OLG Frankfurt 18. Zivilsenat, 2009-09-14, 18 U 134/05

18 U 134/05Obergericht / Civil Chamber 1814.09.2009

Gesamter Gesetzestext

OLG Frankfurt 18. Zivilsenat — 18 U 134/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-09-14

Aktenzeichen: 18 U 134/05

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2009:0914.18U134.05.00

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main - 4. Zivilkammer - vom 21. Oktober 2005 abgeändert.

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner 51.606,83 EUR nebst 4 % Zinsen seit dem 7. März 2001 an die Finanzkasse Hessen, Finanzamt Stadt01, zur Geschäftsnummer … zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger 88 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 12 % zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens und des Revisionsverfahrens werden dem Kläger zu 85 % und den Beklagten als Gesamtschuldnern zu 15 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beide Parteien dürfen die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die jeweils vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche, die der Kläger als Inhaber der Firma B (B) gegenüber den Beklagten wegen der Zerstörung und Beschädigung des Datenbestandes seines Betriebsrechners geltend macht.

Das Unternehmen des Klägers ist im Bereich der Planung von Industrieanlagen tätig.

Am 22. März 1997 befand sich der Beklagte zu 1 im Beisein des Beklagten zu 2, seines damals zwölfjährigen Sohnes, in den Betriebsräumen des Klägers. Der Beklagte zu 2 versuchte, auf dem Betriebsrechner des Klägers das Computerspiel „A“ zu installieren. Kurze Zeit danach wurde festgestellt, dass der auf der Festplatte des Computersystems befindliche Datenbestand weitgehend unbrauchbar geworden war.

Durch rechtskräftiges Urteil vom 10. September 1999 hat das Landgericht Frankfurt am Main in einem Vorprozess festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger 70 % der entstandenen Schäden aus der Beschädigung des Rechners des Klägers (Software und Hardware), verursacht durch den Beklagten zu 2 am 22. März 1997, zu ersetzen. Die hiergegen von den Beklagten eingelegte Berufung hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main durch Urteil vom 7. März 2001 zurückgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf die genannten Urteile in den beigezogenen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Akten des Landgerichts Frankfurt am Main (Az.: .../98 = Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Az.: .../99) Bezug genommen.

Der Kläger macht im vorliegenden Verfahren auf der Grundlage des genannten Feststellungsurteils 70 % seines vermeintlichen Gesamtschadens von 1.218.058,50 DM geltend.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn 852.640,95 DM nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung (7. März 2001) mit der Maßgabe zu zahlen, dass die Zahlung eines Teilbetrages von 144.579,52 DM an die Finanzkasse Hessen, Finanzamt Stadt01, zur Geschäftsnummer …, zu erfolgen hat.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten haben bestritten, dass aufgrund der Installierung und Verwendung des Computerspiels „A“ durch den Beklagten zu 2 der Datenbestand auf der Festplatte zerstört wurde und haben die Ansicht vertreten, dass dies auch nicht durch das genannte Feststellungsurteil rechtskräftig festgestellt worden sei.

Die Beklagten haben ferner geltend gemacht, dass dem Kläger auch kein erheblicher Schaden entstanden sei, da die zerstörten Daten noch auf anderen Systemen und Datenträgern gespeichert und ohne größeren Aufwand für den Kläger von diesen abrufbar seien. Sie haben darauf hingewiesen, dass der Kläger keinerlei konkrete Kosten für angeblich erforderlich gewordene Rekonstruktionen der Daten dargelegt habe. Rein fiktive Kosten für nicht erfolgte und nicht erforderliche Rekonstruktionen aller zerstörten oder beschädigten Daten seien nicht erstattungsfähig.

Hinsichtlich des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes im Übrigen wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil (Bl. 435 ff. d. A.) Bezug genommen.

Das Landgericht hat zur Schadensursache und zur Schadenshöhe Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 14. Mai 2002 (Bl. 252 bis 254 d. A.) durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen SV1. Wegen des Ergebnisses wird auf das schriftliche Gutachten vom 19. April 2003 (Bl. 274 bis 318 d. A.) sowie das Protokoll über die ergänzende mündliche Anhörung des Sachverständigen vom 26. September 2005 (Bl. 429 bis 433 d. A.) verwiesen.

Außerdem hat das Landgericht gemäß Beweisbeschluss vom 26. Januar 2005 (Bl. 382 d. A.) schriftliche Auskünfte der sachverständigen Zeugen SV2 und SV3 zu der Frage eingeholt, ob durch das Aufspielen des Computerspiels „A“ durch den Beklagten zu 2 die Festplatte auf dem Computer des Klägers zerstört worden ist. Wegen des Ergebnisses wird auf die Stellungnahmen des Zeugen SV2 vom 16. Februar 2005 (Bl. 396 d. A.) und vom 11. April 2005 (Bl. 406 d. A.) sowie des Zeugen SV3 vom 26. September 2005 (Bl. 429 bis 433 d. A.) verwiesen. Der Zeuge SV2 ist ferner zu dem genannten Beweisthema als sachverständiger Zeuge vernommen worden mit dem aus der Sitzungsniederschrift vom 26. September 2005 (Bl. 429 bis 433 d. A.) ersichtlichen Ergebnis.

