LG Wiesbaden 5. Zivilkammer, 2006-05-31, 5 O 85/06

5 O 85/06Kantonsgericht / V. Zivilkammer31.05.2006

Regest

Zu der Frage der Zulässigkeit der Beschränkung der Mitgliederzahl eines Golfclubs durch die Satzung eines Verbandes

Gesamter Gesetzestext

LG Wiesbaden 5. Zivilkammer — 5 O 85/06 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2006-05-31

Aktenzeichen: 5 O 85/06

ECLI: ECLI:DE:LGWIESB:2006:0531.5O85.06.00

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

Zu der Frage der Zulässigkeit der Beschränkung der Mitgliederzahl eines Golfclubs durch die Satzung eines Verbandes

Orientierungssatz

Der Umstand, dass der Verfügungskläger vorgetragen hat, er könne den Betrieb auf seiner Golfanlage nicht wie geplant fortsetzten, wenn er nicht weitere 100 DGV-Ausweise für das Jahr 2006 erhalten würde, darüberhinaus er befürchten müsse, dass die neuen Interessenten ihren geplanten Eintritt in den Club der Verfügungsklägerin nicht vollziehen werden, wenn die neuen Mitglieder nicht den DGV Ausweis erhalten würden, genügt nicht, eine akute Notlage des Verfügungsklägers zu begründen, die nur durch den Erlass einer Leistungsverfügung abgewendet werden kann.

Tenor

Der Antrag des Verfügungsklägers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 31.03.2006 in der Fassung vom 20.04.2006 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens trägt der Verfügungskläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4.000,- Euro.

Tatbestand

Der Verfügungskläger wendet sich mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen eine seiner Ansicht nach bestehenden absoluten Beschränkung seiner Mitgliederzahl auf 1400 Mitglieder, die der Verfügungsbeklagte ihm kraft einer vom Präsidium der Verfügungsbeklagten beschlossenen Verordnung auferlegt.

Der 1990 gegründete Verfügungskläger verfügt in Köln über einen Golfplatz und ist ordentliches Mitglied beim Verfügungsbeklagten. Der Verfügungsbeklagte ist der Spitzenverband des Deutschen Golfsports. In ihm sind alle ca. 700 Golfclubs Deutschlands und Landesgolfverbände organisiert. Jeder deutsche Golfclub ist, anders als in anderen Spitzensportverbänden, Direktmitglied beim Verfügungsbeklagten. Seit Frühjahr 2003 können auch Golfanlagenbetreibergesellschaften ordentliche Mitglieder der Verfügungsbeklagten werden. Die Golfclubs und Golfanlagenbetreibergesellschaften zahlen an den Verfügungsbeklagten einen Verbandsbeitrag, dessen Höhe abhängig ist von der Anzahl der Mitglieder bzw. Nutzungsberechtigten. Die Verfügungsbeklagte besteht seit 1907. Er hat für seine Mitglieder ein Vorgabensystem entwickelt, dass die Qualifikation eines Golfspielers angibt und es möglich macht, dass Spieler mit unterschiedlichen Spielstärken gegeneinander, insbesondere in Turnieren spielen können. Für die Spielvorgabe wird seit vielen Jahren im Golfsport das Wort „Handicap“ verwendet. In den Vorgaben und Spielbedingungen der Verfügungsbeklagten ist im Einzelnen festgelegt, unter welchen Voraussetzungen die Golfclubs Handicaps vergeben dürfen. Die Handicaps werden im Intranet der Verfügungsbeklagten aufgeführt und sind dort von den einzelnen Clubs und Golfanlagenbetreibergesellschaften abrufbar, wenn ein Golfer sich zu einem Turnier anmeldet. Das dem einzelnen Spieler zustehende Handicap wird auf den vom Verfügungsbeklagten standardisierten Mitgliedsausweis des jeweiligen Golfclubs in der Höhe vermerkt, wie es zur Zeit der Ausweiserstellung, wie im Januar und Februar eines jeden Jahres erfolgt, bestand. Dieser Mitgliedsausweis mit dem Logo der Verfügungsbeklagten und XXX bestätigt jedem Golfmitglied, dass es Mitglied seines Clubs ist und dass (wenn es diese Spielstärke schon hat) es über ein vom Verfügungsbeklagten autorisiertes Handicap verfügt. Das aktuelle Handicap weist das Mitglied außerhalb des Ausweises mit dem sogenannten Vorgabenstammblatt nach. Mit dem vom Verfügungsbeklagten für seine Mitglieder standardisierten Mitgliedsausweis, der gemeinhin auch „Verbandsausweis“ oder „DGV-Ausweis“ genannt wird, weist ein Spieler gegenüber anderen Golfclubs und Golfanlagen seine Mitgliedschaft im Heimatverein, insbesondere dann nach, wenn er als Gast auf einer anderen fremden Golfanlage spielen möchte. Artikel 1.9 der Aufnahme- und Mitgliedschaftsrichtlinien (im folgenden AMR) enthält die Regelung, die auch von allen Mitgliedern der Verfügungsbeklagten beachtet wird, dass jede Golfanlage jederzeit und unabhängig von der Vorlage des Mitgliedsausweises selbständig darüber entscheidet, ob und zu welchen Bedingungen Spielergäste gegen Zahlung eines sogenannten „Greenfees“ ein Recht zum Spielen einer 18-Löcher-Runde erhalten. Artikel 1.9 der AMR weist ausdrücklich darauf hin, dass der standardisierte Mitgliedsausweis der Verfügungsbeklagten kein Recht gibt gegen „Greenfeezahlung“ ein Spielrecht einzufordern. Jedes Mitglied der Verfügungsbeklagten muss seine Einzelmitglieder ausdrücklich darüber informieren, dass der standardisierte Mitgliedsausweis kein Recht gibt gegen Greenfeezahlung ein Spielrecht auf einer fremden Golfanlage einzufordern.

