LG Darmstadt 27. Zivilkammer, 2019-10-31, 27 O 125/18

27 O 125/18Kantonsgericht31.10.2019

Regest

Die Entscheidung ist durch Beschluss des LG Darmstadt vom 09.03.2020, Az. 27 O 125/18, berichtigt worden Verfahrensgang nachgehend OLG Frankfurt am Main, 5. Februar 2020, 22 W 4/20, Beschluss nachgehend LG Darmstadt, 9. März 2020, 27 O 125/18, Beschluss

Gesamter Gesetzestext

LG Darmstadt 27. Zivilkammer — 27 O 125/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-10-31

Aktenzeichen: 27 O 125/18

ECLI: ECLI:DE:LGDARMS:2019:1031.27O125.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 17 StVG, § 115 VVG, § 249 BGB

Orientierungssatz

Die Entscheidung ist durch Beschluss des LG Darmstadt vom 09.03.2020, Az. 27 O 125/18, berichtigt worden

Verfahrensgang

nachgehend OLG Frankfurt am Main, 5. Februar 2020, 22 W 4/20, Beschluss nachgehend LG Darmstadt, 9. März 2020, 27 O 125/18, Beschluss

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.901,34 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz sowie vorgerichtlichen Kosten in Höhe von 284,64 EUR zu zahlen.

Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 5 % zu tragen und die Beklagte 95 %.

Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar, sofern nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Klägerin macht restlichen Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall geltend. Das Fahrzeug der Klägerin, ein [Fahrzeugtyp], ist am 06.11.2014 erstzugelassen. Der Unfall ereignete sich am 08.11.2017.

Das bei der Beklagten versicherte Fahrzeug, geführt von A, fuhr am Unfalltag auf der B43 Richtung […] auf der rechten Spur an dem links fahrenden Fahrzeug der Klägerin vorbei. Das bei der Beklagten versicherte Fahrzeug scherte zu früh wieder nach links, sodass es zur Kollision mit dem klägerischen Fahrzeug kam. Die vollumfängliche Haftung auf Beklagtenseite ist dem Grunde nach unstreitig.

Das Fahrzeug der Klägerin wurde durch den Unfall fahruntüchtig. Die Klägerin erteilte am 10.11.2018 den Auftrag zur Begutachtung der Schäden an den Sachverständigen X. Sie forderte den Sachverständigen mehrfach zur Vorlage des Gutachtens auf. Der Sachverständige legte das Gutachten am 19.12.2017 vor. Die Klägerin zahlte für das Gutachten 1.475,60 EUR. Das Gutachten ergab Reparaturkosten in Höhe von 17.502,43 EUR netto und eine Wertminderung von 1.000,00 EUR. In den Reparaturkosten sind Ersatzteilkosten für den Ersatz des linken Vorder- und Hinterreifens in Höhe von 457,30 EUR enthalten sowie die Kosten für eine neue Schachtzierleiste in Höhe von 42,94 EUR. Des weiteren sind Kosten für eine zweite Achsvermessung in Höhe von

Die Klägerin ließ das Fahrzeug reparieren.

Die Klägerin machte vorgerichtlich eine Nutzungsentschädigung für insgesamt 15 Tage (à 79,00 EUR) geltend in Höhe von 1.185,00 EUR.

Die Beklagte zahlte vorgerichtlich insgesamt 14.976,02 EUR. Dabei machte sie von den Reparaturkosten Abzüge in Höhe von 5.155,54 EUR, da sie die Preise nicht markengebundener Werkstätten ansetzte. Von der Nutzungsentschädigung zahlte die Beklagte nur einen auf 10 Tage entfallenden Anteil.

Mit Schreiben vom 01.03.2018 forderte die Klägerin die Beklagte zur Zahlung des noch nicht erstatteten Betrages bis zum 15.03.2018 auf.

Die Klägerin behauptet, der Ersatz für die auszutauschenden Reifen auf der linken Seite koste 211,00 EUR für den Vorderreifen und 246,30 EUR für den Hinterreifen. Sie behauptet des weiteren, zu der ordnungsgemäßen Reparatur sei ein Austausch der Zierleiste erforderlich sowie eine zweite Achsvermessung.

Die Klägerin beantragte ursprünglich:

Die Beklagte wird kostenpflichtig verurteilt, an die Klägerin 6.212,01 EUR nebst vorgerichtlichen Kosten in Höhe von 284,00 EUR und Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit 16.03.2018 zu zahlen.

Die Klägerin gab in der Klageschrift die Vertretung der Klägerin wird folgt an:

„[…] Versicherung AG, vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden C“.

Mit Schriftsatz vom 07.09.2018 (Bl. 108 d.A.) korrigiert die Klägerin das Passivrubrum wie folgt:

„[…] Versicherung AG, vertreten durch den Vorstand“.

Mit der Klageerwiderung vom 07.08.2018 erkannte die Beklagte einen Teilbetrag von 5.155,54 EUR unter Verwahrung gegen die Kostenlast an.

Mit Schriftsatz vom 10.08.2019 nahm die Klägerin einen Teilbetrag in Höhe von 85,25 EUR zurück.