Die sachverständigen Zeugen SV2 und SV3 waren nach dem Schadensereignis von der G Versicherungs AG, dem Haftpflichtversicherer des Beklagten zu 1, als private Gutachter beauftragt worden. Wegen des Ergebnisses wird auf die vorgelegten Privatgutachten des Sachverständigen SV2 vom 2. Dezember 1998 (Bl. 31 bis 49 d. A.) und des Sachverständigen SV3 vom 4. Dezember 1998 (Bl. 367 bis 381 d. A.) verwiesen.

Durch Urteil vom 21. Oktober 2005 hat das Landgericht die Beklagten verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 346.966,31 EUR (= 678.607,12 DM) nebst 4 % Zinsen seit dem 7. März 2001 mit der Maßgabe zu zahlen, dass die Zahlung eines Teilbetrages von 73.922,33 EUR (= 144.579,52 DM) an die Finanzkasse Hessen, Finanzamt Stadt01, zur Geschäftsnummer …, zu erfolgen habe. Die weitergehende Klage ist abgewiesen worden.

Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dem Kläger stehe im Umfang der bereits festgestellten Haftungsquote von 70 % ein Schadensersatzanspruch gemäß § 249 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 BGB zu. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei davon auszugehen, dass der auf der nicht mehr auffindbaren Festplatte zuvor vorhandene Datenbestand durch Eingriffe des Beklagten zu 2 zerstört worden sei. Zwar hätten die sachverständigen Zeugen und der gerichtlich bestellte Sachverständige keine logische Verknüpfung zwischen der Tathandlung des Beklagten zu 2 und dem Schadensbild herstellen können. Die Ursache für den Schaden habe sich von ihnen auch nicht reproduzieren und klären lassen. Es gebe aber schon allein aufgrund des zeitlichen Zusammenhangs zwischen der Tathandlung des Beklagten zu 2 und dem eingetretenen Schaden keinen vernünftigen Zweifel daran, dass der Schaden durch den Beklagten zu 2 verursacht worden sei. Deshalb hätten die Beklagten zu 70 % die Kosten von 900 DM für den Neuerwerb der beschädigten Festplatte (= 630 DM) ebenso zu ersetzen wie die Kosten für die vollständige Wiederherstellung des Datenbestandes, die der Sachverständige SV1 mit insgesamt 968.538,75 DM ermittelt habe (= 677.977,12 DM). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils verwiesen (Bl. 440 bis 446 d. A.).

Mit der Berufung verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Sie rügen insbesondere die Beweiswürdigung des Landgerichts zur Frage der Schadensverursachung durch den Beklagten zu 2 und sind weiterhin der Ansicht, dass allein der zeitliche Zusammenhang nicht ausreiche, um mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgehen zu können, dass der Schaden nicht durch andere Ursachen herbeigeführt worden ist. Die Beklagten halten die für eine Zerstörung der Festplatte zugesprochenen Kosten von 630 DM für nicht nachvollziehbar und beanstanden, dass das Landgericht bezüglich der Kosten für die Wiederherstellung des Datenbestandes rein fiktive Kosten zugesprochen habe, die keinen tatsächlichen Schaden für den Kläger darstellten und deshalb auch nicht nach den §§ 249 ff. BGB erstattungsfähig seien. Sie weisen erneut darauf hin, dass der Kläger bis zuletzt keinen einzigen konkreten Fall substantiiert dargelegt habe, in dem er Daten rekonstruieren musste und rekonstruiert hat. Auch seien keine konkreten Kosten in diesem Zusammenhang substantiiert dargelegt worden, so dass weiterhin davon ausgegangen werden müsse, dass der Kläger auf die verlorenen Daten Zugriff über andere Datenträger in seinem Betrieb oder in anderen Unternehmen habe oder den zerstörten Daten aus anderen Gründen keine Bedeutung mehr für die betriebliche Tätigkeit des Klägers zukomme. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung vom 25.01.2006 (Bl. 490 bis 498 d. A.) Bezug genommen.