Die Ausgabe des von dem Verfügungsbeklagten autorisierten Mitgliedsausweises ist nach Artikel 1.9 der AMR an bestimmte Vorgaben gebunden. Die AMR sind nach § 22 Abs. 1 der Satzung des Verfügungsbeklagten als Verbandsordnung ausdrücklich zum Bestandteil der Satzung erklärt worden, insoweit wird wegen der näheren Einzelheiten auf Bl. 43 f. d.A. Bezug genommen. Artikel 1.9.6 der Verbandsordnung enthält folgende Regelung: „Je 9 Löcher des eigenen oder vertraglich genutzten Golfplatzes werden dem DGV-Mitglied für seine Mitglieder bzw. vertraglich angeschlossenen Personen mit einem mindestens 12-monatigen Nutzungsrecht, die am 1. Januar eines Kalenderjahres 18 Jahre und älter waren, vom DGV höchstens 700 DGV-Ausweise zur Verfügung gestellt. Bei Nutzung eines Golfplatzes durch mehrere DGV-Mitglieder gilt diese Begrenzung für die nutzenden DGV-Mitglieder insgesamt. In Einzelfällen ist das Präsidium des DGV berechtigt, von der Höchstzahl der DGV-Ausweise abzuweichen, sofern die beantragt und der Antrag mit der tatsächlichen Nutzung des Golfplatzes begründet und bewiesen wird“, insoweit wird wegen der näheren Einzelheiten auf Bl. 52 d.A. Bezug genommen.

Diese Regelung befindet sich seit 1995 in den Aufnahme- und Mitgliedschaftsrichtlinien des XXX., der Verfügungsbeklagten.

Der Verfügungskläger trägt vor, sein Antrag auf Erhöhung der auszugebenden Mitgliedsausweise an ihn vom 13.02.2006 sei von dem Verfügungsbeklagten unbeantwortet geblieben. Er verfüge über umfangreiche freie Spielzeiten auf seiner Anlage.

Der Verfügungskläger ist der Ansicht, dass die AMR sowohl formell als auch materiell rechtswidrig seien.

Die Regelung von Artikel 1.9.6 der AMR sei formell rechtswidrig, da mit der Begrenzung der Ausgabe von 700 DGV-Ausweisen je 9-Loch-Anlage ein wesentlicher Eingriff in die Vereinsautonomie und das Selbstbestimmungsrecht des Verfügungsklägers erfolge, obwohl ein solcher wesentlicher Eingriff in die Vereinsautonomie und das Selbstbestimmungsrecht des Verfügungsklägers nur durch die Satzung selbst geregelt werden dürfe, nicht aber, wie von dem Verfügungsbeklagten lediglich im Rahmen der Verbandsordnung angeordnet werden. Die Verbandsordnung könne durch das Präsidium des Verfügungsbeklagten nach Zustimmung des Präsidialrates nach § 23 Abs. 2 der Satzung des Verfügungsbeklagten beschlossen werden, so dass ein Verstoß gegen das Wesentlichkeitsprinzip vorliege.

