Hessisches Landesarbeitsgericht 8/11. Berufungskammer, 2009-03-25, 8/11 Sa 699/08

8/11 Sa 699/08Arbeitsgericht25.03.2009

Regest

Eine vertragliche Einheitsregelung, die durch eine Betriebsvereinbarung verdrängt werden kann liegt nur vor, wenn dem Arbeitnehmer der kollektive Bezug erkennbar ist. Es genügt nicht, dass der Arbeitgeber in einer Vielzahl von Fällen gleichartige Zusagen macht. Das muss dem Arbeitnehmer auch erkennbar sein. Verfahrensgang vorgehend ArbG Darmstadt, 14. März 2008, 2 Ca 58/07, Urteil

Gesamter Gesetzestext

Hessisches Landesarbeitsgericht 8/11. Berufungskammer — 8/11 Sa 699/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-03-25

Aktenzeichen: 8/11 Sa 699/08

ECLI: ECLI:DE:LAGHE:2009:0325.8.11SA699.08.00

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

Eine vertragliche Einheitsregelung, die durch eine Betriebsvereinbarung verdrängt werden kann liegt nur vor, wenn dem Arbeitnehmer der kollektive Bezug erkennbar ist.

Es genügt nicht, dass der Arbeitgeber in einer Vielzahl von Fällen gleichartige Zusagen macht. Das muss dem Arbeitnehmer auch erkennbar sein.

Verfahrensgang

vorgehend ArbG Darmstadt, 14. März 2008, 2 Ca 58/07, Urteil

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts in Darmstadt vom 14. März 2008 – 2 Ca 58/07 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung hat die Beklagte zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, die Beiträge für die Versicherung der Klägerin beim Beamtenversicherungsverein des Deutschen Bank- und Bankiersgewerbes (BVV) zu übernehmen.

Die Klägerin trat zum 01. April 1986 in die Dienste der A aufgrund eines schriftlichen Angebots der Beklagten vom 06. Februar 1986, das die Klägerin annahm. In diesem an die Klägerin mit persönlicher Anrede gerichteten Schreiben heißt es u. a.:

„Sie werden zur Rentenversicherung beim Beamtenversicherungsverein der Deutschen Bank- und Bankiersgewerbes (BVV) angemeldet. Die von der Bank gezahlten Beträge – die Ihrem Fall z. Z. jährlich DM 2.232,00 betragen – müssen, soweit sie DM 312,00 jährlich übersteigen, steuerlich Ihnen zugerechnet werden; jedoch übernimmt die Bank die beim einzelnen Mitarbeiter anfallende Lohnsteuer durch eine Pauschalversteuerung, solange der Gesetzgeber hierfür den z. Z. geltenden Pauschalsteuersatz von 10% zulässt. "

Bei der A bestand seit dem 07.03.1988 eine „Betriebsvereinbarung über eine Versorgungsordnung“. Darin wird eine direkte Versorgungszusage gewährt. Darüber hinaus heißt es in ihr unter Ziffer 1.5:

„Die Beiträge zum Beamtenversicherungsverein, bei dem die Bank als Mitgliedsunternehmen alle Mitarbeiter anzumelden hat, trägt die Bank. Diese Beiträge werden den steuer- und versicherungspflichtigen Bezügen der Mitarbeiter hinzugerechnet, die auch die hierauf entfallenden Steuern, Versicherungsbeiträge und sonstigen Abgaben tragen. Abweichungen hiervon sind einzelvertraglich geregelt.“

Die A wurde im Jahr 2002 mit zwei weiteren Hypothekenbanken auf die B verschmolzen.

Diese schloss am 08. November 2005 mit dem Gesamtbetriebsrat eine „Gesamtbetriebsvereinbarung Besitzstandswahrung Sozialleistungen“. Dort heißt es u. a.:

Betriebliche Altersversorgung

Für alle Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die sich am 13.08.2002 (Stichtag) in einem Beschäftigungsverhältnis mit der B befunden haben sowie die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des vormaligen Teilbetriebes C (C), die spätestens per Betriebsübergang am 01.01.2003 in die B übergegangen sind - unabhängig davon, ob das Beschäftigungsverhältnis aktiv war oder ruhte, wird die Ihnen jeweils zugesagte betriebliche Altersversorgungsregelung unverändert fortgeführt.“

Zum 01. Februar 2007 übernahm die Beklagte von der B das Geschäft mit den privaten Kunden und beschäftigte die in diesem Bereich tätigen Mitarbeiter, darunter die Klägerin, weiter.