Die Beklagten beantragen,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage insgesamt abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil mit den Ausführungen seiner Schriftsätze vom 28. Februar 2006 (Bl. 504 bis 510 d. A.) und 16. Februar 2007 (Bl. 545 bis 553 d. A.), auf den Bezug genommen wird. Insbesondere vertritt er weiterhin die Ansicht, dass die haftungsbegründende Kausalität zwischen dem Verhalten des Beklagten zu 2 am 22. März 1997 und dem eingetretenen Schaden an dem Datenbestand bereits durch das Feststellungsurteil vom 10. September 1999 rechtskräftig festgestellt worden sei. Darüber hinaus sei die Kausalität auch durch die Beweisaufnahme in erster Instanz und die Beweiswürdigung in dem angefochtenen Urteil überzeugend bestätigt worden. Er wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen, wonach er verpflichtet sei, die zerstörten Dateien mit Schaltplänen, Stücklisten und Zeichnungen - betreffend die von seinen Auftraggebern erstellten Industrieanlagen und technischen Anlagen wie Atomkraftwerke und Hochsicherheitsbereiche - vorzuhalten, so dass seine Auftraggeber jederzeit im Bedarfsfall darauf Rückgriff nehmen könnten. Er macht erneut geltend, er habe in der Vergangenheit bereits mit erheblichem Kostenaufwand diejenigen Daten und Dateien wiederhergestellt, die tatsächlich von Kunden oder sonstigen Stellen bei ihm angefordert worden seien. Gleichermaßen werde er sich auch in der Zukunft verhalten. Mit nachgelassenem Schriftsatz vom 16. Februar 2007 (Bl. 549 bis 553 d. A.), auf den Bezug genommen wird, hat der Kläger nochmals zu Schadensgrund und Schadenshöhe sowie zu seinen bisherigen Rekonstruktionsbemühungen Stellung genommen.

Mit Urteil vom 30. Mai 2007 (Bl. 559 bis 573 d. A.) hat der Senat das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage bis auf einen Teilbetrag in Höhe von 322,11 EUR nebst Zinsen abgewiesen. Auf die Revision des Klägers ist dieses Senatsurteil durch Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. Dezember 2008 (Bl. 586 bis 597 d. A.) aufgehoben worden; zugleich hat der Bundesgerichtshof die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den Senat zurückverwiesen.

Daraufhin haben die Beklagten mit Schriftsatz vom 22. Juni 2009 (Bl. 609 bis 611 d. A.) nochmals darauf verwiesen, dass der Datenverlust nach ihrer Einschätzung keine entscheidende Relevanz für das Unternehmen des Klägers habe. Sie gingen davon aus, dass die hier in Rede stehenden Pläne auch den Auftraggebern des Klägers vorlägen, so dass eine Rekonstruktion bei dem Kläger nicht notwendig sei. Durch den Datenverlust würden die Betriebsabläufe weder gestört noch erschwert.

Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 2. Juli 2009 (Bl. 612 bis 616 d. A.) - insoweit unbestritten - unter anderem vorgetragen, sämtliche von dem Schadensfall betroffene Daten seien bis zum heutigen Tag in Papierform vorhanden. Die Pläne würden per Hand weiterentwickelt und fortgeschrieben und erst dann wieder in eine neue Datei eingebracht, wenn das einzelne per Hand fertig gestellte Datenblatt zu unübersichtlich geworden sei und der Auftraggeber die Erstellung einer neuen Datei verlange; dies haben die Beklagten mit Schriftsatz vom 13. August 2009 bestritten.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte sowie begründete Berufung hat in der Sache nur teilweise Erfolg.

  1. Aufgrund des rechtskräftigen Feststellungsurteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 10. September 1999 in dem Verfahren .../98 steht zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits bindend fest, dass die Beklagten dem Grunde nach verpflichtet sind, dem Kläger diejenigen Schäden, die aus der am 22. März 1997 durch den Beklagten zu 2 verursachten Beschädigung seines Betriebsrechners resultieren, im Umfang von 70 % zu ersetzen.

Wegen der Rechtskraft des vorgenannten Feststellungsurteils war - entgegen der Ansicht der Beklagten und des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil - nicht mehr zu prüfen, ob die Beschädigung des Betriebsrechners (Software und Hardware) überhaupt durch den Beklagten zu 2 verursacht worden ist oder durch ganz andere Umstände herbeigeführt wurde, insbesondere durch solche aus dem Verantwortungsbereich des Klägers, wie sie von dem Haftpflichtversicherer des Beklagten zu 1 sowie von dem Sachverständigen SV2 in seinem Privatgutachten vermutet werden und mit der Berufungsbegründung erneut geltend gemacht worden sind (Manipulationen durch den Kläger selbst, äußere Einflüsse wie eine Unterbrechung der Energieversorgung des Systems oder schädigende Wirkungen von Viren und sonstigen Programmen, vgl. Berufungsbegründung Seite 4 bis 6, Bl. 493 bis 495 d. A.).