Die Regelung in 1. 9 AMR sei auch materiell rechtswidrig. Hierzu trägt er vor, dass die Mitgliederbeschränkung in Artikel 1.9 AMR gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoße, da der Verfügungsbeklagte als Monopolverein zu qualifizieren sei und demzufolge die Satzung und die Verbandsordnung der gerichtlichen Inhaltskontrolle gemäß § 242 BGB, § 315 BGB unterliege. Es läge ein Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip vor, weil es keinen sachlichen Grund für die Beschränkung der Ausgabe von 700 DGV-Ausweise pro 9-Loch-Anlage gebe. Es läge bei einer Mitgliederzahl von 700 je 9-Loch-Anlage keine Überbelastung von Golfplätzen vor, jeder Verein habe schließlich das Hausrecht über seine Anlage und könne entscheiden, ob über die 700 Mitglieder pro 9-Loch-Anlage weitere aufgenommen werden sollten und ihnen entsprechende DGV-Ausweise ausgehändigt werden sollten. Auch hätten die Inhaber des DGV-Ausweises keinen Anspruch auf Bespielung jedes von ihnen gewünschten Platzes, darüber entscheide ausschließlich der jeweilige Verein als Hausrechtinhaber. Jeder Club könne darüber hinaus die Spielzeiten für clubfremde Spieler auch eingrenzen. Der Verfügungskläger ist weiterhin der Ansicht, dass die Begrenzung der Ausgabe von 700 DGV-Ausweisen je 9-Loch-Anlage gegen die Vereinautonomie Artikel 9 Grundgesetz verstoße, da mit dieser Begrenzung in den Kernbereich des Grundrechtes eingegriffen werde. Darüber hinaus ist der Verfügungskläger der Ansicht, dass eine willkürliche Ungleichbehandlung sowie ein Missbrauch der Monopolstellung des Verfügungsbeklagten vorliege. Es gebe noch die Vereinigung clubfreier Golfspieler, die einen VcG-Mitgliedsausweis erhielten, der dem DGV-Ausweis gleichstünde. Auch dieser VcG-Mitgliedsausweis berechtige zum Golfspielen auf Plätzen der DGV-Mitgliedsvereine und zur Teilnahme an Golfturnieren. Darüber hinaus stünde eine Personalunion zwischen den Präsidiumsmitgliedern des VcG und dem Präsidium des Verfügungsbeklagten. Es würde zu einer Abwanderung von Interessenten des Verfügungsklägers zur VcG zu erwarten sein, weil der Verfügungskläger keine DGV-Ausweise für die über die 700 ausgegebenen Ausweise je 9-Loch-Anlage bieten könne. Die Begrenzung der Ausgabe der DGV-Ausweise auf 700 Stück pro 9-Loch-Anlage verstoße gegen § 2 der Satzung des Verfügungsbeklagten, wonach der Verfügungsbeklagte die Ausübung des Golfsports in der Bundesrepublik Deutschland fördert und regelt. Der DGV-Ausweis sei Grundlage für das Golfspielen außerhalb des Heimatvereines für die Teilnahme an Golfturniere. Er diene als Legitimationsnachweis und als elektronisches Zahlungsmittel. Die herausragende Bedeutung des DGV-Ausweises bestehe darin, dass jeder Golfclub gezwungen sei Mitglied beim Verfügungsbeklagten zu werden. Im übrigen riskiere der Verfügungskläger die Festsetzung einer Vereinsstrafe gegen ihn bei Verstoß gegen die Verbandsordnung gemäß § 19 Abs. 1 der Satzung.

Der Verfügungskläger beantragt,

dem Verfügungsbeklagten wird geboten, die Firma XXX, anzuweisen, dem Verfügungskläger weitere 100 DGV-Ausweise für das Jahr 2006 zu liefern. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,- Euro oder ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen am Präsidenten XXX, zu verhängen.

Der Verfügungsbeklagte beantragt,

den Antrag des Verfügungskläger auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Der Verfügungsbeklagte trägt vor, der Golfspieler sei weder rechtlich (§ 1.9.1 AMR) noch faktisch auf den DGV-Ausweise zum Gastspiel auf andere Golfanlagen angewiesen, so genüge häufig die Vorlage eines Platzerlaubniszertifikates, die Vorlage des Mitgliedsausweises eines ausländischen Clubs, sogenannte Golfkundenkarten oder sonstige Nachweise des Handicaps, das auch in einer ständig aktualisierten Liste des Verfügungsbeklagten, veröffentlicht im DGV-Intranet, nachzulesen sei, eine Liste, die unabhängig vom DGV-Ausweis geführt werde. Der DGV-Ausweis sei lediglich ein Mitgliedsausweis, der die Mitgliedschaft im eigenen Golfclub belegt. Nach Artikel 1.9 AMR sei die Ausgabe an bestimmte Vorgaben gebunden. Die Ausweishöchstgrenze von 700 Ausweisen pro 9-Löcher sei erstmals in Abschnitt I und IV der AMR vom 18.02.1995 eingeführt worden, also vor 10 Jahren. Eine 9-Löcher-Anlage sei mit 350 Spielern voll ausgelastet. Die Regelung 1.9.6. AMR enthalte ein 100 %igen „Sicherheitsaufschlag“, jeder Sportler übe den Sport in seinem Heimatverein aus. Die Mitgliedschaft in einem Golfclub sei die Grundlage der Finanzierung des jeweiligen Golfclubs. Gehe die Mitgliederzahl über 1.400 hinaus, dann gehe es dem Golfclubbetreiber darum diesen Personen durch günstige Mitgliedschaftskonditionen das Gastspiel auf fremden Plätzen zu ermöglichen. § 1.9.6 AMR enthalte eine Ausnahmeregelung, die Abweichung von der Höchstzahl müsse mit der tatsächlichen Nutzung des Golfplatzes begründet und bewiesen werden. Es sei eine 10%ige Erhöhung möglich, wenn die Anlage trotz des ausgeschöpften Ausweiskontingentes nicht voll ausgelastet sei. Der Nachweis sei durch Vorlage von Startzeitenlisten zu erbringen. Die Begrenzung der Ausgabe von DGV-Ausweisen sei notwendig, um den Ausweishandel zu unterbinden. Das Spielen außerhalb des Heimatsvereins sei der Ausnahmefall. Der Verfügungskläger wolle sogenannte „Billigmitgliedschaften“ vertreiben. Es würden auf Tage und Uhrzeiten beschränkte Dauerspielrechte vergeben und zusätzlich für 90,- Euro die Mitgliedschaft bei dem Verfügungskläger angeboten. Diese Regelung benachteilige die übrigen Golfclubs. Die Teilnahme an Turnieren sei auch ohne den DGV-Ausweis möglich, da lediglich das individuelle Handicap nachgewiesen werden müsse, was anderweitig nachweisbar sei, insbesondere durch den Eintrag in die vom Verfügungsbeklagten in seinem Intranet eingestellten Liste. Nicht jeder Golfclub müsse Mitglied beim Verfügungsbeklagten werden, um attraktiv zu sein. Es würden Vereinsstrafen nach § 22 der Satzung nur verhängt werden bei schuldhaftem Verhalten. Freie Spielzeiten auf dem Platz des Verfügungsklägers seien nicht nachgewiesen worden. Der Verfügungsbeklagte habe am 28.02.2006 auf ein Schreiben des Verfügungsklägers vom 13.02.2006 geantwortet unter Hinweis auf die Regelung in § 1.9.6 AMR und habe seine Begründung erneut im Schreiben vom 20.03.2006 dargelegt.

