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11 TG 3477/02•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 11. Senat, 2003-03-03, 11 TG 3477/02
11 TG 3477/02Verwaltungsgericht / Division 1103.03.2003
Entscheidungsdatum: 2003-03-03
Aktenzeichen: 11 TG 3477/02
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:2003:0303.11TG3477.02.00
Dokumenttyp: Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 25. November 2002 - 5 G 4345/02(1) - wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,00 EUR festgesetzt.
Die zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene und begründete Beschwerde der Antragstellerin gegen den im Tenor genannten Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht den Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 14. Oktober 2002 gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 8. Oktober 2002, mit der die Verwertung des von der Antragstellerin gehaltenen Hundes "American Staffordshire Terrier-Pitbullterrier-Mischling, Rüde, Name: Canavar" unter Anordnung des Sofortvollzuges verfügt worden ist, abgelehnt. Aus den von dem Bevollmächtigten der Antragstellerin dargelegten Gründen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) kann die Beschwerde keinen Erfolg haben.
Soweit der Bevollmächtigte der Antragstellerin meint, es sei unklar, ob der angefochtenen Entscheidung tatsächlich in der rechtlich gebotenen Weise die neue Hundeverordnung vom 10. Mai 2002 zugrunde gelegt worden sei, ist darauf hinzuweisen, dass der rechtlichen Beurteilung im vorliegenden Verfahren die Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden (HundeVO) vom 22. Januar 2003 (GVBl. I 2003 S. 54) zugrunde zu legen ist, da eine geänderte Rechtslage im Verwaltungsverfahren bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides zu berücksichtigen ist.
Es sprechen auch im Rahmen der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen vorläufigen und summarischen Beurteilung der Sachlage ganz überwiegende Gesichtspunkte dafür, dass es sich bei dem in der Verfügung genannten Hund der Antragstellerin um die Kreuzung eines der in § 2 Abs. 1 Satz 2 HundeVO genannten Hunderassen bzw. Hundegruppen mit anderen Hunden handelt. Die Antragstellerin selbst hat unter dem 10. November 2000 einen Antrag für die Erlaubnis der Haltung eines Kampfhundes gestellt, in dem sie selbst handschriftlich unter Rasse, Geschlecht eingetragen hat: "Pitbull American Bullterrier (Mischling) ". Ausweislich eines Schreibens des Vorbesitzers M. A. vom 11. November 2000 an das Ordnungsamt Bad Soden teilte dieser mit, dass die Adresse des neuen Hundeinhabers die des Ehemannes der Antragstellerin sei und fügte wörtlich hinzu: "Sollten sie weitere Auskünfte über den Pitbull verlangen, wenden sie sich bitte an die obige Adresse". Auch ausweislich des von der Antragstellerin in Auftrag gegebenen Wesensgutachtens über den Hund kommt die praktische Tierärztin K. R. zu dem Ergebnis, der Hund ähnele im Hinblick auf seine Rasse im Aussehen einem "Stafford-Terrier / Pitbull-Mischling". Der Bevollmächtigte der Antragstellerin hat demgegenüber keine substantiierten Anhaltspunkte dafür dargelegt, dass diese Angaben des Vorbesitzers, der jetzigen Antragstellerin des Hundes und der Tierärztin unrichtig wären. Es ist damit jedenfalls im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens zugrunde zulegen, dass der Hund zu den in § 2 Abs. 1 Satz 2 HundeVO genannten Hunden gehört.
Entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten der Antragstellerin hat das Verwaltungsgericht auch nicht zugrunde gelegt, dass § 2 Abs. 1 HundeVO eine unwiderlegliche Vermutung enthalte. Dies ergibt sich nicht aus der zutreffenden Feststellung des Verwaltungsgerichts, eine Erlaubnis zum Führen eines gefährlichen Hundes im Sinne des § 2 HundeVO könne nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 HundeVO, u. a. der Nachweis einer positiven Wesensprüfung für den Hund und ein Sachkundenachweis, vorlägen. Der Bevollmächtigte der Antragstellerin geht insoweit fehlerhaft davon aus, dass bei Erfüllung der Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis die Notwendigkeit einer Erlaubnis entfalle. Nach der Systematik der Hundeverordnung dürfen gefährliche Hunde im Sinne des § 2 HundeVO nur nach Erteilung einer Erlaubnis gehalten werden. Werden die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 HundeVO nachgewiesen und deshalb eine Erlaubnis erteilt, entfällt dadurch nicht die Gefährlichkeit des Hundes, sondern nur das Verbot der Haltung des Hundes. § 1 Abs. 3 HundeVO enthält insoweit ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Liegen die Voraussetzungen für eine Erlaubnis vor, darf der gefährliche Hund aufgrund der erteilten Erlaubnis gehalten werden. Damit ist nicht die Vermutung der Gefährlichkeit des Hundes widerlegt, sondern nur festgestellt, dass die Haltung dieses gefährlichen Hundes verantwortet werden kann, weil die Voraussetzungen für die Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 HundeVO vorliegen. Das Verwaltungsgericht hat insoweit die Bestimmungen der Hundeverordnung in zutreffender Weise angewandt.
Da die Antragstellerin den Hund ohne Erlaubnis hält, verstößt sie gegen das Gebot des § 1 Abs. 3 HundeVO. Die zuständige Behörde ist deshalb gemäß § 14 HundeVO berechtigt, die Sicherstellung, Verwahrung oder Verwertung des Hundes nach §§ 40 - 42 HSOG anzuordnen. Dabei ist nicht erheblich, ob der Halter eines gefährlichen Hundes geltend macht, er habe einen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 HundeVO. Maßgeblich ist allein, dass ein gefährlicher Hund ohne Erlaubnis gehalten und damit gegen das Gebot nach § 1 Abs. 3 HundeVO verstoßen wird. Würde der Antragstellerin weiter die Haltung des Hundes überlassen bleiben, obwohl sie keine Erlaubnis zur Haltung dieses gefährlichen Hundes besitzt, stellte dies einen Verstoß gegen § 1 Abs. 3 HundeVO dar. Das Vorbringen des Bevollmächtigten der Antragstellerin, seiner Ansicht nach liege ein ausreichender positiver Wesenstest vor, ändert nichts an dem Vorstoß gegen § 1 Abs. 3 HundeVO. Könnten Hundehalter, die ohne die nach § 1 Abs. 3 HundeVO erforderliche Erlaubnis einen gefährlichen Hund halten, im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO mit Erfolg geltend machen, sie hätten einen Anspruch auf die Erlaubnis nach § 3 HundeVO, die sie nicht besitzen, liefe § 14 HundeVO im Hinblick auf die zentrale Vorschrift des § 1 Abs. 3 HundeVO, die das Halten von gefährlichen Hunden einer Erlaubnispflicht unterwirft, im Ergebnis weitgehend leer. Denn wenn trotz eines objektiven Verstoßes gegen § 1 Abs. 3 HundeVO die sofortige Vollziehung einer Sicherstellung, Verwahrung oder Verwertung eines gefährlichen Hundes nicht möglich wäre, obwohl ein Gebot der Verordnung nicht eingehalten wurde, und damit die Frage des Anspruchs des Hundehalters auf Erteilung einer Erlaubnis in das die Vollziehung der Sicherstellung eines ohne Erlaubnis gehaltenen gefährlichen Hundes betreffende Verfahren verlagert würde, würden die Hundehalter privilegiert, die vor oder ohne Erteilung der notwendigen Erlaubnis einen gefährlichen Hund hielten. § 14 HundeVO soll der Durchsetzung der Verbote und Gebote der Hundeverordnung dienen, also auch der Durchsetzung der Erlaubnispflicht für gefährliche Hunde. Dies kann wirksam nur dadurch erreicht werden, dass das Halten gefährlicher Hunde ohne die erforderliche Erlaubnis dadurch verhindert wird, dass diese sichergestellt, verwahrt oder verwertet werden (vergleiche dazu grundsätzlich den Beschluss des Senats vom 21. Juni 2001 - 11 TZ 3837/00 -; zuletzt B. v. 24. 2. 2003 - 11 TG 2424/03 - ). Entgegen der Auffassung des Bevollmächtigen der Antragstellerin ist deshalb die Frage, ob eine positive Verhältnisprüfung für den Hund nachgewiesen ist, nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, sondern das Verfahrens auf Erteilung der Erlaubnis nach § 3 HundeVO.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, weil ihre Beschwerde ohne Erfolg bleibt (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14, 20 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).
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