Die Klägerin beantragt nunmehr:

Die Beklagte wird kostenpflichtig verurteilt, an die Klägerin 6.126,76 EUR nebst vorgerichtlichen Kosten in Höhe von 284,00 EUR und Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit 16.03.2018 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt

die Klage abzuweisen, soweit nicht anerkannt wurde.

Entscheidungsgründe

I. Die Klage ist zulässig.

Unschädlich ist, dass die Klägerin in der Klageschrift mitteilte, dass die Beklagte durch den Vorstandsvorsitzenden vertreten werde. Hierbei handelt es sich um eine offensichtliche irrtümliche Falschbezeichnung, die offensichtlich der Regelung des § 78 Abs. 2 Satz 2 AktG geschuldet ist.

Die Unzulässigkeit der Klage wird dadurch nicht bewirkt. Die von der Beklagten zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung ist insoweit nicht einschlägig. Sie betrifft beispielsweise Fälle, in denen entweder auf Klägerseite nicht alle gemeinsam vertretungsberechtigten Vertreter genannt sind, sodass nicht ersichtlich ist, ob die Klage vom Willen des gesamten Vertretungsgremiums gedeckt ist. Auch betroffen ist der Fall, dass das falsche, nicht vertretungsberechtigte, Organ genannt wird. Nicht entschieden ist soweit ersichtlich der Fall, dass auf Seiten der Beklagten nur eine Person des Vertretungsgremiums quasi als empfangsbevollmächtigt für den Empfang der Klageschrift gewählt wird. Nichts anderes ergibt sich auch aus der Entscheidung der Vorsitzenden der Kammer in dem Rechtsstreit 27 O 160/15, da auch dort der Vorsitzende des Aufsichtsrates als Vertreter benannt war und somit das falsche Organ als vertretungsberechtigt. In dem Urteil wird die Frage der Rubrumsberichtigung im Übrigen offen gelassen.

II. Die Klage ist nur teilweise begründet.

  1. Soweit die Beklagte die Forderung in Höhe von 5.155,54 EUR anerkannt hat, ist der Klage schon aufgrund des Anerkenntnisses statt zu geben.

  2. Darüber hinaus hat die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung einer weiteren Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 395,00 EUR aus §§ 17, 17 StVG i.V.m. § 115 VVG. Die Haftung der Beklagten aus dem Verkehrsunfall ist unstreitig und unproblematisch gegeben.

Der Höhe nach kann die Klägerin Nutzungsausfallentschädigung für insgesamt 15 Tage verlangen. Dies ergibt sich schon aus der Zeit für die Begutachtung. Die Begutachtung allein dauerte ohne Verschulden der Klägerin vom 08.11.2017 bis zum 19.12.2017 und damit mehr als 15 Tage.

Die Klägerin konnte ihr Fahrzeug vor der Reparatur nicht nutzen, weil es fahruntüchtig war. Es war ihr aber nicht zuzumuten, die Reparatur vor Vorlage des Gutachtens in Auftrag zu geben. Dies schon deshalb, weil sie aus der Laiensphäre nicht beurteilen konnte, ob ein wirtschaftlicher Totalschaden an dem Fahrzeug vorliegt. Erst nach Vorlage des Gutachtens konnte sie zudem prüfen, ob sie eine Reparatur des Fahrzeugs bevorzugte oder es etwa unrepariert verkaufen wollte.

Nachdem die Beklagte eine Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 79 EUR pro Tag nur für 10 Tage bezahlt hat, verbleibt ein Anspruch der Klägerin für die restlichen noch geltend gemachten 5 Tage in Höhe von 395,00 EUR.

  1. Die Klägerin hat auch einen Anspruch auf Zahlung von 301,40 EUR für zwei Achsvermessungen. Es waren zwei Achsvermessungen erforderlich. Hiervon ist das Gericht nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens überzeugt. Zwar hat der Sachverständige Y festgestellt, dass für die Reparatur nur eine Achsvermessung erforderlich ist. Er hat aber zugleich festgestellt, dass eine weitere Achsvermessung vor der Reparatur zur Schadensfeststellung erforderlich ist. Die Kosten hierfür sich erstattungsfähig. Entweder meint der Sachverständige damit, dass es sich um Vorarbeiten zur Reparatur handelt, die dann auch als Reparaturkosten erstattungsfähig wären. Oder es handelt sich tatsächlich um Kosten für die Schadensermittlung, die aber – wie die Gutachterkosten – auch von § 249 BGB als kausaler Schaden umfasst sind.

  2. Die Klägerin hat des weiteren über den anerkannten Betrag hinaus einen Anspruch auf Zahlung weiterer 49,47 EUR für den Austausch der Reifen auf der linken Seite.