Der Verfügungsbeklagte ist der Ansicht, dass der Verfügungskläger keinen Anspruch auf Erlass einer sogenannten Leistungsverfügung gem. § 935, § 940 ZPO habe. Es bestünde bei dem Verfügungskläger keine akute Notlage und er verfolge lediglich mit seinem Antrag vermögensrechtliche Ansprüche. Darüber hinaus fehle es an einer Dringlichkeit, die den Erlass einer Leistungsverfügung rechtfertigen könne. Seit 10 Jahren habe der Verfügungskläger Kenntnis von der Regelung der auszugebenden DGV-Ausweise. Der Verfügungskläger hätte die Ausgabe der DGV-Ausweise an lediglich beschränkte Spielberechtigte einschränken oder unterlassen können, um somit sein Kontingent nicht ausschöpfen zu müssen. Der Verfügungskläger habe bereits für das Jahr 2006 1463 Ausweise erhalten.

§ 1.9.6 AMR sei nicht formell rechtswidrig. So ergebe sich aus § 22 Abs. 1 Satz 3 der Satzung des Verfügungsbeklagten, dass die AMR Teil der Satzung seien. Die Änderungsbefugnisse könne einem anderen Vereinsorgan als der Mitgliederversammlung übertragen werden. Die Regelung in § 1.9.6 AMR verstoße nicht gegen die Satzung. Es sei das Ziel der Regelung das Solidarsystem zu erhalten und den reibungslosen Ablauf auf den Golfplätzen zu sichern. Jedes Mitglied habe im Rahmen der Mitgliederversammlung die Möglichkeit einen Antrag auf Änderung der Satzung zu stellen. Das habe der Verfügungskläger bis heute nicht getan.

Die Regelung in § 1.9 AMR sei auch nicht materiell rechtswidrig.

Die Regelung in § 1.9 unterliege zwar einer Inhaltskontrolle gemäß § 242 BGB doch halte sie gemessen an Artikel 9 und Artikel 12 Grundgesetz den verfassungsrechtlichen Grundsätzen der Vereinsautonomie und des Eigentumsschutzes stand. Es müsse eine Interessenabwägung zwischen den schützenswerten Interessen des Verfügungsbeklagten und seiner Mitglieder und den wirtschaftlichen Interessen des Verfügungsklägers vorgenommen werden. Eine solche Interessenabwägung führe nicht dazu, dass die Interessen des Verfügungsklägers überwiegen würden. Die vom Verfügungskläger vorgetragene Nichtfinanzierbarkeit der Anlage bei Fortdauer der Beschränkung der auszugebenden DGV- Ausweisen sei kein überzeugendes Argument, da der Verfügungskläger die Anzahl seiner Mitglieder frei bestimmen könne. Lediglich sei er gehindert DGV-Ausweise über die 1400-Grenze für eine 18-Löcher-Anlage zu erteilen. Es läge auch keine willkürliche Ungleichbehandlung der Mitglieder des Verfügungsbeklagten zu den im VcG zusammengeschlossenen Golfspielern vor, denn der VcG dürfe keinen DGV-Ausweis ausgeben, sondern nur den VcG-Ausweis, dessen Akzeptanz bei anderen Vereinen geringer sei als die Akzeptanz des DGV- Ausweises.

Wegen den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die zur Akte gereicht wurden, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Der Antrag des Verfügungsklägers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit der den Verfügungsbeklagten geboten wird, die Firma XXX anzuweisen an den Verfügungskläger weitere 100 DGV-Ausweise für das Jahr 2006 zu liefern, ist gemäß § 935, § 940 ff. ZPO unzulässig.