Bei der Beklagten besteht eine Gesamtbetriebsvereinbarung „Ausgestaltung einer zukünftigen mittelbaren Altersversorgung (BVV)“ vom 15. Februar 1999. Diese regelt in Teil I. § 1, soweit hier von Interesse:

„Die betriebliche Altersversorgung der Bank beruht derzeit auf zwei Säulen, der unmittelbaren betrieblichen Altersversorgung gemäß den entsprechenden Versorgungsregelungen und der mittelbaren Versorgungszusage durch die Mitgliedschaft der Bank beim BVV-Versicherungsverein des Bankgewerbes a.G. (BVV-Penisonskasse) auf der Grundlage der jeweils geltenden Satzung und Versicherungsbedingungen.

Dabei erbringen entsprechend den diesbezüglichen Regelungen der Versicherungsbedingungen Bank und Mitarbeiter/in auf Basis von rd. 2/3 zu rd. 1/3 Beiträge, wobei die Grundlage für Ansprüche auf Versorgungsleistungen die jeweilige Satzung der BVV-Pensionskasse ist.

…“

In § 6 ist geregelt, dass mit dem Wechsel in die BVV-Versorgungskasse die Pauschalversteuerung der Arbeitgeberbeiträge entfallen soll.

In Teil II. ist für Neuzugänge in § 3 u. a. geregelt:

„Zuwendungen an die BVV-Versorgungskasse/Gehaltsumwandlung

Die Zuwendungen der Bank an die BVV-Versorgungskasse werden entsprechend der jeweils geltenden Satzung der BVV-Versorgungskasse des Bankgewerbes e.V. entrichtet. Das heißt, derzeit werden in diesem Zusammenhang ein Beitragssatz von 3,5% des laufenden Brutto-Monatseinkommens bis zur Zuwendungsbemessungsgrenze sowie ein Bank-Anteil von 50% festgeschrieben.

…“

Ab Februar 2007 hat die Beklagte nur noch 2/3 der BVV-Beiträge und nicht mehr die Pauschalbesteuerung übernommen. Die vorherigen Arbeitgeber hatten die Pauschalversteuerung übernommen auch nachdem der Pauschalsteuersatz mehrfach über 15% hinaus erhöht worden war.

Das verbleibende Drittel des Beitrags zog die Beklagte jeweils vom Monatsnettogehalt der Klägerin ab.

Die Klägerin macht geltend, die Beklagte sei nach dem - unstreitigen - Betriebsübergang weiterhin verpflichtet, den gesamten Beitrag zum BVV zu leisten und diesen pauschal zu versteuern. Dieser Anspruch ergebe sich aus der individualvertraglichen Regelung des Arbeitsvertrages mit der A . Dabei habe es sich auch nicht um eine vertragliche Einheitsregelung oder Gesamtzusage gehandelt.

Die Klägerin macht die abgezogenen BVV-Beiträge für die Monate Februar 2007 bis Februar 2008 geltend.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.169,74€ netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 89,98€ seit dem 16. Februar 2007, weiteren 89,98€ seit dem 16. März 2007, weiteren 89,98€ seit dem 16. April 2007, weiteren 89,98€ seit dem 16. Mai 2007, weiteren 89,98€ seit dem 16. Juni 2007, weiteren 89,98€ seit dem 16. Juli 2007, weiteren 89,98€ seit dem 16. August 2007, weiteren 89,98€ seit dem 16. September 2007, weiteren 89,98€ seit dem 16. Oktober 2007, weiteren 89,98€ seit dem 16. November 2007, weiteren 89,98€ seit dem 16. Dezember 2007, weiteren 89,98€ seit dem 16. Januar 2008, weiteren 89,98€ seit dem 16. Februar 2008 zu zahlen;

