LG Hanau 4. Zivilkammer, 2020-12-02, 4 OH 40/19

4 OH 40/19Kantonsgericht / IV. Zivilkammer02.12.2020

Regest

Der Antrag, einen Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, kann im selbstständigen Beweisverfahren innerhalb der Frist zur Stellungnahme gemäß § 411 Abs. 4 ZPO gestellt werden. Die angemessene Frist zur Geltendmachung weiterer Einwendungen berechnet sich grundsätzlich nach der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch. Verfahrensgang vorgehend LG Hanau, 2. Dezember 2020, 4 OH 40/19, Beschluss nachgehend OLG Frankfurt, 24. Februar 2021, 17 W 5/21, Beschluss

Gesamter Gesetzestext

LG Hanau 4. Zivilkammer — 4 OH 40/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-12-02

Aktenzeichen: 4 OH 40/19

ECLI: ECLI:DE:LGHANAU:2020:1202.4OH40.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 485 ZPO, § 411 ZPO

Leitsatz

Der Antrag, einen Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, kann im selbstständigen Beweisverfahren innerhalb der Frist zur Stellungnahme gemäß § 411 Abs. 4 ZPO gestellt werden. Die angemessene Frist zur Geltendmachung weiterer Einwendungen berechnet sich grundsätzlich nach der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch.

Verfahrensgang

vorgehend LG Hanau, 2. Dezember 2020, 4 OH 40/19, Beschluss nachgehend OLG Frankfurt, 24. Februar 2021, 17 W 5/21, Beschluss

Tenor

Der Antrag der Antragstellerin auf mündliche Erläuterung der schriftlichen Gutachten der Sachverständigen XXX vom 18.11.2020 wird zurückgewiesen.

Gründe

Das Beweisverfahren ist beendet.

Der Antrag auf mündliche Erläuterung der schriftlichen Gutachten der Sachverständigen ist nicht binnen der gesetzten Monatsfrist gestellt worden und daher verfristet. Das Beweisverfahren ist mithin beendet. Die Antragstellerin ist auf die Möglichkeit einer Erläuterung der Gutachten im Hauptsacheverfahren zu verweisen.

Die Parteien wurden unter dem 24.6.2020 im Zusammenhang mit der Übersendung des letzten Gutachtens der Sachverständigen vom 20.5.2020 aufgefordert, etwaige Einwendungen gegen das Gutachten, die Begutachtung betreffenden Anträge oder Ergänzungsfragen binnen eines Monats mitzuteilen. Zugleich wurden die Parteien mit dem Verweis auf § 411 Abs. 4 ZPO auf die Wirkungen der Ausschlussfrist hingewiesen.

Ausweislich Empfangsbekenntnis (Bl. 272 d. A.) ist den Antragstellervertretern das Gutachten und die Fristsetzung nebst Hinweis am 2.7.2020 zugegangen.

Binnen der Monatsfrist hat die Klägerin lediglich einen Befangenheitsantrag betreffend die Sachverständige gestellt. Diesem kann weder ausdrücklich noch konkludent ein Antrag auf mündliche Erläuterung der schriftlichen Gutachten der Sachverständigen entnommen werden.

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