Das Landgericht Wiesbaden ist als Gericht der Hauptsache örtlich und sachlich zuständiges Gericht für den gestellten Antrag des Verfügungsklägers gemäß §§ 936, 937, 943 Abs. 1 ZPO. Gemäß § 937 Abs. 2 ZPO war nach mündlicher Verhandlung zu entscheiden, da der Gesetzgeber als Regelfall davon ausgeht, dass die Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nach mündlicher Verhandlung zu ergehen hat. Das gilt auch dann wenn wie hier nach mündlicher Verhandlung durch Urteil, der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen ist. Zum einen bestand hier die Möglichkeit den zunächst zu unbestimmten Antrag zu konkretisieren (vgl. Kammergericht MDR 91, 1195) sowie das schriftsätzliche Vorbringen sowie die fehlenden Mittel zur Glaubhaftmachung in der mündlichen Verhandlung zu ergänzen bzw. beizubringen (vgl. Zöller-Vollkommer, § 937 Rdn. 2 a), zumal die Aussicht auf eine nicht streitige Beilegung des einstweiligen Verfügungsverfahrens bestand (vgl. dazu Hansen NJW 91, 955).

Allerdings sind die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen für den Erlass einer sogenannten Leistungsverfügung von dem Verfügungskläger nicht glaubhaft gemacht worden. Die dogmatisch umstrittene Frage, ob die besonderen Voraussetzungen der Leistungsverfügung als besondere Zulässigkeitsvoraussetzungen, insbesondere als besonderes Rechtsschutzbedürfnis zu qualifizieren sind oder ob die besonderen Voraussetzungen zum Erlass einer Leistungsverfügung dazu führt, dass besonders strenge Anforderungen an die Prüfung des Verfügungsanspruchs und des Verfügungsgrundes zu stellen sind, kann offen bleiben, da zwar eine einstweilige Verfügung im Regelfall nur zur Sicherung des Hauptsanspruches oder zur vorläufigen Regelung eines Zustandes im Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen werden darf, die Rechtsprechung aber in Analogie zu zahlreichen Einzelbestimmungen (§§ 1615 BGB, 11 a Gebrauchsmustergesetz, 61 Abs. 1 Satz 2 Urheberrechtsgesetz, 25 OWG) den allgemeinen Grundsatz entwickelt hat, dass eine sogenannte Leistungsverfügung beispielsweise auf Zahlung eines Geldbetrages insoweit zuzulassen ist, als der Gläubiger dringend darauf angewiesen ist, den ihm geschuldeten Betrag sofort zu erhalten. Voraussetzung ist hierbei eine besondere, durch die Notlage des Gläubigers gekennzeichnete Dringlichkeit. Dies bedeutet, von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen, dass der Verfügungskläger die besondere Voraussetzung, dass er auf die sofortige Erfüllung dringend angewiesen ist ( besonderes Rechtsschutzbedürfnis Verfügungsgrund) darzulegen und glaubhaft zu machen hat (vgl. OLG Düsseldorf VRZ 79, 75, 426; NJW RR 96, 124, Zöller-Voll, § 940 Rdn. 6 m.z.w.N.). Leistungsverfügungen sind auch bei sonstigen Handlungen und in den Fällen zulässig, in denen die geschuldete Handlung nur kurzfristig zu erbringen ist, so dass die Erwirkung eines Titels im ordentlichen Verfahren nicht möglich ist (OLG Frankfurt, NJW 75, 393). Der Verfügungskläger hat diese besonderen Voraussetzungen, wonach er auf die sofortige Erfüllung der Lieferung von weiteren 100 Ausweisen dringend angewiesen ist, weder substantiiert dargelegt noch glaubhaft gemacht. Der Umstand, dass der Verfügungskläger vorgetragen hat, er könne den Betrieb auf seiner Golfanlage nicht wie geplant fortsetzen, wenn er nicht weitere 100 DGV-Ausweise für das Jahr 2006 erhalten würde, darüber hinaus er befürchten müsse, dass die neuen Interessenten ihren geplanten Eintritt in den Club der Verfügungsklägerin nicht vollziehen werden, wenn die neuen Mitglieder nicht den DGV-Ausweis erhalten würden genügt nicht eine akute Notlage des Verfügungsklägers zu begründen, die nur durch den Erlass einer Leistungsverfügung abgewendet werden kann. Die umstrittene Frage kann offen bleiben, ob allein vermögensrechtliche Nachteile, wie von dem Verfügungskläger vorgetragen, den Erlass einer Leistungsverfügung rechtfertigen können oder ob nur dann der Erlass einer Leistungsverfügung möglich ist, wenn der Verfügungskläger auf die sofortige Erfüllung seines glaubhaft zu machenden Verfügungsanspruchs so dringend angewiesen ist, dass er ein ordentliches Verfahren nicht abwarten kann ohne unverhältnismäßig großen irreparablen Schaden zu erleiden, denn es fehlt bereits an einem entsprechenden substantiierten Vortrag des Verfügungsklägers zur akuten Notlage wie zu einem beachtlichen Vermögensschaden wie auch an der notwendigen Glaubhaftmachung. Der Verfügungsbeklagte hat - unwidersprochen - dargelegt, dass der Verfügungskläger bereits 1463 DGV Ausweise für das Jahr 2006 erhalten hat, also 60 Prozent seines Antragesbegehrens bereits vorab erfüllt sind, so dass die Nichtzulassung von 40 weiteren Mitgliedern für den Verfügungskläger unter Zugrundelegung seines Jahresmitgliedsbeitrag von 90 EUR wirtschaftlich nicht derart ins Gewicht fällt, dass damit der Bestand des Verfügungsklägers gefährdet wäre oder eine akute Notlage eintreten würde, unabhängig davon, ob die Interessenten an ihrem gestellten Antrag auf Mitgliedschaft festhalten oder ohne Aushändigung des DGV- Ausweises auf eine Mitgliedschaft bei dem Verfügungskläger verzichten.