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, von der abzuweichen kein Anlass besteht, erstreckt sich die Rechtskraft bei Feststellungsurteilen wie im vorliegenden Fall grundsätzlich auch auf die haftungsbegründende Kausalität, d. h. auf die Entstehung des Schadens aufgrund des schadensstiftenden Ereignisses, das Gegenstand des Feststellungsrechtsstreits war (BGH, VersR 2005, 1160; NJW 1989, 105; 1982, 2257; 1979, 1046, 1047; 1978, 544 m. w. Nachw.). Das hat zur Folge, dass Einwendungen zur Kausalität, die sich auf Tatsachen stützen, welche schon zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im Feststellungsprozess vorgelegen haben, nicht mehr im folgenden Leistungsprozess berücksichtigt werden dürfen, soweit sie das grundsätzliche Bestehen des festgestellten Anspruchs betreffen (haftungsbegründende Kausalität) und sich nicht nur auf einzelne Schadenspositionen beziehen (haftungsausfüllende Kausalität). Insoweit sind die Beklagten mit ihrem hier streitigen Vorbringen zur haftungsbegründenden Kausalität ausgeschlossen (ebenso BGH, Urteil vom 9. Dezember 2008, VI ZR 173/07, Umdruck Seite 5).

Nichts anderes kann auch der für den Umfang der Rechtskraft vor allem maßgeblichen Urteilsformel des Feststellungsurteils entnommen werden, in der es ausdrücklich heißt, dass von den Beklagten 70 % des Schadens des Klägers zu ersetzen seien, „verursacht durch den Beklagten zu 2 am 22. März 1997“. Diese zitierte Formulierung, mit der das Landgericht dem Klageantrag des Klägers wörtlich gefolgt ist und der Feststellungsklage in vollem Umfang stattgegeben hat, kann schon nach ihrem Wortlaut vernünftigerweise nur dahingehend verstanden werden, dass klarstellend die Frage der Schadensverursachung durch den Beklagten zu 2 außer Streit gestellt werden sollte, wie es der Kläger mit der Formulierung in seinem Klageantrag unzweifelhaft auch immer nur verstanden haben wollte.

Dies steht ferner auch im Einklang mit den Entscheidungsgründen des Feststellungsurteils des Landgerichts und des Berufungsurteils des Oberlandesgerichts, sowie mit dem gesamten Parteivortrag im Vorprozess. Indem das Landgericht in seinem Urteil darauf hinweist, dass der Kläger ein Interesse daran habe, feststellen zu lassen, „ob und in welchem Umfang“ die Beklagten haftbar seien, und seine Entscheidung auf eine außergerichtliche Einigung der Parteien mit einer Haftungsquote von 70 : 30 zu Lasten der Beklagten stützt, mit der die generelle Behandlung und Abwicklung des Schadensfalls einschließlich des „Haftungsgrundes“ erfolgen sollte, wird ebenfalls deutlich, dass mit dem Feststellungsurteil auch die Frage der haftungsbegründenden Kausalität geregelt werden und nicht mehr streitig sein sollte. Dementsprechend geht dann auch das Berufungsurteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main von einem „Vergleich der Parteien über den Haftungsgrund“ aus sowie von dem Umstand, dass die außergerichtliche Einigung der Parteien über eine Haftungsquote von 70 : 30 zu Lasten der Beklagten einerseits die „Schadensverursachung“ auf Seiten der Beklagten bzw. den „Haftungsgrund“ und andererseits den Mitverschuldensanteil des Klägers von 30 % außer Streit stellen sollte (vgl. Urteil vom 7. März 2001, Seite 10, 11, Bl. 187 R, 188 Beiakte).

Da vom Vorliegen der haftungsbegründenden Kausalität somit schon allein aufgrund der Rechtskraft des Feststellungsurteils ausgegangen werden muss, kann dahingestellt bleiben, ob dem Landgericht bei seiner dazu gleichwohl durchgeführten Beweisaufnahme und Beweiswürdigung noch andere Fehler unterlaufen sind, wie sie mit der Berufung gerügt werden.

  1. Die Höhe des dem Kläger entstandenen Schadens schätzt der Senat gemäß § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO auf insgesamt 73.724,04 EUR, wovon die Beklagten 70 %, mithin 51.606,83 EUR, zu ersetzen haben (§ 249 BGB in der bis zum 31. Juli 2002 geltenden Fassung - a. F. - in Verbindung mit Art. 229 § 8 Abs. 1 EGBGB).

