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9 O 1669/06•LG Kassel 9. Zivilkammer, 2006-12-06, 9 O 1669/06
9 O 1669/06Kantonsgericht06.12.2006
Entscheidungsdatum: 2006-12-06
Aktenzeichen: 9 O 1669/06
ECLI: ECLI:DE:LGKASSE:2006:1206.9O1669.06.00
Dokumenttyp: Urteil
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte als örtliche Netzbetreiberin von der Klägerin erzeugten Strom nach § 11 Abs. 1 u. 2 S. 1 EEG zu vergüten hat.
Die Klägerin hat auf einem ihrer Grundstücke zwei Überdachungen errichtet, die jeweils – ähnlich einem Carport – von vier Außenstützen getragen werden, wobei jeweils zwei Stützen aus massiven Stahlträgern bestehen, während die anderen beiden Stützen von erheblich geringerer Stärke sind, die allein erforderlich sind, um die anscheinend leichtere Dachkonstruktion tragen zu können. Auf den jeweils zwei Stahlträgern sind über dem jeweiligen Dach zwei große Photovoltaikanlagen angebracht. Wegen der örtlichen und technischen Einzelheiten wird insbesondere verwiesen auf die als Anlage K2 zu den Akten gereichte Ablichtung eines Fotos (Bl. 24 d. A.).
Die Klägerin macht geltend, die Anlage sei gemäß § 11 Abs. 2 EEG ausschließlich an oder auf einem Gebäude angebracht und verlangt entsprechende Vergütung, zumindest verlangt sie Vergütung nach § 11 Abs. 1 EEG und macht entsprechende Feststellung geltend.
Sie verlangt Zahlung von 3.053,09 EUR, wobei sich die Berechnung aus der Klageschrift Seite 13 ergibt.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie – die Klägerin – Stromeinspeisungsvergütung in Höhe von 3.053,09 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
und stellt den Feststellungsantrag Ziffer 2) aus der Klageschrift vom 04.08.2006, Seite 2.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bestreitet, dass hier die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 EEG vorliegen, ebenso seien die Voraussetzungen des Absatzes 1 jener Vorschrift nicht erfüllt.
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die sehr umfangreichen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die hier vorliegende knappe Darstellung erscheint deshalb erlaubt, weil die 9. Zivilkammer unter dem Aktenzeichen 9 O 1252/06 einen Rechtsstreit mit gleicher Problematik, an dem die auf beiden Seiten vertretenen Anwälte teilgenommen haben, in Kammerbesetzung durch Urteil, auf das verwiesen wird, entschieden hat.
Die Klage ist unbegründet.
Zum Zahlungsanspruch:
Dieser ist auf § 11 Abs. 2 EEG gestützt, dessen Voraussetzungen hier nicht vorliegen.
Diese Vorschrift setzt voraus, dass die Anlage ausschließlich an oder auf einem Gebäude angebracht ist. Dazu heißt es überzeugend in Danner/Theobald, Energierecht, EEG, § 11 RdNr. 34:
„Die Anlage muss ausschließlich an oder auf einem Gebäude… angebracht sein. Daher müssen sämtliche wesentlichen Bestandteile der Anlage vollständig an oder auf dem Gebäude… befestigt sein, sodass das Gewicht der Anlage vom Gebäude… getragen wird. Wenn Anlagen dagegen nicht nur unwesentlich auf dem Erdboden ruhen oder an anderen Punkten befestigt sind, ist nicht Absatz 2… einschlägig.“
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Anlage wird nicht etwa von der Überdachungskonstruktion getragen. Vielmehr ist für das Anbringen der Anlage selbst der jeweilige Stahlträger gesetzt worden, um damit das große Gewicht der jeweiligen Anlage tragen zu können. Die Träger für die Anlagen sind für die Errichtung der Dachkonstruktion überhaupt nicht erforderlich. Demnach ist die Anlage nicht an einem Gebäude angebracht und wird insbesondere nicht von diesem getragen. Vielmehr ist der jeweilige Stahlträger nur in die Dachkonstruktion baulich integriert worden, offensichtlich um als Bestandteil des Gebäudes zu erscheinen und so die Voraussetzung des § 11 Abs. 2 EEG erreichen zu können. Hier kann aber nicht davon gesprochen werden, dass die Anlage an dem Gebäude angebracht ist und von diesem getragen wird, sondern – umgekehrt – ist die Gesamtkonstruktion so zu betrachten, dass an die Photovoltaikanlage ein Anbau erfolgte. Mithin wird die Photovoltaikanlage nicht von der Dachkonstruktion getragen, sondern die Dachkonstruktion umgekehrt von der Photovoltaikanlage.
Auch der Anspruch auf die Grundvergütung nach § 11 Abs. 1 EEG besteht nicht. Nach § 11 Abs. 3 EEG besteht nämlich der Anspruch auf die Mindestvergütung gemäß § 11 Abs. 1 EEG nur, wenn die Anlage an oder auf einer baulichen Anlage angebracht ist, die vorrangig zu anderen Zwecken als der Erzeugung von Strom mittels Photovoltaikanlagen errichtet worden ist. Aus den oben genannten Gründen ist hier schon anzunehmen, dass die Anlage gar nicht an oder auf einer baulichen Anlage angebracht ist, sie trägt sich schlicht selbst.
Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 709 ZPO.
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