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2-06 O 451/19•LG Frankfurt 6. Zivilkammer, 2019-11-05, 2-06 O 451/19
2-06 O 451/19Kantonsgericht05.11.2019
Entscheidungsdatum: 2019-11-05
Aktenzeichen: 2-06 O 451/19
ECLI: ECLI:DE:LGFFM:2019:1105.2.06O451.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung
bei Meidung von Ordnungsgeld bis 250.000,- € - ersatzweise Ordnungshaft - oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an ihrem Geschäftsführer, für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt,
a)…der … und/oder der 2…, die in Anlage AS 1 wiedergegeben sind, und/oder
b) das nachfolgende eingeblendete Logo und/oder
c) das Bild des … wie nachfolgend abgebildet zu verwenden, sofern dies im Rahmen einer in … abschließbaren Sportwette geschieht, wie in Anlage AS 1 abgebildet.
Die Kosten des Eilverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Der Streitwert wird auf 500.000,00 € festgesetzt.
Dieser Beschluss beruht auf dem Sachvortrag in den beigefügten Schriftsätzen nebst Anlagen und §§ 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5, 140 Abs. 3 MarkenG, § 22 KUG i.V.m. §§ 823, 1004 BGB analog sowie §§ 3, 32, 91, 890, 935 ff. ZPO und §§ 3, 51, 53 GKG.
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