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin gegenüber den vollen satzungsgemäßen Beitrag des BVV Versicherungsvereins des Bankgewerbes AG, derzeit 270,47€ monatlich gegenüber abzurechnen und auf das Beitragskonto der Klägerin bei dem BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes AG zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Klägerin könne nicht mehr die Übernahme der Beitrage an den BVV verlangen, keinesfalls habe sie Anspruch auf eine Pauschalversteuerung. Bei der Vereinbarung mit der A hinsichtlich der Übernahme der Beiträge zum BVV habe es sich lediglich um die Wiederholung der entsprechenden Regelung der „Betriebsvereinbarung über eine Versorgungsordnung“ von 1988 gehandelt. Diese Betriebsvereinbarung sei wiederum mit Verschmelzung auf die B durch die bei der B bestehende „Gesamtbetriebsvereinbarung Besitzstandswahrung Sozialleistungen der B“ bestätigt worden. Diese wiederum sei infolge des Teilbetriebsübergangs auf die Beklagte durch die bei ihr bestehende Gesamtbetriebsvereinbarung „Ausgestaltung einer zukünftigen mittelbaren Altersversorgung (BVV)“ verdrängt worden. Nur noch aus dieser Betriebsvereinbarung könne Die Klägerin Rechte herleiten.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben mit Urteil vom 14. März 2008, auf das Bezug genommen wird.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten. Wegen der für die Zulässigkeit der Berufung erheblichen Daten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25. März 2009 verwiesen.

Die Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Die arbeitsvertragliche Regelung habe rein deklaratorischen Charakter gehabt und nur die bestehende Betriebsvereinbarung wiederholt.

Bei der Übernahme der Versicherungsbeiträge habe es sich um eine standardmäßige Formulierung gehandelt, die in alle Arbeitsverträge aufgenommen worden sei. Aufgrund der Umstände sei sie „betriebsvereinbarungsoffen“ gewesen.

Eine solche Regelung werde durch Betriebsvereinbarungen, die nicht ungünstiger seien - wie hier - abgelöst. Die zuletzt bei der B geltende Betriebsvereinbarung wiederum sei aufgrund des Teilbetriebsübergangs durch die bei der Beklagten geltende Betriebsvereinbarung verdrängt worden.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 14. März 2008 Az: - 2 Ca 58/07 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Sie bestreitet, dass die Zusage, die Versicherungsbeiträge zu übernehmen, eine vertragliche Einheitsregelung gewesen sei. Sie wisse nichts von anderen gleichartigen Verträgen und habe diese Regelung als individualvertragliche Vereinbarung angesehen. Einen kollektiven Bezug habe sie nicht erkennen können.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die Klage ist begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, den gesamten Versicherungsbeitrag zum BVV zu übernehmen. Die Klägerin kann die abgezogenen Beiträge auch netto verlangen. Die Beklagte bleibt verpflichtet, die Versteuerung im Wege der Pauschalversteuerung zu übernehmen.

I.

Die Klägerin hat einen vertraglichen Anspruch auf Übernahme der Beiträge zum BVV aufgrund seines Arbeitsvertrages mit der A, in dem sich diese verpflichtet hat, die Beiträge zu übernehmen und pauschal zu versteuern. Die Verpflichtung aus diesem Vertrag ist nach der - unstreitigen - Teilbetriebsübernahme gemäß § 613a Abs. 1 BGB auf die Beklagte übergegangen. Sie ist nicht gemäß § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB durch die bei der Beklagten geltende Gesamtbetriebsvereinbarung „Ausgestaltung einer zukünftigen mittelbaren Altersversorgung (BVV)“ vom 15. Februar 1999 verdrängt worden.

Der Anspruch der Klägerin beruht auf ihrem Arbeitsvertrag mit der A, der durch die Annahme deren Angebots vom 6. Februar 1986 zustande gekommen ist. Darin hat sich die Beklagte verpflichtet, die Beiträge zum BVV sowie deren Pauschalversteuerung zu übernehmen.

