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312 C 183/08•AG Darmstadt Einzelrichter, 2009-09-04, 312 C 183/08
312 C 183/08Gericht erster Instanz04.09.2009
Ein Freistellungsanspruch des Versicherungsnehmers gegenüber seiner Haftpflichtversicherung besteht nur in dem Umfang, in dem er selbst gegenüber dem Geschädigten zum Schadensersatz verpflichtet ist. Der Geschädigte hat gegenüber dem Versicherungsnehmer keinen Schadensersatzanspruch bezüglich der Kosten der Datenrettung bzw. Datenneueingabe, wenn er es unterlassen hat, die auf dem Notebook vorhandenen Daten auf anderen Datenträgern außerhalb des Notebooks zu sichern.
Entscheidungsdatum: 2009-09-04
Aktenzeichen: 312 C 183/08
ECLI: ECLI:DE:AGDARMS:2009:0904.312C183.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 100 VVG, § 254 BGB
Ein Freistellungsanspruch des Versicherungsnehmers gegenüber seiner Haftpflichtversicherung besteht nur in dem Umfang, in dem er selbst gegenüber dem Geschädigten zum Schadensersatz verpflichtet ist. Der Geschädigte hat gegenüber dem Versicherungsnehmer keinen Schadensersatzanspruch bezüglich der Kosten der Datenrettung bzw. Datenneueingabe, wenn er es unterlassen hat, die auf dem Notebook vorhandenen Daten auf anderen Datenträgern außerhalb des Notebooks zu sichern.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger aus der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung Nr. H xxxx von Schadensersatzansprüchen des Herrn H. C. wegen der Beschädigung eines Notebook „Sony VGN-A 217 M“ in Höhe weiterer 58,52 EUR freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger hat 98%, die Beklagte 2% der Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Der Streitwert wird auf 2.742,63 EUR festgesetzt.
Die Beklagte ist die private Haftpflichtversicherung des Klägers. Am 04.06.2007 beschädigte der Kläger im Haus seiner Eltern das Notebook seines Vaters H. C. irreparabel, indem er aus Unachtsamkeit ein Glas Wasser umstieß. Das beschädigte Notebook Sony Vaio VGN-A 217 M war vom Zeugen C. am 25.10.2004 zu einem Preis von 1.899,00 EUR angeschafft worden.
Der Kläger kaufte seinem Vater am 06.06.2007 ein neues Notebook für 1.199,00 EUR. Das Notebook Sony Vaio VGN-A 217 M wurde durch ein Nachfolgemodell ersetzt und war im Handel nicht mehr erhältlich.
Der Kläger beauftragte Herrn Dipl.-Ing. M. R., sämtliche Programme des zerstörten Notebooks auf das neue Notebook zu installieren bzw. die Daten neu einzugeben. Der Zeuge R. berechnete hierfür gemäß Rechnung vom 01.08.2007 Arbeitskosten in Höhe von 79,00 EUR/Stunde und Fahrtkosten in Höhe von 30,00 EUR/Stunde, insgesamt 2.233,63 EUR.
Die Beklagte erstattete dem Kläger per Scheck am 05.09.2007 690,00 EUR bezüglich des beschädigten Notebooks und leistete keine Zahlungen auf die Rechnung des Zeugen R..
Der Kläger behauptet, der Zeitwert des am 25.10.2004 zu einem Preis von 1.899,00 EUR gekauften Notebooks Sony VGN-A 217 M habe zum Zeitpunkt der Beschädigung am 04.06.2007 mindestens 1.199,00 EUR betragen.
Der Kläger behauptet weiter, die Datenrettung sei nicht mehr möglich gewesen, weshalb der Zeuge R. die ursprünglich auf dem Notebook vorhandenen Daten neu eingegeben habe. Die abgerechneten Arbeitsstunden und Fahrtkosten seien tatsächlich angefallen, angemessen und ortsüblich. Der Kläger habe die Rechnung des Zeugen R. am 08.08.2007 in bar bezahlt.
