batterien. Diese vertreibt sie auch über die Handelsplattform ebay unter dem Namen XXX.

Der Beklagte vertreibt auf der Handelsplattform ebay unter dem Namen XXX ebenfalls Produkte aus dem Segment Batterien.

Am 17.3.2008 veröffentlichte der Beklagte ein Angebot bei ebay (Anl. K2), in dem er über das dem Verbraucher zustehende Widerrufsrecht belehrte. Dies nahm die Klägerin zum Anlass, den Beklagten mit Schreiben vom 20.3.2008 abzumahnen und in der Folgezeit eine einstweilige Verfügung beim Landgericht Bielefeld unter dem Az. 17 0 66/08 zu erwirken (Anl. K 3).

Am 9.4.2008 stellte der Beklagte ein weiteres Verkaufsangebot bei ebay unter der Artikelnummer 140223214041 ein. Im Streit zwischen den Parteien ist, ob diesem Angebot die Standardwiderrufsbelehrung von ebay unterlegt war. Mit Schreiben vom 17.4.2008 forderte die Klägerin den Beklagten erfolglos zur Unterlassung und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Diesbezüglich hat die Klägerin Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beim Landgericht Wiesbaden begehrt, die von der 3. Kammer für Handelssachen antragsgemäß am 7.5.2008 erlassen wurde.

Die Klägerin beantragt,

wie erkannt.

Der Beklagte hat zunächst Klageabweisung beantragt und widerklagend beantragt, festzustellen, dass die Klägerin und Widerbeklagte keinen Anspruch darauf hat, dass er es unterlässt, in seinen Angeboten im Impressum keine Telefonnummer anzugeben.

Mit Schriftsatz vom 26.1.2009 hat der Beklagte den Klageanspruch anerkannt und die Widerklage für erledigt erklärt.

Die Klägerin beantragt den Erlass eines Anerkenntnisurteils und widerspricht der Erledigungserklärung.

Der Beklagte war zunächst der Auffassung, dass die Wiederholungsgefahr bereits dadurch entfallen sei, dass er eine Unterlassungserklärung gegenüber der Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs in Bad Homburg abgegeben habe und hielt im Übrigen die Abmahnung für missbräuchlich. Hinsichtlich der Widerklage hat der Beklagte vorgetragen, dass er nicht verpflichtet sei, im Impressum eine Telefonnummer anzugeben. Da die Klägerin im Schriftsatz vom 17.12.2008 mitgeteilt habe, dass sie sich diesbezüglich eines Unterlassungsanspruchs nicht mehr berühme, hält er die Widerklage für erledigt.

Die Klägerin widerspricht der Erledigungserklärung mit dem Hinweis darauf, dass etwaige Unterlassungsansprüche bereits im September 2008 verjährt gewesen seien und im Übrigen die Telefonnummer dann zur Verfügung gestellt werden müsse, wenn der Unternehmer nicht etwa eine Kontaktmaske zur Verfügung stelle, über die der Verbraucher innerhalb einer Stunde mit dem Unternehmen kommunizieren könne.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die in den Akten befindlichen Schriftstücke und Urkunden sowie auf die zwischen den Parteivertretern gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Beklagte ist aufgrund seines Anerkenntnisses antragsgemäß zu verurteilen (§§ 307, 313 b ZPO).

Die auf Feststellung gerichtete Erledigungserklärung des Beklagten ist nicht begründet, da die mit Schriftsatz vom 24.11.2008 erhobene negative Feststellungsklage unzulässig war. Eine Erledigung konnte daher nicht eintreten.

Voraussetzung für die negative Feststellungsklage ist ein Rechtsschutzbedürfnis, das im vorliegenden Fall nicht gegeben war. Zwar bestand zwischen den Parteien durch das Abmahnschreiben der Klägerin vom 20.3.2008 ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis, welches auch streitig war. Aus diesem streitigen Rechtsverhältnis ergab sich zunächst für den Beklagten die Möglichkeit, eine Unterlassung verlangen zu können. Zum Zeitpunkt der Erhebung der negativen Feststellungsklage war jedoch Verjährung gem. § 11 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und 2 UWG bereits eingetreten. Die Klägerin hat den Beklagten mit Schreiben vom 20.3.2008 abgemahnt. Dies hat den Verjährungsbeginn in Lauf gesetzt. Damit waren etwaige Unterlassungsansprüche bereits Ende September 2008 verjährt. Darüber hinaus hatte sich die Klägerin bereits bei Beantragung der einstweiligen Verfügung beim Landgericht Bielefeld dieses Unterlassungsanspruches nicht mehr berühmt. Gegenstand der einstweiligen Verfügung beim Landgericht Bielefeld war lediglich die fehlende Adresse der elektronischen Post sowie die Fristberechnung und die Belehrung über die Wertersatzverpflichtung. Bereits mit Beantragung der einstweiligen Verfügung hat die Klägerin die Angabe einer Telefonnummer im Impressum nicht gerichtlich 0 geltend gemacht. Da der Beklagte in Wettbewerbsdingen ebenso wie die Klägerin erfahren ist, wussten beide Seiten, dass etwaige Unterlassungsansprüche nach 6 Monaten verjähren. Der Beklagte konnte also davon ausgehen, dass er von der Klägerin auf Unterlassung wegen Fehlens der Telefonnummer im Impressum nicht mehr in Anspruch genommen wird. Auch die einstweilige Verfügung vom 7.5.2008 verhält sich nicht über eine fehlende Telefonnummer im Impressum.

Das erkennende Gericht teilt hier die Auffassung des Landgericht Nürnberg-Fürth vom 21.12.1995, Az. 1 HKU 6003/95, da4 in einem derartigen Fall ein Rechtsschutzbedürfnis des Abgemahnten für eine negative Feststellungsklage gegen den Abmahnenden nicht mehr gegeben ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr .1 und Nr. 11 i.V.m. § 711 ZPO.

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