2*.*

a) Diese vertragliche Zusage wurde weder durch die Betriebsvereinbarung vom 07. März 1988 noch durch die Gesamtbetriebsvereinbarung der B vom 08. November 2005 abgelöst. Nur vom Arbeitgeber gesetzte vertragliche Einheitsregelungen können durch eine nachfolgende, nicht ungünstigere Betriebsvereinbarung abgelöst werden. Bei einer vertraglichen Einheitsregelung unterbreitet der Arbeitgeber den Arbeitnehmern ein Angebot, das von den Arbeitnehmern ausdrücklich angenommen wird, während bei einer Gesamtzusage eine ausdrückliche Annahmeerklärung nicht erwartet wird (vgl. BAG, Großer Senat, vom 16. September 1986 - GS 1/82 - zu II. 1. a) d.Gr.) . Bei beiden ist ein kollektiver Bezug gegeben, der eine Ablösung durch eine

  • nicht ungünstigere - Betriebsvereinbarung erlaubt.

Für die Annahme einer vertraglichen Einheitsregelung genügt allerdings nicht, dass ein Arbeitgeber in einer Vielzahl von Fällen Arbeitnehmern gleichartige Zusagen macht. Der kollektive Bezug von individualrechtlichen Einheitsregelungen muss für den Arbeitnehmer erkennbar sein (BAG, Großer Senat, vom 16. September 1986, BAGE 53, 42, zu C. II. 4. d)) . Ein persönlich gehaltenes Schreiben wird den Empfänger im Zweifel auch dann nicht den kollektiven Bezug erkennen lassen, wenn eine Vielzahl solcher gleich lautender Briefe an eine objektiv abgrenzbare Gruppe von Arbeitnehmern verschickt werden (vgl. Höfer, Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung, Kommentar, Rz 228) . Ein Arbeitnehmer, der von dem kollektiven Bezug seines Anspruchs nichts weiß, darf auf die Vertragstreue des Arbeitgebers und damit auf seinen Besitzstand vertrauen (BAG, Großer Senat, vom 16. September 1986, a. a. O.) .

b) Nach diesen Grundsätzen ist hier von einer Individualvereinbarung und nicht von einer vom Arbeitgeber gesetzten Einheitsregelung auszugehen. Die Zusage ist in einem an die Klägerin persönlich gerichteten Schreiben enthalten, in dem auch die seinerzeit geltenden Beiträge individualisiert sind. Es fehlt jeglicher Hinweis darauf, dass die Zusage im Zusammenhang mit einer Einheitsregelung steht. Macht es sich der Arbeitgeber zunutze, eine allgemein geltende Regelung dem einzustellenden Arbeitnehmer gegenüber als besondere Vergünstigung erscheinen zu lassen, kann er sich nicht darauf berufen, dass es sich um eine kollektive Einheitsregelung handelt, wenn ihm das besser passt.

Es ist nach alledem unerheblich, ob die Rechtsvorgängerin der Beklagten diese Regelung generell und in allen Fällen mit ihren Arbeitnehmern vereinbart hat.

Die einzelvertragliche Verpflichtung die Versicherungsbeiträge zu übernehmen konnte deshalb nicht durch nachfolgende Betriebsvereinbarungen verdrängt werden, seien sie günstiger, gleichwertig oder ungünstiger gewesen.

II.

Die Klägerin kann auch verlangen, dass die Beklagte die Pauschalversteuerung der Versicherungsbeiträge übernimmt, sie ihr also netto zugute kommen. Das ist Inhalt der einzelvertraglichen Verpflichtung. Wohl bestand für die Rechtsvorgänger der Beklagten die Möglichkeit, diese aus Anlass einer Erhöhung des Pauschalsteuersatzes zu widerrufen. Davon haben die Rechtsvorgänger der Beklagten aber keinen Gebrauch gemacht. Es ist kein sachlicher Grund ersichtlich, dass die Beklagte nun dazu berechtigt wäre, nachdem trotz mehrerer Erhöhungen des Pauschalsteuersatzes es bei der Nettoleistung verblieb.

Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen, da sie erfolglos blieb.

Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.

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