Für den Austausch der Reifen war tatsächlich ein Betrag von 231,70 EUR erforderlich. Hiervon ist die Kammer nach dem Ergebnis des Gutachtens überzeugt. Der Sachverständige hat diesen Betrag nachvollziehbar als erforderlich festgestellt unter Berücksichtigung des an dem Fahrzeug der Klägerin tatsächlich angebrachten Fabrikats. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Schriftsatz der Klägerin vom 10.08.2019. Zwar macht die Klägerin hier geltend, sie müsse sich nicht auf Preise des Online-Reifenhandels verweisen lassen. Die Klägerin gibt aber eine Bezugsquelle für die von ihr genannten höheren Preise nicht an. Aus der beigefügten Stellungnahme des vorgerichtlichen Sachverständigen ergibt sich zudem nicht eindeutig, dass dieser das Reifenfabrikat berücksichtigt hat, das hier konkret beschädigt wurde.

Soweit die Klägerin auch nach der teilweisen Klagerücknahme über den anerkannten Betrag und weitere 49,47 EUR hinausgehend Zahlung für den Austausch der Reifen geltend macht, ist die Klage unbegründet.

  1. Unbegründet ist die Klage, soweit die Klägerin Kosten für den Austausch der Zierleiste in Höhe von 92,74 EUR geltend macht. Die Erforderlichkeit eines Austauschs der Schachtzierleiste hat die Klägerin nicht bewiesen. Der Sachverständige kommt zu dem Ergebnis, dass ein Austausch gerade nicht erforderlich ist. Der Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 10.08.2019 ergibt nichts Anderes. Es mag sein, dass eine Beschädigung der Zierleiste bei deren erforderlicher Abnahme und Remontage zu besorgen ist. Die Klägerin kann bei ihrer Abrechnung auf Gutachtenbasis nicht Kosten für eine möglicherweise eintretende Beschädigung geltend machen. Es ist nicht vorgetragen, dass die Schachtzierleiste im Rahmen der durchgeführten Reparatur tatsächlich beschädigt worden sei.

  2. Zusammengefasst ergibt sich für die Beklagten ein zu zahlender Betrag in Höhe von insgesamt 5.901,01 EUR wie folgt:

Anerkenntnis5.155,47 EUR
Nutzungsausfall395,00 EUR
Reifen49,47 EUR
Achsvermessung301,40 EUR
Gesamt5.901,34 EUR
  1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte auch einen Anspruch auf Erstattung der weiteren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 284,64 EUR. Diese Kosten sind durch die Inanspruchnahme des Rechtsanwaltes entstanden. Sie gehören auch zum erstattungsfähigen Schaden nach § 249 BGB. Die Klägerin kann sie auch in voller Höhe geltend machen. Zwar ist die Forderung der Klägerin zu einem geringen Teil von 311,00 EUR von Anfang an unbegründet gewesen. Hierdurch sind jedoch bei dem vorgerichtlich maßgeblichen Streitwert von über 20.000,00 EUR keine zusätzlichen Gebühren ausgelöst worden.

  2. Die Klägerin hat auch einen Anspruch auf Zahlung von Zinsen aus 5.901,43 EUR in Höhe von 5 %Punkten über dem Basiszinssatz seit 16.03.2018. An diesem Tag geriet die Beklagte mit dem Betrag von 5.901,34 EUR in Verzug.

Sie schuldete der Klägerin insbesondere auch die nunmehr anerkannten 5.155,47 EUR. Diesen Betrag hatte die Beklagte nicht erstattet, weil sie die Klägerin auf die geringeren Kosten in einer freien Reparaturwerkstatt verwies. Die Klägerin hatte jedoch im Hinblick auf das geringe Alter des Fahrzeugs und dessen regelmäßige Wartung in einer Vertragswerkstatt auch Anspruch auf die Kosten, die in einer solchen Werkstatt anfallen würden. Mit Ablauf der von der Klägerin gesetzten Zahlungsfrist geriet die Beklagte in Verzug.

Zinsen aus den vorgerichtlichen Anwaltskosten sind nicht geltend gemacht, da der Kläger die Zinsforderung und die vorgerichtlichen Kosten erkennbar nebeneinander gestellt hat.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 269 Abs. 3, 91 ZPO und richtet sich nach dem anteiligen Obsiegen und Unterliegen.

Die Beklagte kann sich dabei hinsichtlich des anerkannten Teilbetrages nicht auf § 93 ZPO berufen. Dabei kann die Frage dahinstehen, ob der Klägerin auch unabhängig von der Scheckheftpflege im Hinblick auf das Alter ein Anspruch auf Erstattung der Kosten in einer vertragsgebundenen Werkstatt zustanden. Die Beklagte hat jedenfalls deshalb Anlass zur Klage gegeben, weil sie der Klägerin nicht mitteilte, welche Unterlagen ihr noch zur Erstattung der höheren Reparaturkosten fehlten. Der Haftpflichtversicherer gibt Anlass zur Klage, wenn er dem Geschädigten nicht mitteilt, welche Unterlagen für eine (weitere) Zahlung noch vorgelegt werden müssen (vgl. Zöller – Herget, § 93, Stichwort „Haftpflichtversicherer“ mit weiteren Nachweisen.)

Die teilweise Klagerücknahme ist in der Kostenquote berücksichtigt.

IV. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich für die Klägerin aus § 709 ZPO, für den Beklagten aus § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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