Die Möglichkeit des Gerichts den gestellten Antrag im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens sachgerecht auszulegen insbesondere auch die Möglichkeit in zeitlich zu befristen, enthebt das Gericht nicht von der Verpflichtung, die Voraussetzungen für den Erlass einer Leistungsverfügung und den insoweit zugrunde zu legenden strengen Prüfungsmaßstab einzuhalten.

Im Übrigen ist der Antrag auf Erlass der begehrten Leistungsverfügung in der Sache auch unbegründet.

Der Verfügungskläger hat gegen den Verfügungsbeklagten keinen Anspruch auf - letztlich die Lieferung von weiteren 100 DGV-Ausweisen, mit oder ohne Anrechnung der bereits über das Kontingent von dem Verfügungsbeklagten mittelbar ausgegebenen 63 DGV- Mitgliedsausweisen -, da die Begrenzung auf 700 DGV-Ausweise je 9-Loch-Anlage sowohl formell wie auch materiell verfassungskonform und damit rechtmäßig ist. Ein Verfügungsanspruch des Verfügungsklägers bestünde nur dann, wenn die Bestimmung zur Begrenzung der Ausgabe von DGV-Mitgliedsausweisen formell oder materiell verfassungswidrig und damit die Satzung und die Verbandsordnung des Verfügungsbeklagten rechtswidrig wäre. Unabhängig von der Frage, ob aus den Grundrechten, wie hier Artikel 9 GG, für den Verfügungskläger gegen den Verfügungsbeklagten einen Anspruch auf Leistung begründet werden kann, insoweit also Grundrechte Drittwirkung entfalten können, wäre nur dann ein Anspruch auf letztlich Lieferung von weiteren 100 DGV-Ausweise zu bejahen, wenn die Begrenzung der DGV-Ausweise auf 700 pro 9-Loch-Anlage rechtswidrig wäre, weil dann der Verfügungsbeklagte kein Recht zur Verweigerung weiterer DGV-Ausweise hätte und er die Druckerei anweisen müsste auch über 700 Ausweise pro 9-Loch-Anlage an den jeweiligen Besteller auszugeben.

Es obliegt auch dem Landgericht materiellrechtliche Regelungen wie hier das Satzungsrecht des Verfügungsbeklagten und die darauf gestützte Verbandsordnung auf deren Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz zu überprüfen, da insoweit nicht die Verwerfungskompetenz des Bundesverfassungsgerichts tangiert ist, die sich auf formelle Rechtsvorschriften, also Gesetze bezieht, während hier lediglich materiellrechtliche Vorschriften im Rang unterhalb formeller Gesetze zu prüfen sind.

Der Verfügungskläger greift die formelle Verfassungsgemäßheit der Satzung als solche nicht an, sondern er vertritt die Rechtsauffassung, dass die Übertragung der in § 1.9.6 AMR geregelten absoluten Begrenzung der Höchstmenge der auszugebenden Ausweise nicht in der Verbandsordnung, sondern in der Satzung selbst hätte geregelt werden müssen und insoweit ein Verstoß gegen den Wesentlichkeitsgrundsatz, der aus Artikel 80 Grundgesetz abgeleitet worden ist, vorliegt. Die Satzung selbst sieht freilich eine Delegationsbefugnis vor, wonach bestimmte Regelungsinhalte in einem klar geregelten Verfahren statt von der Mitgliederversammlung in der Satzung geregelt zu werden auf das Präsidium zur Regelung in der Verbandsordnung übertragen werden können. Eine solche Delegation auf andere Gremien durch die Satzung selbst in einem geregelten Verfahren für eine konkret bestimmte Regelungsmaterie verstößt nicht gegen das Wesentlichkeitsprinzip. Darüber hinaus sieht § 1.9.6 AMR eine Ausnahmeregelung vor, wonach von der Höchstgrenze von 700 DGV-Ausweisen pro 9-Loch-Anlage abgewichen werden kann, so dass es sich bei der Regelung in § 1.9.6 AMR nicht um eine absolute Begrenzung handelt, die in den Kernbereich der Vertragsautonomie eingreifen könnte, sondern lediglich um eine Inhaltsbeschreibung im Sinne des Artikel 9 GG. Letztlich ist mit dieser Regelung eines Ausnahmetatbestandes vom Verordnungsgeber, dessen Regelungsmacht vom Satzungsgeber abgeleitet ist, gezeigt worden, dass keine Beschränkung des Zugangs zur Sportausübung, sondern lediglich eine Regelung der Sportausübung als solcher vorliegt, d.h. § 1.9.6 enthält keine Regelung über das Ob der Sportausübung, sondern lediglich eine Regelung des Wie der Sportausübung. Eine Regelung der Sportausübung in ihren Einzelheiten betrifft nicht den Kernbereich der Vereinsautonomie, die dann betroffen wäre, wenn die Zugangsvoraussetzung für die Sportausübung geregelt worden wäre. Es bleibt dem Verfügungskläger unbenommen, über die Höchstzahl der auszustellenden Mitgliedsausweise weitere Mitglieder aufzunehmen. Es ist ihm lediglich aufgegeben nur 1400 DGV-Ausweise an seine Mitglieder auszugeben. Für diese Begrenzung der Höchstzahl hat der Verfügungsbeklagte dargelegt, dass im Regelfalls eine 9-Löcher-Anlage mit 350 Spielern voll ausgelastet ist und dass die Regelung in § 1.9.6 AMR einem 100 %igen Sicherheitsaufschlag Rechnung trägt und mit dieser Regelung sichergestellt ist, dass jeder Sportler den Sport in seinem Heimatverein ausübt und mit seiner Mitgliedschaft im Heimatverein die Grundlage der Finanzierung seines Heimatvereines gewährleistet. Dass es sich bei der Regelung 1.9.6 AMR auch lediglich eine Regelung zur Ausgestaltung der Grundrechtsausübung darstellt, ergibt sich auch daraus, dass der Verfügungsbeklagte dargelegt und glaubhaft gemacht hat, dass der DGV-Ausweis weder faktisch noch rechtlich dazu beiträgt, dass ein Golfspieler auf einer anderen Golfanlage als Gastspieler spielen kann. Zum einen besteht trotz Inhaberschaft eines DGV-Ausweises kein Rechtsanspruch auf das Spielen auf einem fremden Golfplatz und zum andern genügt es um eine Gastspielberechtigung gegen Zahlung eines Greenfees zu erwerben sein Handicaps durch geeignete Nachweise zu belegen, etwa durch den Eintrag in die vom Verfügungsbeklagten geführte Liste.