Obwohl das Vorbringen des Klägers zur Schadenshöhe nicht in jeder Hinsicht substantiiert und nachvollziehbar ist, kann der Senat die gemäß § 249 BGB a. F. zu ersetzenden Wiederherstellungskosten gemäß § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO hinreichend zuverlässig schätzen. § 287 ZPO erleichtert dem Geschädigten nicht nur die Beweisführung, sondern bereits die Darlegung. Eine Schadensersatzklage darf daher nicht wegen eines lückenhaften Vortrags zum Schaden abgewiesen werden, solange greifbare Anhaltspunkte für eine Schätzung vorhanden sind (BGH, NJW 1996, 2924, 2925; NJW 2002, 292, 294 m. w. Nachw.). Für die richterliche Überzeugungsbildung reicht insoweit eine deutlich überwiegende, auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit dafür, dass ein bestimmter Schaden entstanden sei, aus (BGH, NJW 2002, 292, 294; NJW 2004, 444, 445). Als Grundlage für eine Schadensschätzung können im vorliegenden Fall neben dem Vorbringen der Parteien, soweit es unstreitig ist, insbesondere die Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen SV1 und die Ausführungen des von dem Haftpflichtversicherer des Beklagten zu 1 beauftragten Sachverständigen SV2 herangezogen werden. Der Inhalt des von dem Sachverständigen SV2 unter dem 2. Dezember 1998 erstellten schriftlichen Gutachtens ist auch von dem Kläger nicht in Zweifel gezogen worden. Vielmehr hat sich der Kläger selbst zur Begründung seines Klageanspruchs mehrfach auf dieses von den Beklagten vorgelegte Gutachten berufen (Bl. 58, 245 d. A.). Im Einzelnen ergibt sich hieraus folgendes:

a) Ersatzfähig sind die Kosten für den Austausch der Festplatte, auf der sich die beschädigten Dateien befunden haben. Unabhängig davon, ob diese Festplatte in technischer Hinsicht hätte weiterverwendet werden können, musste sie bereits deshalb ausgebaut werden, weil sie für die notwendigen Untersuchungen zu Schadensursache und Schadenshöhe längerfristig mit unverändertem Datenbestand benötigt wurde. Die für den Austausch der Festplatte einschließlich der Installation eines Betriebssystems und der Anwendersoftware erforderlichen Kosten hat der Sachverständige SV1 mit 900,00 DM (= 460,16 EUR) beziffert (Seite 6, 19 des Gutachtens vom 19. April 2003, Bl. 276R, 283 d. A.). Diesen Betrag hält auch der Senat für angemessen. Dagegen war, wie der Sachverständige SV1 festgestellt hat, der vollständige Austausch des Computersystems mit sämtlichen Peripheriegeräten nicht notwendig (Seite 6, 19 des Gutachtens, Bl. 276R, 283 d. A.).

b) Ersatzfähig sind weiterhin die zur Rekonstruktion des Datenbestandes erforderlichen Kosten.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts (Seite 10 des angefochtenen Urteils, Bl. 444 d. A.) lässt sich dem Gutachten des Sachverständigen SV1 vom 19. April 2003 keineswegs entnehmen, dass sich diese Kosten auf 968.538,75 DM belaufen. Zwar ergibt sich dieser Betrag rechnerisch aus einer Addition der auf Seite 4 des vorgenannten Gutachtens tabellarisch aufgelisteten Kostenpositionen für stundenweise abzurechnende Tätigkeiten. Die Zahl der den einzelnen Kostenpositionen zugrundeliegenden Arbeitsstunden beruht jedoch maßgeblich auf den eigenen Angaben des Klägers, insbesondere zur Anzahl der jeweils zu bearbeitenden Dateien, die von dem Sachverständigen nur teilweise bestätigt worden sind. So weist der Sachverständige SV1 etwa darauf hin, dass mit den ihm zur Verfügung stehenden technischen Mitteln die von dem Kläger zusammengestellten Tätigkeiten seiner Mitarbeiter inhaltlich nicht überprüfbar seien (Seite 6, 25 des Gutachtens, Bl. 276R, 286 d. A.) und dass die Anzahl der von den Mitarbeitern des Klägers angeblich geplotteten Dateien aus den Akten nicht ermittelt werden könne (Seite 7, 26 des Gutachtens, Bl. 277, 286R d. A.). Weiterhin führt der Sachverständige aus, die Aktivitäten der (Neu-)Erfassung und der Korrektur seien nur für die nicht mehr rekonstruierbaren bzw. nur für die als fehlerhaft erkannten Dateien notwendig, zu deren Zahl er jedoch keine Angaben macht (Seite 6, 21, 22 des Gutachtens, Bl. 276R, 284, 285 d. A.). Wie sich auch aus den Ausführungen auf Seite 27 seines Gutachtens (Bl. 287 d. A.) ergibt, hat der Sachverständige keine Feststellungen zur Zahl der beschädigten Dateien getroffen. Die vom Kläger angegebene und in die Tabelle auf Seite 4 des Gutachtens übernommene Zahl von 1.905 zu korrigierenden Dateien hat der Sachverständige ausdrücklich als nicht nachvollziehbar bezeichnet (Seite 31 des Gutachtens, Bl. 289 d. A.). Um die zur Datenrekonstruktion erforderlichen Kosten zu ermitteln, bedarf es daher einer differenzierteren Betrachtung von Art und Umfang der hierfür notwendigen Maßnahmen.