Das Notebook werde nur ab und zu genutzt für die Erstellung von Nebenkostenabrechnungen für die etwa 40 Miet- und Gewerbeeinheiten des Klägers in P-stadt und Überwachung der Zahlungseingänge, für die monatliche Umsatzsteuervoranmeldung, für Wertpapiergeschäfte des Zeugen C. selbst und für die Verwaltung aufgrund seiner Mitgliedschaft in diversen Vereinen. Der Datenumfang habe etwa 20 GB betragen. Es habe keinen Grund gegeben, den Computer vor einem „Crash“ zu sichern. Die Daten seien rechnerintern geschützt gewesen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger 2.742,63 EUR zu zahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit,
hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, den Kläger aus der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung Nr. H xxx von Schadensersatzansprüchen des Herrn H. C. wegen der Beschädigung eines Notebook „Sony VGN-A 217 M“ freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, das Modell Sony Vaio VGN-A 217 M sei im Handel nicht mehr erhältlich und durch das Modell Sony Vaio VGN-AP 41 E ersetzt worden, welches für etwa 1.118,00 EUR erworben werden könne. Unter Berücksichtigung des Alters des beschädigten Notebooks zum Schadenszeitpunkt, der Wiederbeschaffungskosten und der technischen Weiterentwicklung ergebe sich für das beschädigte Gerät ein Zeitwert in Höhe von 690,00 EUR.
Die Vergeblichkeit der Datenrettung hätte in maximal einer halben Stunde festgestellt werden können. Die Dateneingabe sei mit maximal 10,00 EUR pro Stunde zu vergüten und hätte von jedem Schüler durchgeführt werden können.
Die Klageschrift ist der Beklagten am 27.05.2008 zugestellt worden.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. M. G. vom 11.03.2008 verwiesen.
Hinsichtlich des Parteivorbringens im Übrigen und der unerledigten Beweisangebote wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
Der Kläger hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Freistellung in Höhe weiterer 58,52 EUR aus § 100 VVG (§ 149 VVG a.F.) i.V.m. dem Versicherungsvertrag.
Die Beklagte ist verpflichtet, den Kläger von der Inanspruchnahme durch seinen Vater aus dem Schadensereignis vom 04.06.2007 freizustellen. Zwischen den Parteien besteht ein Privathaftpflichtversicherungsvertrag. Der Kläger hat unstreitig das Notebook seines Vaters durch Unachtsamkeit beschädigt.
Das zerstörte Notebook hatte einen Zeitwert von 748,52 EUR. Dies steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest. Auf das gerichtlich eingeholte Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. G. wird Bezug genommen. Die Beklagte zahlte vorprozessual an den Kläger bereits 690,00 EUR. Hinsichtlich der Differenz von 58,52 EUR besteht der Freistellungsanspruch weiterhin.
Im Übrigen war die Klage abzuweisen.
Hinsichtlich der Kosten für die Datenrettung bzw. Datenneueingabe von 2.233,63 EUR hat der Kläger keinen Freistellungsanspruch. Der Freistellungsanspruch besteht nur in dem Umfang, in dem der Versicherungsnehmer gegenüber dem Geschädigten zum Schadensersatz verpflichtet ist. Der Vater des Klägers hat wegen überwiegendem Mitverschulden gemäß § 254 BGB gegenüber dem Kläger keinen Anspruch auf Schadensersatz bezüglich der Kosten von 2.233,63 EUR, weil er es unterlassen hat, die auf dem Notebook vorhandenen Daten auf anderen Datenträgern außerhalb des Notebooks zu sichern.
Der Kläger hat gegenüber der Beklagten keinen Zahlungsanspruch. Der Hauptantrag war daher im Übrigen abzuweisen. Der Anspruch auf Versicherungsschutz wandelt sich nur dann in einen Zahlungsanspruch um, wenn der Versicherungsnehmer den Geschädigten befugtermaßen befriedigt hat. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Kläger war nicht zum Anerkenntnis berechtigt, da die Beklagte einem Anerkenntnis nicht zugestimmt hat. Der Kläger hat ohne vorherige Absprache mit der Beklagten Schadensersatz geleistet. Dies führt nicht zu einem Zahlungsanspruch gegenüber der Beklagten.
Mangels Hauptforderung besteht auch kein Zinsanspruch.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
Der Streitwert war nach § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG festzusetzen.
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