Die Regelung in § 1.9.6 AMR verstößt auch nicht gegen Artikel 3 und 20 GG, da die Beschränkung auf 700 DGV-Ausweise pro 9-Löcher-Anlage nicht willkürlich erfolgt ist. Die Einführung einer Höchstgrenze stellt keine Ungleichbehandlung und damit ein Verstoß gegen Artikel 3 GG dar, da der Verfügungsbeklagte glaubhaft gemacht hat, dass ein sachlicher Grund für diese Begrenzung zum einen darin besteht, dass mit 350 Spielern eine 9-Löcher-Anlage ausgelastet ist und zum anderen, dass ein Ausweishandel unterbunden werden soll. Vor allen Dingen aber, dass das Spielen außerhalb des Heimatvereins der Ausnahmefall bleiben soll, um mit der Mitgliedschaft und der dadurch anfallenden Mitgliedsbeiträgen die Finanzierung des Heimatgolfclubs sicher zu stellen. Demzufolge hat der Verfügungsbeklagte sachliche Gründe dargelegt und glaubhaft gemacht, aus denen sich die relative Begrenzung der Ausgabe der DGV-Ausweise nachvollziehen lässt.

Auch ist zwischen den Parteien mittlerweile unstreitig, dass der Verfügungsbeklagte auf den Antrag des Verfügungsklägers auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 1.9.6 AMR geantwortet hat mit Schreiben vom 28.02.2006 unter Hinweis auf die notwendigen Voraussetzungen zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung. Diesem Hinweis ist der Verfügungskläger unstreitig nicht nachgekommen. Soweit er in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hat, dass die Hürden zur Erlangung einer Ausnahmegenehmigung bürokratisch so hoch seien, das sie nicht erfüllt werden könnten, ist dieser Vortrag widerlegt durch den Umstand, dass der Verfügungsbeklagte glaubhaft gemacht hat, dass es zwei Golfclubs gibt, die diese Ausnahmeregelung bereits haben und dass, wie auch im Termin zur mündlichen Verhandlung vom Verfügungsbeklagten vorgetragen, es lediglich des Nachweises durch Vorlage der sogenannten Startzeitlisten bedarf, dass der Golfplatz des Antragstellers nicht ausgelastet ist. In diesem Zusammenhang ist der Vortrag des Verfügungsbeklagten unwidersprochen geblieben, dass der Kläger über eine EDV gestützte Aufzeichnung der jeweils auf seinem Platz gespielten Golfrunden verfügt, die sogenannten Startzeitlisten und dass bereits deren Vorlage ausreicht, um prüfen zu können, ob die Voraussetzungen für die Ausnahmegenehmigung vorliegt oder nicht.

Wenn der Verfügungskläger weiterhin vorträgt, dass es ihm nicht nur darauf ankommt lediglich eine 10 %ige Erhöhung des Ausweiskontingentes zu erreichen, so wird deutlich, dass es den Verfügungskläger nicht um die Erreichung einer Ausnahmegenehmigung geht, sondern um die völlige Freigabe der Anzahl der auszustellenden DGV-Ausweise. Die völlige Freigabe der abzugebenden Menge von DGV-Ausweisen würde, wie von dem Verfügungsbeklagten dargelegt und glaubhaft gemacht, jedoch dazu führen, dass das Selbstfinanzierungssystem der Golfclubs in Gefahr wäre, weil die Golfspieler nicht mehr einen Golfclub als Mitglied beitreten würden und entsprechende Mitgliedsbeiträge leisten würden. Eine solche Freigabe kann im Übrigen auch nicht Gegenstand einer Prüfung im einstweiligen Verfügungsverfahren sein, das auf eine vorläufige und gegebenenfalls befristete Regelung nach entsprechender summarischen Prüfung unter Einschluss sehr eingeschränkter Mittel zur Glaubhaftmachung abzielt. Wie im einzelnen bereits dargelegt ist eine Leistungsverfügung nur unter engen Voraussetzungen zu erlassen unabhängig von der Frage, ob dieses Kriterium als besonderes Zulässigkeitskriterium oder im Rahmen des Verfügungsanspruches oder des Verfügungsgrundes zu prüfen ist.