aa) Nach den insoweit übereinstimmenden Ausführungen der Sachverständigen SV2 und SV1 müssen sämtliche auf der beschädigten Festplatte befindlichen *.dwg-Dateien, die Zeichnungen in digitalisierter Form enthalten, mit der Anwendersoftware AutoCAD geöffnet werden, um ihre Konsistenz zu überprüfen (Seite 12, 13 des Gutachtens SV2, Bl. 42, 43 d. A., Seite 20 des Gutachtens SV1, Bl. 283R d. A.). Der Sachverständige SV2 veranschlagt hierfür einen mittleren Zeitaufwand von 4 ½ Minuten je Datei (Seite 12 des Gutachtens SV2, Bl. 42 d. A.). Da sich auf der Festplatte insgesamt 3.024 *.dwg-Dateien befinden (Seite 13 des Gutachtens SV2, Bl. 43 d. A.), errechnet sich ein Zeitaufwand von insgesamt 226,8 Stunden. Multipliziert man diese Stundenzahl mit der ortsüblichen und angemessenen Vergütung für einen entsprechend qualifizierten Mitarbeiter in Höhe von 45,00 EUR pro Stunde (Seite 7, 32 des Gutachtens SV1, Bl. 277, 289R), so ergibt sich ein ersatzfähiger Schaden in Höhe von 10.206,00 EUR. Obwohl zur Bemessung der Schadenshöhe grundsätzlich auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen ist (BGH, NJW 1996, 2652, 2654; NJW 2004, 444, 445), bedarf es keiner weitergehenden Feststellungen dazu, ob und inwiefern sich die hier maßgebliche Vergütung nach Erstattung des Gutachtens durch den Sachverständigen SV1 im Jahr 2003 verändert hat. Zum einen ist das Vergütungsniveau nach den Angaben des Sachverständigen SV1 in dem Zeitraum von 1997 bis 2003 unverändert geblieben, so dass auch für die folgende Zeit nicht von signifikanten Änderungen auszugehen ist. Zum anderen hat der Kläger nach seinem eigenen Vorbringen die hier in Rede stehenden *.dwg-Dateien bereits vor Gutachtenerstattung zumindest in erheblichem Umfang öffnen lassen. Damit war die Schadensentwicklung insoweit abgeschlossen, so dass für die Schadensberechnung das damalige Vergütungsniveau maßgeblich ist (vgl. BGH, NJW 1951, 188, 189; MünchKomm-BGB/Oetker, 5. Aufl., § 249 Rdn. 303 m. w. Nachw.).

bb) Nach den Angaben des Sachverständigen SV2 in seinem Gutachten vom 2. Dezember 1998 konnte er von den 3.024 *.dwg-Dateien 2.573 vollständig wiederherstellen. Von den verbleibenden 451 *.dwg-Dateien, die Schäden unterschiedlicher Qualität aufwiesen, ließen sich 129 noch öffnen (Seite 13, 14 des Gutachtens SV2, Bl. 43, 44 d. A.). Hinsichtlich der beschädigten, aber noch öffnungsfähigen Dateien ist eine Korrektur möglich und notwendig (Seite 15 des Gutachtens SV2, Bl. 82 d. A.; Seite 6, 22 des Gutachtens SV1, Bl. 276R, 284R d. A.). Der hierfür erforderlichere Zeitaufwand beläuft sich auf zwei Stunden je Datei (Seite 15 des Gutachtens SV2, Bl. 82 d. A.), und zwar auf eine Stunde für die eigentliche Korrektur und eine weitere Stunde für die Überprüfung der korrigierten Datei (Seite 6, 7, 22, 31 des Gutachtens SV1, Bl. 276R, 277, 284R, 289 d. A.). Bei einem Stundensatz von 45,00 EUR errechnen sich insoweit Kosten von (129 Dateien x 2 Stunden x 45,00 EUR =) 11.610,00 EUR.

cc) Soweit sich die beschädigten Dateien nicht mehr öffnen lassen, ist eine Neuerfassung der betreffenden Pläne erforderlich. Den hierfür erforderlichen Zeitaufwand veranschlagt der Sachverständige SV2 mit vier Stunden je Datei, und zwar zweieinhalb Stunden für die Dateneingabe, eine Stunde für die Prüfung und eine halbe Stunde für die Vornahme von Korrekturen (Seite 15 des Gutachtens SV2, Bl. 82 d. A.). Nach den Feststellungen des Sachverständigen SV1 ist eine Neuerfassung mit einem geringeren Aufwand als zweieinhalb Stunden durchzuführen, wenn eine Vorlage vorhanden ist (Seite 27 des Gutachtens SV1, Bl. 287 d. A.). Dies ist nach dem Vorbringen des Klägers auf Seite 2 des Schriftsatzes vom 2. Juli 2009 (Bl. 613 d. A.) hier der Fall. Danach sind sämtliche beschädigten Daten bis zum heutigen Tag in Papierform vorhanden. Die Prüfung der neu erfassten Dateien erfordert nach den Angaben des Sachverständigen SV1 einen weiteren Zeitaufwand von einer Stunde je Datei (Seite 6, 7, 22, 31 des Gutachtens SV1, Bl. 276R, 277, 284R, 289 d. A.). Im Rahmen der Schadensschätzung geht der Senat von einem Mittelwert von dreieinhalb Stunden für die Neuerfassung einer Datei aus. Bei einem Stundensatz von 45,00 EUR errechnen sich insoweit Kosten von (322 Dateien x 3,5 Stunden x 45,00 EUR =) 50.715,00 EUR.

