AG Wiesbaden, 2020-01-28, 2261 Js 3678/17 (70 Gs 450/19)

2261 Js 3678/17 (70 Gs 450/19)Gericht erster Instanz28.01.2020

Gesamter Gesetzestext

AG Wiesbaden — 2261 Js 3678/17 (70 Gs 450/19) — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-01-28

Aktenzeichen: 2261 Js 3678/17 (70 Gs 450/19)

ECLI: ECLI:DE:AGWIESB:2020:0128.2261JS3678.17.70G.00

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

In dem DNA-Identifizierungsverfahren gegen ... wegen Verdachts des sexuellen Missbrauchs von Kindern, § 176 StGB wird der Beschwerde des Beschuldigten vertreten durch seinen Verteidiger gegen den Beschluss des Amtsgerichts Wiesbaden vom 19.11.2019 insoweit abgeholfen, als er sich gegen die Speicherung des DNA Identifizierungsmusters des Beschuldigten gem. § 81g StPO richtet.

Hinsichtlich der Anordnung des Vergleichs der DNA des Beschuldigten mit der Tatort-DNA

(§ 81a StPO) bleibt der Beschluss aufrecht erhalten.

Gründe

Die Voraussetzungen für die Speicherung des DNA Identifizierungsmusters für zukünftige Strafverfahren liegen gem. § 81g Abs. 1 StPO nicht vor.

Der Beschuldigte ist 44 Jahre alt und bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten.

Auch wenn es sich hier um den Vorwurf einer Tat gegen die sexuelle Selbstbestimmung zum Nachteil eines Kindes handelt, ergeben sich keine allein aus der Art der behaupteten Tatbegehung (Gelegenheitstat) keine konkretisierbaren Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte auch in Zukunft gleichgelagerte Taten begehen wird.

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