Bereits 1995 ist die Regelung 1. 9 AMR in die Verbandsordnung aufgenommen worden und somit bekannt, dass es eine Ausweishöchstgrenze gibt. Weiterhin ist der Verfügungskläger seit 1990 Mitglied der Verfügungsbeklagten. Die Satzung sieht vor, dass Anträge zur Änderung der Satzung gestellt werden können. Der Verfügungskläger hat als Mitglied des Verfügungsbeklagten nicht im Rahmen der Mitgliederversammlung einen Antrag auf Änderung der Satzung gestellt, er hat, obwohl ihm bekannt war, dass er die Ausweishöchstgrenze überschreiten würde nicht vor Erreichen der Höchstgrenze ein Hauptsacheverfahren angestrengt oder auf einer - zuletzt im April 2006 stattgefundenen- Mitgliederversammlung einen Änderungsantrag gestellt. Vielmehr hat er, wie mittlerweile unstreitig ist, bereits über 1400 Ausweise erhalten und er hat trotz der durch die Satzung eingeräumten Möglichkeit eine Ausnahmegenehmigung zu erhalten dieses Verfahren nicht weiterbetrieben. Auch hat er im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht glaubhaft gemacht, dass die Voraussetzungen der Ausnahmegenehmigung vorliegen. So hat er beispielsweise nicht durch die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung oder durch Vorlage der sogenannten Startzeitlisten nachgewiesen, dass seine Kapazität auf dem Golfplatz nicht ausgelastet ist.

Es besteht auch kein Verstoß gegen das Willkürverbot dadurch, dass zwischen dem Präsidium des VcG und dem Präsidium des Verfügungsbeklagten Personalunion bestünde und der Verfügungskläger hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass die Golfspieler, die Interesse an einer Mitgliedschaft bei dem Verfügungskläger bekundet haben, zum VcG abwandern würden, weil der Verfügungskläger keine DGV-Ausweise ihnen bieten könnte. Letztlich hat der Verfügungskläger auch nicht glaubhaft gemacht, dass der DGV-Ausweis eine herausragende Bedeutung für den Golfsport hat, da der Verfügungsbeklagte glaubhaft gemacht hat, dass der DGV-Ausweis gerade nicht Grundlage für das Golfspielen außerhalb des Heimatvereins oder für die Teilnahme an Golfturnieren ist oder als Legitimationsnachweis dient. Die Zugehörigkeit zum VcG, so hat der Verfügungsbeklagte glaubhaft gemacht, dient gerade für Neueinsteiger in den Golfsport, um sich entscheiden zu können, ob auf Dauer der Golfsport die richtige Sportart für sie ist.

Der Verfügungskläger hat auch das Vorliegen eines Verfügungsgrundes nicht glaubhaft gemacht. Wie bereits dargelegt fehlt es an der Glaubhaftmachung einer existenzbedrohlichen Situation für den Verfügungskläger, wenn ihm nicht weitere 100 Ausweise von dem Verfügungsbeklagten zugänglich gemacht werden. Die besonderen Voraussetzungen einer Leistungsverfügung sind weder dargelegt noch glaubhaft gemacht.

Auch darf in diesem Zusammenhang nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Verfügungskläger durch sein Untätigbleiben im Rahmen der eröffneten vereinsrechtlichen Regularien sowie des vorgesehenen Ausnahmegenehmigungsverfahrens im Einzelfall die von ihm vorgetragene Situation, der Betrieb des Golfclubs könne nicht so, wie geplant weiterverfolgt werden, herbeigeführt hat. Der Verfügungskläger hat durch sein Zuwarten letztlich die von ihm vorgetragene Eilbedürftigkeit selbst herbeigeführt, indem er 10 Jahre trotz Kenntnis von der Begrenzung der Ausweiszahl und seinem Wissen über das Anwachsen seiner Mitgliederzahl abgewartet hat, bis die Höchstzahl der zu erlangenden Ausweise erreicht und sogar überschritten worden ist.

Es ist nicht die Aufgabe der staatlichen Gerichte durch Regelungen von vereinsinternen Vorschriften, insbesondere der Neuinterpretierung oder Aufhebung von Zugangssperren in die Vereinsautonomie einzugreifen, das Gericht ist insoweit zur größtmöglichen Zurückhaltung aufgefordert (vgl. Zöller-Vollkommer, § 940 am Ende).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, wonach die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens dem Verfügungskläger als unterlegene Partei aufzuerlegen waren.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO.

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