dd) Die insgesamt 451 zu reparierenden bzw. neu zu erfassenden Dateien müssen nur dann zu Kontrollzwecken geplottet werden, wenn Detailinformationen der betreffenden Konstruktionszeichnungen auf dem Monitor nicht erkennbar und nur aus einem Plot ersichtlich sind (Seite 6, 21 des Gutachtens SV1, Bl. 276R, 284 d. A.; vgl. auch Seite 15 des Gutachtens SV2, Bl. 82 d. A.). Geht man im Rahmen der Schadensschätzung davon aus, dass jede zweite der 451 Dateien geplottet werden muss, dann errechnen sich insoweit bei einem Zeitaufwand von einer Viertelstunde pro Datei (Seite 26 des Gutachtens SV1, Bl. 286R d. A.) und einem ortsüblichen und angemessenen Stundensatz von 13,00 EUR (Seite 7, 32 des Gutachtens SV1, Bl. 277, 289R d. A.) Kosten in Höhe von (451 Dateien x ½ x ¼ Stunde x 13,00 EUR = gerundet) 732,88 EUR.

ee) Hinsichtlich der von dem Sachverständigen SV2 vollständig wiederhergestellten 2.573 Dateien sind keine weiteren Maßnahmen erforderlich. Insbesondere bedarf es insoweit außer der bereits unter aa) behandelten Konsistenzprüfung durch Öffnen der Dateien keiner weitergehenden Überprüfung des jeweiligen Dateiinhalts. Ist eine Öffnung störungsfrei möglich, dann sind nach den Ausführungen des Sachverständigen SV2 auf Seite 12 seines Gutachtens (Bl. 79 d. A.) Bedenken nicht nachvollziehbar, dass die betreffende Datei im Rahmen der Recoverymaßnahme verfälscht wurde. Zu demselben Ergebnis ist auch der Sachverständige SV3 auf Seite 13 seines Gutachtens vom 4. Dezember 1998 (Bl. 373R d. A.) gekommen. Aus dem Gutachten des Sachverständigen SV1 ergibt sich nichts Gegenteiliges.

ff) Wegen der von dem Sachverständigen SV2 in Rechnung gestellten Vergütung kann der Kläger von den Beklagten keinen Schadensersatz verlangen. Die Vergütung des Sachverständigen SV2 ist nämlich nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil vollständig von dem Haftpflichtversicherer des Beklagten zu 1 gezahlt worden.

c) Die Wiederherstellungskosten belaufen sich danach insgesamt auf (460,16 EUR + 10.206,00 EUR + 11.610,00 EUR + 50.715,00 EUR + 732,88 EUR =) 73.724,04 EUR. Hiervon haben die Beklagten 70 %, mithin 51.606,83 EUR zu tragen. Ob und inwieweit der Kläger die beschädigten Dateien tatsächlich wiederhergestellt hat oder dies zumindest beabsichtigt, ist für den Schadensersatzanspruch ohne Belang. Der Geschädigte ist nämlich aufgrund der nach anerkannten schadensrechtlichen Grundsätzen bestehenden Dispositionsfreiheit in der Verwendung der Mittel frei, die er vom Schädiger zum Schadensausgleich beanspruchen kann (BGH, NJW 2003, 2085 m. w. Nachw.).

  1. Die Beklagten können den Kläger nicht auf einen Entschädigungsanspruch gemäß § 251 BGB verweisen.

a) Die Beklagten haben trotz der ihnen insoweit obliegenden Darlegungs- und Beweislast (BGH, Urteil vom 9. Dezember 2008, VI ZR 173/07, Umdruck Seite 8) nicht behauptet, dass eine Wiederherstellung der beschädigten Dateien unmöglich ist (§ 251 Abs. 1 BGB). Dagegen hat der Kläger unbestritten vorgetragen, die den beschädigten Dateien zugrundeliegenden Pläne seien nach wie vor in Papierform vorhanden. Anhand dieser Pläne können die beschädigten Dateien technisch reproduziert werden. Eine vollständige Neuschaffung der Pläne, die keine „Wiederherstellung“ im Rechtssinne wäre (BGH, Urteil vom 9. Dezember 2008, VI ZR 173/07, Umdruck Seite 6), ist daher nicht erforderlich.

b) Die auch insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten (BGH, Urteil vom 9. Dezember 2008, VI ZR 173/07, Umdruck Seite 8) haben nicht dargetan, dass die zur Wiederherstellung erforderlichen Aufwendungen im Vergleich zum Wert der beschädigten Dateien unverhältnismäßig hoch sind (§ 251 Abs. 2 Satz 1 BGB).

Da für die zerstörten und beschädigten Dateien kein allgemeiner Markt existiert, lässt sich ihr wirtschaftlicher Wert nicht anhand eines Verkehrswerts bestimmen. Maßgeblich für die Bewertung sind auch nicht allein die Kosten, die der Kläger seit dem Schadensereignis für die Rekonstruktion von verlorenen Daten aufgewendet hat. Vielmehr ist ebenfalls von Bedeutung, inwieweit durch ihr Fehlen Betriebsabläufe gestört und erschwert werden (BGH, Urteil vom 9. Dezember 2008, VI ZR 173/07, Umdruck Seite 9).

Der Kläger hat diesbezüglich vorgetragen, dass in den Dateien Pläne von Steuerungsanlagen gespeichert gewesen seien, die über einen längeren Zeitraum hinweg benötigt würden, um vorhandene Anlagen umzubauen oder zu reparieren oder um neue Anlagen zu errichten. Dass dem Kläger in mehr oder weniger großem Umfang Aufträge erteilt werden, bei denen er auf früher bereits erstellte Pläne zurückgreifen kann oder muss, ist ohne weiteres nachvollziehbar. Gegenteiliges lässt sich auch dem Vorbringen der Beklagten nicht entnehmen. Richtig ist zwar, dass der Kläger seinen Betrieb trotz des Datenverlustes und ohne eine vollständige Rekonstruktion der betroffenen Daten vorzunehmen hat fortführen können. Dies lässt jedoch nicht den Schluss zu, diese Daten seien für den Kläger bedeutungslos, wenn er sie - wie von ihm vorgetragen - jeweils insoweit hat rekonstruieren lassen, als sie von ihm für einen konkreten Auftrag benötigt wurden. Im Übrigen haben die Beklagten im vorliegenden Zusammenhang lediglich vorgebracht, die zerstörten oder beschädigten Dateien hätten deshalb keine betriebliche Relevanz, weil sie dem Kläger auf anderen Computersystemen oder Datenträgern unversehrt zu Verfügung stünden. Für diese von den Sachverständigen SV2 und SV3 geäußerte Vermutung bestehen allerdings keine tragfähigen Anhaltspunkte, so dass sich das Landgericht zu Recht nicht in der Lage gesehen hat, entsprechende Feststellungen zu treffen (Seite 8 des angefochtenen Urteils, Bl. 442 d. A.).

Da der Kläger seinen Betrieb so eingerichtet hat, dass er die Pläne computergestützt erstellt, entspricht es dem gewöhnlichen Betriebsablauf, dass er im Bedarfsfall die in digitalisierter Form vorhandenen Pläne weiterentwickelt. Soweit die entsprechenden Dateien zerstört oder beschädigt sind, muss er daher zunächst die nach wie vor in Papierform vorhandenen Pläne neu erfassen oder die beschädigten Dateien reparieren, was jeweils mit dem oben dargestellten Aufwand verbunden ist. Sollte der Kläger auf sämtliche Pläne zurückgreifen müssen, die in zerstörten oder beschädigten Dateien gespeichert waren, würden die gesamten oben aufgeführten Rekonstruktionskosten anfallen. Der wirtschaftliche Wert der Dateien (Wiederbeschaffungswert) entspräche dann den Wiederherstellungskosten, die damit nicht unverhältnismäßig hoch wären. Allerdings steht nach dem eigenen Vorbringen des Klägers gegenwärtig nicht fest, wann er welche der zerstörten oder beschädigten Dateien benötigen wird. Die bei einer dem tatsächlichen Bedarf entsprechenden Datenrekonstruktion anfallenden Kosten können den oben ermittelten Wiederherstellungsaufwand daher auch in mehr oder weniger großem Umfang unterschreiten. Diese Unsicherheit kann sich jedoch nicht zum Nachteil des Klägers auswirken, da es Sache der Beklagten gewesen wäre, die Unverhältnismäßigkeit der Wiederherstellungskosten nachzuweisen. Auch ansonsten ist es der Schädiger, der das § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB innewohnende Prognoserisiko, ob die Wiederherstellungskosten die Grenze der Unverhältnismäßigkeit überschreiten werden, zu tragen hat (Staudinger/Schiemann, BGB, 2005, § 251 Rdn. 26 m. w. Nachw.).

  1. Der Zinsanspruch des Klägers folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.

  2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis folgen aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 346.966,31 EUR.

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